(1) Wenn mehrere Wahlvorschläge dieselben oder schwer unterscheidbare Parteibezeichnungen bzw. Kurzbezeichnungen tragen, so hat die Gemeindewahlleiterin/der Gemeindewahlleiter die Vertreterinnen/Vertreter dieser Wahlvorschläge zu einer gemeinsamen Besprechung zu laden und ein Einvernehmen über die Unterscheidung der Parteibezeichnung bzw. Kurzbezeichnung anzubahnen. Gelingt ein Einvernehmen nicht, so hat die Gemeindewahlbehörde Parteibezeichnungen, die schon auf veröffentlichten Wahlvorschlägen bei der letzten Landtagswahl enthalten waren, zu belassen, die übrigen Wahlvorschläge aber nach der an erster Stelle vorgeschlagenen wahlwerbenden Person zu benennen. Gleiches gilt für Kurzbezeichnungen mit der Maßgabe, dass die Gemeindewahlbehörde die Kurzbezeichnungen auf den übrigen Wahlvorschlägen zu streichen hat.
(2) Desgleichen sind auch Wahlvorschläge ohne ausdrückliche Parteibezeichnung nach der an erster Stelle vorgeschlagenen wahlwerbenden Person zu benennen.
(3) Wenn ein Wahlvorschlag nach der an erster Stelle vorgeschlagenen wahlwerbenden Person zu benennen ist (Namensliste), der Name der Listenführerin/des Listenführers aber dem Namen der Listenführerin/des Listenführers einer anderen Parteiliste gleicht oder nach Auffassung der Gemeindewahlbehörde von diesem schwer unterscheidbar ist, hat die Gemeindewahlleiterin/der Gemeindewahlleiter die Vertreterin/den Vertreter dieses Wahlvorschlages zu einer Besprechung zu laden und sie/ihn aufzufordern, eine andere Listenführerin/einen anderen Listenführer zu bezeichnen, deren/dessen Name zu einer Verwechslung keinen Anlass gibt. Wird in einem solchen Fall keine andere Listenführerin/kein anderer Listenführer namhaft gemacht, so gilt der Wahlvorschlag als nicht eingebracht.
(4) Im Übrigen gilt der Grundsatz, dass bei neu auftretenden wahlwerbenden Parteien die Parteibezeichnung der wahlwerbenden Partei den Vorrang hat, die ihren Wahlvorschlag früher eingebracht hat.
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