§ 83 GWO

GWO - Gemeindewahlordnung 2009

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Die auf eine wahlwerbende Partei gemäß § 82 entfallenden Mandate werden den wahlwerbenden Personen dieser Partei nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zugewiesen.

(2) Die zu vergebenden Mandate sind den wahlwerbenden Personen in der Reihenfolge zuzuweisen, in der sie auf der Parteiliste angeführt sind. Wahlwerbende Personen, deren Anzahl an Vorzugsstimmen (§ 73) mindestens ein Drittel der auf die Parteiliste entfallenden Stimmen beträgt, oder die mindestens so viele Vorzugsstimmen erzielt haben wie die dreifache Wahlzahl (§ 82 Abs. 2), sind bei der Zuweisung der Mandate vor den in der Parteiliste Erstgereihten zu berücksichtigen.

(3) Die Reihenfolge der Zuweisung der auf Grund der erreichten Vorzugsstimmen zuzuteilenden Mandate richtet sich hierbei nach der Reihenfolge der erreichten Vorzugsstimmen einer jeden wahlwerbenden Person, wobei die Reihenfolge mit der Höchstzahl der Vorzugsstimmen beginnt, der jeweils die nächst niedrigere Anzahl von Vorzugsstimmen folgt. Hätten in einem Fall zwei oder mehrere wahlwerbende Personen auf die Zuweisung eines Mandates den gleichen Anspruch, weil sie die gleiche Anzahl von Vorzugsstimmen aufweisen, ist die Reihenfolge der wahlwerbenden Personen auf der Parteiliste maßgebend, wenn nicht für jede ein Mandat zur Verfügung steht. Bei der Berechnung der für eine Vorreihung notwendigen Anzahl an Vorzugsstimmen nach der Parteisumme oder der Wahlzahl ist jede sich ergebende Teilzahl nach oben aufzurunden.

(4) Nicht gewählte Personen sind Ersatzmitglieder für den Fall, dass ein Mandat ihrer Liste erledigt wird. Bei der Bestimmung der Reihenfolge ihrer Berufung sind die Abs. 2 und 3 sinngemäß anzuwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2010

In Kraft seit 01.10.2010 bis 31.12.9999
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