Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.11.2024
(1)Absatz einsDie Gemeindewahlbehörden haben, um wahlberechtigten Personen die aufgrund eines Antrages gemäß § 38 Abs. 2 eine Wahlkarte besitzen, die Ausübung des Wahlrechts zu erleichtern, spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag besondere Wahlbehörden einzurichten, die diese wahlberechtigten Personen aufsuchen. Die Bestimmungen des § 8 Abs. 4 letzter Satz, der §§ 51 bis 54 und 56 sind sinngemäß anzuwenden.Die Gemeindewahlbehörden haben, um wahlberechtigten Personen die aufgrund eines Antrages gemäß Paragraph 38, Absatz 2, eine Wahlkarte besitzen, die Ausübung des Wahlrechts zu erleichtern, spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag besondere Wahlbehörden einzurichten, die diese wahlberechtigten Personen aufsuchen. Die Bestimmungen des Paragraph 8, Absatz 4, letzter Satz, der Paragraphen 51 bis 54 und 56 sind sinngemäß anzuwenden.
(2)Absatz 2Besondere Wahlbehörden bestehen aus einer/einem von der Bürgermeisterin/vom Bürgermeister zu bestellenden Vorsitzenden und drei Beisitzerinnen/Beisitzern. Für den Fall der vorübergehenden Verhinderung der Vorsitzenden/des Vorsitzenden hat die Bürgermeisterin/der Bürgermeister eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter oder zwei Stellvertreterinnen/zwei Stellvertreter zu bestellen und im Fall der Bestellung von zwei Stellvertreterinnen/Stellvertretern die Reihenfolge zu bestimmen, in der diese zu ihrer/seiner Vertretung berufen sind.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 16/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,
In Kraft seit 30.01.2024 bis 31.12.9999
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