Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.11.2024
(1)Absatz einsDer Name der wählenden Person, die ihre Stimme abgegeben hat, wird von einer Beisitzerin/einem Beisitzer in das Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender Zahl und unter Beisetzung der fortlaufenden Zahl des Wählerverzeichnisses eingetragen oder dementsprechend in einem elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnis erfasst.
(2)Absatz 2Die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses wird von der zweiten Beisitzerin/dem zweiten Beisitzer in der Rubrik „Abgegebene Stimme“ des Wählerverzeichnisses an entsprechender Stelle vermerkt.
(3)Absatz 3Hierauf hat die wählende Person das Wahllokal zu verlassen.
(4)Absatz 4Für Wahlkartenwählerinnen/Wahlkartenwähler gelten die Bestimmungen des § 66.Für Wahlkartenwählerinnen/Wahlkartenwähler gelten die Bestimmungen des Paragraph 66,
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 71/2019, LGBl. Nr. 16/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 98 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,
In Kraft seit 30.01.2024 bis 31.12.9999
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