Der Beginn und die Dauer der Stimmabgabe (Wahlzeit) sind so festzusetzen, dass die Ausübung des Wahlrechts für alle wahlberechtigten Personen gesichert wird. Das Ende der Wahlzeit am Wahltag darf nicht später als mit 16 Uhr bestimmt werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 16/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 98 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,
0 Kommentare zu § 54 GWO