(1) Die Gemeindewahlbehörde hat hierauf die Verteilung der Gemeinderatssitze auf die einzelnen wahlwerbenden Parteien (§ 82), die ermittelten Vorzugsstimmen (§ 78 Abs. 3) sowie die Namen der gewählten wahlwerbenden Personen und Ersatzmitglieder (§ 83) zu beurkunden.
(2) Diese Beurkundung ist in der Niederschrift nach § 79, in Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, in der Niederschrift nach § 80 vorzunehmen.
(3) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Gemeindewahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hierfür anzugeben.
(4) Die Niederschrift samt ihren Beilagen bildet den Wahlakt der Gemeindewahlbehörde. Der Wahlakt ist von der Gemeinde unter Verschluss zu legen und bis zur Rechtskraft der nächstfolgenden Gemeinderatswahl sicher zu verwahren.
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