(1) Die Mitglieder des Gemeinderates und deren Ersatzmitglieder werden von den wahlberechtigten Gemeindemitgliedern auf Grund des gleichen, unmittelbaren, persönlichen, freien und geheimen Verhältniswahlrechts gewählt. Die wahlberechtigten Personen jeder Gemeinde bilden hiebei einen einzigen Wahlkörper.
(2) Der Gemeinderat besteht aus neun Mitgliedern, in Gemeinden mit über 1.000 Einwohnerinnen/Einwohnern aus 15, in Gemeinden mit über 3.000 Einwohnerinnen/Einwohnern aus 21, in Gemeinden mit über 5.000 Einwohnerinnen/Einwohnern aus 25 und in Gemeinden mit über 10.000 Einwohnerinnen/Einwohnern aus 31 Mitgliedern.
(3) Die Einwohnerzahl der Gemeinde bestimmt sich nach dem von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ nach den finanzausgleichsrechtlichen Regelungen dem Tag der Wahlausschreibung der allgemeinen Gemeinderatswahlen vorangegangenen letzten in der Statistik des Bevölkerungsstandes festgestellten Ergebnis. Die auf diese Weise bestimmte Einwohnerzahl ist für die Anzahl der Gemeinderäte maßgebend.
(3a) Die Einwohnerzahl der aufgrund einer Vereinigung gemäß § 8 Steiermärkische Gemeindeordnung 1967 (GemO), LGBl. Nr. 115/1967, entstandenen neuen Gemeinde, ergibt sich aus der Zusammenrechnung der gemäß Abs. 3 bestimmten Einwohnerzahlen der bisherigen Gemeinden. Bei sonstigen Gebietsänderungen gemäß §§ 9 und 10 Steiermärkische Gemeindeordnung 1967 – GemO, LGBl. Nr. 115/1967, ist bei der Bestimmung der Einwohnerzahl unter Beachtung des Abs. 3 der Bevölkerungsstand der betroffenen Gemeinden und/oder Gebietsteile zu berücksichtigen.
(4) Die Wahl erfolgt auf die Dauer von fünf Jahren (Wahlperiode).
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 98/2014
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