(1) Die Gemeindewahlbehörden haben, um wahlberechtigten Personen
1. | die aufgrund eines Antrages gemäß § 38 Abs. 2 eine Wahlkarte besitzen die Ausübung des Wahlrechts zu erleichtern, spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag und | |||||||||
2. | die Ausübung des Wahlrechts vor dem Wahltag gemäß § 70 vor einer örtlichen Wahlbehörde zu ermöglichen, spätestens am 13. Tag vor dem Wahltag | |||||||||
besondere Wahlbehörden einzurichten. Im Fall nach Z 1 sucht diese Wahlbehörde die wahlberechtigten Personen auf, im Fall nach Z 2 erfolgt die Stimmabgabe im dafür bestimmten Wahllokal. Die für die Durchführung der Stimmabgabe vor dem Wahltag (§ 70) erforderlichen Geschäfte können auch von der Gemeindewahlbehörde besorgt werden. Die Bestimmungen des § 8 Abs. 4 letzter Satz, der §§ 51 bis 54 und 56 sind sinngemäß anzuwenden. |
(2) Die besonderen Wahlbehörden bestehen aus einer/einem von der Bürgermeisterin/vom Bürgermeister zu bestellenden Vorsitzenden und drei Beisitzerinnen/Beisitzern. Für den Fall der vorüber gehenden Verhinderung der Vorsitzenden/des Vorsitzenden ist eine Stellvertreterin/ein Stellvertreter zu bestellen.
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