Die Kosten die bei der Landeswahlbehörde und bei der Bezirkswahlbehörde für die Durchführung und Leitung der in diesem Gesetz geregelten Wahlen entstehen, hat das Land zu tragen; für die übrigen Wahlkosten (einschließlich der Herstellung der amtlichen Stimmzettel) hat jede Gemeinde selbst aufzukommen.
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