Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
(1)Absatz einsGemeinden haben die Möglichkeit vor dem Beginn des Einsichtszeitraums in jedem Haus an einer den Hausbewohnerinnen/Hausbewohnern zugänglichen Stelle (Hausflur) eine Kundmachung anzuschlagen, in welcher auf die bevorstehende Wahl, den Einsichtszeitraum (§ 28 Abs. 1) sowie die Amtsstelle samt Öffnungszeiten hingewiesen wird, bei der Berichtigungsanträge gegen das Wählerverzeichnis eingebracht werden können.Gemeinden haben die Möglichkeit vor dem Beginn des Einsichtszeitraums in jedem Haus an einer den Hausbewohnerinnen/Hausbewohnern zugänglichen Stelle (Hausflur) eine Kundmachung anzuschlagen, in welcher auf die bevorstehende Wahl, den Einsichtszeitraum (Paragraph 28, Absatz eins,) sowie die Amtsstelle samt Öffnungszeiten hingewiesen wird, bei der Berichtigungsanträge gegen das Wählerverzeichnis eingebracht werden können.
(2)Absatz 2Durch Anordnung der Bezirksverwaltungsbehörde kann bestimmt werden, dass die Gemeinde eine Kundmachung in den Häusern gemäß Abs. 1 zwingend durchzuführen hat.Durch Anordnung der Bezirksverwaltungsbehörde kann bestimmt werden, dass die Gemeinde eine Kundmachung in den Häusern gemäß Absatz eins, zwingend durchzuführen hat.
(3)Absatz 3(Anm.: entfallen)Anmerkung, entfallen)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 71/2019, LGBl. Nr. 16/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,
In Kraft seit 30.01.2024 bis 31.12.9999
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