(1) Für die Ausfolgung oder die Übermittlung beantragter Wahlkarten gilt:
1. | Im Fall der persönlichen Ausfolgung einer Wahlkarte hat die Antragstellerin/der Antragsteller eine Übernahmebestätigung zu unterschreiben. Ist die Antragstellerin/der Antragsteller hierzu nicht in der Lage, so ist hierüber ein Aktenvermerk aufzunehmen. | |||||||||
2. | Bei Pfleglingen in Heil- und Pflegeanstalten (§ 67) ist die Wahlkarte im Fall einer postalischen Versendung mittels eingeschriebener Briefsendung ausschließlich an die wahlberechtigte Person selbst zu richten und mit dem Vermerk „Nicht an Postbevollmächtigte“ zu versehen. | |||||||||
3. | Werden Wahlkarten an den in Z. 2 genannten Personenkreis durch Botinnen/Boten überbracht, so ist die Übernahmebestätigung durch den Pflegling selbst zu unterfertigen. Ist die Antragstellerin/der Antragsteller hierzu nicht in der Lage, so ist hierüber ein Aktenvermerk aufzunehmen. | |||||||||
4. | Bei nicht in Z. 2 genannten Antragstellerinnen/Antragstellern ist die Wahlkarte im Fall einer postalischen Versendung mittels eingeschriebener Briefsendung zu versenden, es sei denn, die Wahlkarte wurde mündlich beantragt oder der elektronisch eingebrachte Antrag war mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. | |||||||||
5. | Werden Wahlkarten an den nicht in Z. 2 genannten Personenkreis durch Botinnen/Boten übermittelt, so ist analog zu § 16 Abs. 1 und 2 des Zustellgesetzes – ZustG, BGBl. Nr. 200/1982, vorzugehen, mit der Maßgabe, dass eine Wahlkarte auch an wahlberechtigte Personen ausgefolgt werden kann, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Ausfolgung kann ohne Nachweis erfolgen, wenn die Wahlkarte mündlich beantragt wurde oder der elektronisch eingebrachte Antrag mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen war. | |||||||||
6. | Schriftlich beantragte Wahlkarten, die von der Antragstellerin/vom Antragsteller persönlich abgeholt werden, dürfen seitens der Gemeinde nur gegen eine Übernahmebestätigung ausgefolgt werden. Ist die Antragstellerin/der Antragsteller hierzu nicht in der Lage, so ist hierüber ein Aktenvermerk aufzunehmen. Bei Ausfolgung einer schriftlich beantragten Wahlkarte an eine von der Antragstellerin/vom Antragsteller bevollmächtigte Person hat diese die Übernahme der Wahlkarte zu bestätigen. | |||||||||
7. | Die sofortige Mitnahme einer durch eine Botin/einen Boten überbrachten und zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendeten Wahlkarte durch diese/diesen ist unzulässig. |
(2) Empfangsbestätigungen über Wahlkarten, die durch Botinnen/Boten ausgefolgt wurden, sind in jedem Fall an jene Gemeinde zu übermitteln, die die Wahlkarten ausgestellt haben. Schriftlich gestellte Anträge, Empfangsbestätigungen, Aktenvermerke sowie eine Zusammenstellung der auf elektronischem Weg eingelangten Anträge sind nach Ablauf der Frist gemäß § 39 Abs. 1 der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. Diese hat die ihr übermittelten Unterlagen dem Wahlakt der Gemeinde anzuschließen.
(3) Duplikate für abhanden gekommene Wahlkarten dürfen von der Gemeinde nicht ausgefolgt werden. Unbrauchbar gewordene Wahlkarten oder solche, die fehlerhaft bedruckt oder mit einem anderen offensichtlichen Mangel ausgefolgt wurden und die noch nicht zugeklebt und bei denen die eidesstattliche Erklärung noch nicht unterschrieben wurde, können an die Gemeinde retourniert werden. In diesem Fall kann die Gemeinde nach Erhalt der Wahlkarte ein Duplikat ausstellen. Eine unbrauchbar gewordene Wahlkarte ist in einem solchen Fall von der Gemeinde mit entsprechendem Vermerk zu kennzeichnen und der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. Diese hat solche Wahlkarten dem Wahlakt der Gemeinde anzuschließen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 71/2019
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