(1) Wahlberechtigt sind alle Personen, die spätestens am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben und am Stichtag die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind und in der Gemeinde den Hauptwohnsitz haben.
(2) Ob die Voraussetzungen nach Abs. 1 zutreffen, ist, abgesehen vom Wahlalter, nach dem Stichtag (§ 1 Abs. 2) zu beurteilen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 71/2019, LGBl. Nr. 71/2019
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