§ 66 GWO

GWO - Gemeindewahlordnung 2009

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
  1. (1)Absatz einsWählende Personen, denen eine Wahlkarte ausgestellt wurde, haben neben der Wahlkarte auch noch eine der in § 62 Abs. 1 angeführten Ausweise oder amtlichen Urkunden vorzuweisen, aus der sich die Identität mit der auf der Wahlkarte bezeichneten Person ergibt. Die Namen von Wahlkartenwählerinnen/Wahlkartenwählern sind am Schluss des Wählerverzeichnisses unter fortlaufenden Zahlen einzutragen und in der Niederschrift über den Wahlvorgang anzumerken. Die Wahlkarte, welche mit der korrespondierenden fortlaufenden Zahl des Wählerverzeichnisses zu versehen ist, ist der wählenden Person abzunehmen und der Niederschrift anzuschließen. Im Übrigen gilt § 64 Abs. 1 und 2.Wählende Personen, denen eine Wahlkarte ausgestellt wurde, haben neben der Wahlkarte auch noch eine der in Paragraph 62, Absatz eins, angeführten Ausweise oder amtlichen Urkunden vorzuweisen, aus der sich die Identität mit der auf der Wahlkarte bezeichneten Person ergibt. Die Namen von Wahlkartenwählerinnen/Wahlkartenwählern sind am Schluss des Wählerverzeichnisses unter fortlaufenden Zahlen einzutragen und in der Niederschrift über den Wahlvorgang anzumerken. Die Wahlkarte, welche mit der korrespondierenden fortlaufenden Zahl des Wählerverzeichnisses zu versehen ist, ist der wählenden Person abzunehmen und der Niederschrift anzuschließen. Im Übrigen gilt Paragraph 64, Absatz eins und 2.
  2. (2)Absatz 2Wählende Personen, denen eine Wahlkarte ausgestellt wurde, sind auch in ihrem zuständigen Wahlsprengel, wo sie in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, zur Abstimmung zuzulassen, wenn sie dort gleichzeitig die Wahlkarte abgeben. In einem solchen Fall ist aber die wählende Person nicht als Wahlkartenwählerin/Wahlkartenwähler (Abs. 1), sondern nach den Bestimmungen über die wählenden Personen ohne Wahlkarte zu behandeln. Die Wahlkarte ist der Niederschrift als Beilage anzuschließen; eine besondere Anmerkung des Namens in der Niederschrift unterbleibt.Wählende Personen, denen eine Wahlkarte ausgestellt wurde, sind auch in ihrem zuständigen Wahlsprengel, wo sie in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, zur Abstimmung zuzulassen, wenn sie dort gleichzeitig die Wahlkarte abgeben. In einem solchen Fall ist aber die wählende Person nicht als Wahlkartenwählerin/Wahlkartenwähler (Absatz eins,), sondern nach den Bestimmungen über die wählenden Personen ohne Wahlkarte zu behandeln. Die Wahlkarte ist der Niederschrift als Beilage anzuschließen; eine besondere Anmerkung des Namens in der Niederschrift unterbleibt.
  3. (3)Absatz 3In jedem Wahllokal sind während der Öffnungszeiten Wahlkarten des eigenen Wahlortes, die zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet worden sind, zum Zweck der Weiterleitung an die Gemeindewahlbehörde (§ 55 Abs. 5 erster Satz) entgegenzunehmen.In jedem Wahllokal sind während der Öffnungszeiten Wahlkarten des eigenen Wahlortes, die zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet worden sind, zum Zweck der Weiterleitung an die Gemeindewahlbehörde (Paragraph 55, Absatz 5, erster Satz) entgegenzunehmen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 71/2019, LGBl. Nr. 16/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 98 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,

In Kraft seit 30.01.2024 bis 31.12.9999
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