(1) Die Gemeindewahlbehörde hat unverzüglich zu überprüfen, ob die eingelangten Wahlvorschläge von der gemäß § 42 Abs. 2 erforderlichen Zahl der wahlberechtigten Personen unterstützt und die in den Parteilisten vorgeschlagenen wahlwerbenden Personen wählbar sind. Hiezu hat die Gemeindewahlleiterin/der Gemeindewahlleiter die Daten der wahlwerbenden Personen, gegebenenfalls unter Heranziehung eines von der zustellungsbevollmächtigten Person übermittelten Dateisystems, elektronisch zu erfassen und zur Prüfung hinsichtlich des Vorliegens eines Ausschlusses von der Wählbarkeit (§ 41 Abs. 1) eine gemäß § 6 des Tilgungsgesetzes 1972 beschränkte Auskunft aus dem Strafregister einzuholen. Die Gemeindewahlbehörde hat, wenn eine wahlberechtigte Person mehrere Wahlvorschläge unterstützt hat, deren Unterstützung für den als erstes eingelangten Wahlvorschlag als gültig anzuerkennen. Die Unterstützungen für die anderen Wahlvorschläge gelten als nicht eingebracht.
(2) Eine Zurückziehung einzelner Unterstützungserklärungen nach Einlangen des Wahlvorschlages ist von der Gemeindewahlbehörde nicht zur Kenntnis zu nehmen, es sei denn, dass die Unterstützerin/der Unterstützer der Gemeindewahlbehörde glaubhaft macht, dass sie/er durch einen wesentlichen Irrtum oder durch arglistige Täuschung oder Drohung zur Unterstützung des Wahlvorschlages bestimmt worden ist, und die Zurückziehung der Unterstützungserklärung spätestens am 34. Tag vor dem Wahltag bis 13 Uhr erfolgt.
(3) Weist ein Wahlvorschlag nicht die erforderliche Zahl von Unterstützungen nebst den im § 42 Abs. 3 geforderten Daten auf, so gilt er als nicht eingebracht. Wahlwerbende Personen, die nicht wählbar sind oder deren schriftliche Erklärung (§ 42 Abs. 4) nicht vorliegt, werden im Wahlvorschlag gestrichen, wovon die zustellungsbevollmächtigte Person der wahlwerbenden Partei zu verständigen ist.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 71/2019
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