Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
(1)Absatz einsZur Leitung und Durchführung der Wahl sind Wahlbehörden berufen. Die örtlichen Wahlbehörden (Gemeindewahlbehörde, Sprengelwahlbehörde und besondere Wahlbehörde) sind vor jeder Wahl neu zu bilden.
(2)Absatz 2Die Wahlbehörden bestehen aus einer/einem Vorsitzenden als Wahlleiterin/Wahlleiter oder ihrer Stellvertreterin/ihrem Stellvertreter, seiner Stellvertreterin/seinem Stellvertreter sowie einer Anzahl von Beisitzerinnen/Beisitzern und ebenso vielen Ersatzbeisitzerinnen/Ersatzbeisitzern.
(3)Absatz 3Mitglieder der örtlichen Wahlbehörden können nur Personen, sein, die in der Gemeinde, in der die betreffende Wahlbehörde ihren Sitz hat, nach § 22 zum Gemeinderat wahlberechtigt sind. Personen, die diesem Erfordernis nicht entsprechen, scheiden aus der Wahlbehörde aus. Die nicht den Vorsitz führenden Stellvertreterinnen/Stellvertreter sowie die Ersatzbeisitzerinnen/Ersatzbeisitzer, die bei der Beschlussfähigkeit und bei der Abstimmung nicht berücksichtigt werden, sind den Mitgliedern der Wahlbehörden im Übrigen gleichzuhalten.Mitglieder der örtlichen Wahlbehörden können nur Personen, sein, die in der Gemeinde, in der die betreffende Wahlbehörde ihren Sitz hat, nach Paragraph 22, zum Gemeinderat wahlberechtigt sind. Personen, die diesem Erfordernis nicht entsprechen, scheiden aus der Wahlbehörde aus. Die nicht den Vorsitz führenden Stellvertreterinnen/Stellvertreter sowie die Ersatzbeisitzerinnen/Ersatzbeisitzer, die bei der Beschlussfähigkeit und bei der Abstimmung nicht berücksichtigt werden, sind den Mitgliedern der Wahlbehörden im Übrigen gleichzuhalten.
(4)Absatz 4Das Amt des Mitgliedes einer Wahlbehörde ist ein öffentliches Ehrenamt, zu dessen Annahme jede wahlberechtigte Person verpflichtet ist, die in der Gemeinde, in der die betreffende Wahlbehörde ihren Sitz hat, ihren Hauptwohnsitz hat.
(5)Absatz 5Die Wahlleiterinnen/Wahlleiter, die Beisitzerinnen/Beisitzer, die Ersatzbeisitzerinnen/Ersatzbeisitzer, die Vertrauenspersonen und ihre jeweiligen Hilfskräfte sowie die Wahlzeuginnen/Wahlzeugen haben über alle ihnen ausschließlich in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen Verschwiegenheit zu bewahren. Insbesondere ist die Weitergabe von Wahlergebnissen, und zwar auch von Teilergebnissen, vor Schließung des letzten Wahllokales im Land (Wahlschluss) unzulässig.
(6)Absatz 6Den Sitzungen der Wahlbehörden können nach Maßgabe des § 16 Abs. 4 auch Vertreterinnen/Vertreter der wahlwerbenden Parteien als Vertrauenspersonen beiwohnen.Den Sitzungen der Wahlbehörden können nach Maßgabe des Paragraph 16, Absatz 4, auch Vertreterinnen/Vertreter der wahlwerbenden Parteien als Vertrauenspersonen beiwohnen.
(7)Absatz 7Das Ausüben mehrerer Funktionen durch eine Person in ein und derselben Wahlbehörde ist unzulässig.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 71/2019, LGBl. Nr. 16/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,
In Kraft seit 30.01.2024 bis 31.12.9999
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