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§ 70 GWO (Gemeindewahlordnung 2009), (weggefallen) - JUSLINE Österreich
§ 70 GWO (weggefallen)
GWO - Gemeindewahlordnung 2009
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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
§ 70 GWO
seit 29.01.2024 weggefallen.
In Kraft seit 30.01.2024 bis 31.12.9999
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Inhaltsverzeichnis GWO
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Paragrafennavigation
§ 60 GWO Einlass in das Wahllokal
§ 61 GWO Persönliche Ausübung des Wahlrechts
§ 62 GWO Identitätsfeststellung
§ 63 GWO Stimmabgabe
§ 64 GWO Vermerke im Abstimmungsverzeichnis und im Wählerverzeichnis durch die Wahlbehörde
§ 65 GWO (weggefallen)
§ 66 GWO Wahlvorgang bei Wahlkartenwählerinnen/Wahlkartenwählern
§ 67 GWO Ausübung des Wahlrechts von Personen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf in Heil- und Pflegeanstalten einschließlich Alten- und Pflegeheimen sowie Wohneinrichtungen der Behinderten- und Jugendhilfe
§ 68 GWO Ausübung des Wahlrechts von in ihrer Mobilität eingeschränkten oder in ihrer Freiheit beschränkten Wahlkartenwählerinnen/Wahlkartenwähler
§ 69 GWO Ausübung des Wahlrechts von in ihrer Freiheit beschränkten wahlberechtigten Personen
§ 70 GWO (weggefallen)
§ 71 GWO Amtlicher Stimmzettel
§ 72 GWO Gültige Ausfüllung
§ 73 GWO Vergabe von Vorzugsstimmen
§ 74 GWO Mehrere Stimmzettel in einem Wahlkuvert
§ 75 GWO Ungültige Stimmzettel
§ 76 GWO Übergabe der einzubeziehenden Wahlkarten an die zuständigen Wahlbehörden
§ 77 GWO Stimmenzählung
§ 78 GWO Ermittlung der Vorzugsstimmen
§ 79 GWO Niederschrift und Wahlakt der Wahlbehörde
§ 80 GWO Zusammenrechnung der Sprengelwahlergebnisse durch die Gemeindewahlbehörde,
Haftungsausschluss
Vernetzungsmöglichkeiten
§ 69 GWO
§ 71 GWO
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