(1) Um Personen die Ausübung des Wahlrechts vor dem Wahltag vor einer örtlichen Wahlbehörde zu ermöglichen, hat die Gemeindewahlbehörde spätestens am 13. Tag vor dem Wahltag eine besondere Wahlbehörde gemäß § 10 einzurichten, die für diese Personen am neunten Tag vor dem Wahltag zur Stimmabgabe zur Verfügung steht. § 53 und die §§ 60 bis 63 sind sinngemäß anzuwenden. Wahlkarten dürfen von dieser Wahlbehörde jedoch nicht entgegengenommen werden.
(2) Macht eine wählende Person von ihrem Stimmrecht vor dem Wahltag Gebrauch, so ist in das Abstimmungsverzeichnis der Name der wählenden Person unter fortlaufender Zahl und die fortlaufende Zahl des alphabetischen Wählerverzeichnisses einzutragen. Gleichzeitig wird ihr Name unter Hinzufügung des Vermerks „Vorgezogene Stimmabgabe“ im alphabetischen Wählerverzeichnis abgestrichen.
(3) Nach Ablauf der Wahlzeit muss die besondere Wahlbehörde die Urne entleeren, die abgegebenen ungeöffneten Wahlkuverts zählen und feststellen, ob die Zahl der abgegebenen Kuverts mit der Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen wählenden Personen übereinstimmt. Stimmen die Zahlen nicht überein, so muss die Tatsache und der mutmaßliche Grund dafür in der Niederschrift festgehalten werden. Hinsichtlich der Niederschrift ist § 79 Abs. 2, ausgenommen die Z. 5, 8 bis 10 und 13 bis 15, Abs. 3 Z. 1 bis 3 sowie Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.
(4) Darüber hinaus hat die besondere Wahlbehörde die ungeöffneten Wahlkuverts in einem Umschlag oder einer vergleichbaren Umschließung zu verpacken und zu versiegeln; auf der Verpackung ist die Anzahl der darin enthaltenen ungeöffneten Wahlkuverts anzugeben. Die besondere Wahlbehörde hat dafür Sorge zu tragen, dass sämtliche Wahlunterlagen einschließlich der ungeöffneten Wahlkuverts unter Verschluss verwahrt und spätestens am Wahltag zum Ende der festgesetzten Wahlzeit der gemäß Abs. 5 tätig gewordenen Wahlbehörde übergeben werden.
(5) Die in Anlehnung an § 68 Abs. 3 zu bestimmende Wahlbehörde hat am Wahltag das Wahlergebnis der besonderen Wahlbehörden zu ermitteln und die ungeöffnet übernommenen Wahlkuverts in die Feststellung ihres eigenen Wahlergebnisses ununterscheidbar einzubeziehen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2010, LGBl. Nr. 71/2019
0 Kommentare zu § 70 GWO