§ 44 GWO Zustellungsbevollmächtigte Person

GWO - Gemeindewahlordnung 2009

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.11.2024

(1) Die Partei kann die zustellungsbevollmächtigte Person jederzeit durch eine andere Person ersetzen. Solche an die Gemeindewahlbehörde zu richtenden Erklärungen bedürfen nur der Unterschrift der letzten zustellungsbevollmächtigten Person. Stimmt diese nicht zu oder ist sie nach Ansicht der Gemeindewahlbehörde nicht mehr in der Lage, die Partei zu vertreten, so muss die Erklärung von mindestens der Hälfte der auf dem Wahlvorschlag angeführten wahlwerbenden Personen unterschrieben sein, die im Zeitpunkt der Erklärung die Partei nach Ansicht der Gemeindewahlbehörde noch vertreten können. Können diese Unterschriften nicht beigebracht werden, so genügt die Unterschrift auch einer wahlwerbenden Person des Wahlvorschlages, die die Partei nach Ansicht der Gemeindewahlbehörde vertreten kann.

(2) Wenn ein Wahlvorschlag keine zustellungsbevollmächtigte Person anführt, so gilt die jeweils an erster Stelle des Wahlvorschlages stehende wahlwerbende Person als zustellungsbevollmächtigte Person der Partei.

In Kraft seit 04.07.2009 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 44 GWO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 44 GWO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 44 GWO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 44 GWO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 44 GWO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis GWO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 43 GWO
§ 45 GWO