§ 16 GWO (Gemeindewahlordnung 2009), Berufung der Beisitzerinnen/Beisitzer und Ersatzbeisitzerinnen/Ersatzbeisitzer, Entsendung von Vertrauenspersonen - JUSLINE Österreich
§ 16 GWO Berufung der Beisitzerinnen/Beisitzer und Ersatzbeisitzerinnen/Ersatzbeisitzer, Entsendung von Vertrauenspersonen
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
(1)Absatz einsDie Berufung der Beisitzerinnen/Beisitzer und Ersatzbeisitzerinnen/Ersatzbeisitzer in die neu zu bildenden örtlichen Wahlbehörden obliegt der Bezirkswahlleiterin/dem Bezirkswahlleiter.
(2)Absatz 2Die Beisitzerinnen/Beisitzer und Ersatzbeisitzerinnen/Ersatzbeisitzer werden aufgrund der Vorschläge der Parteien unter sinngemäßer Anwendung des § 82 nach ihrer nach der letzten Landtagswahl im Bereich der Gemeinde festgestellten Stärke (Parteisummen) berufen. In den Fällen, in denen eine Partei nicht oder nicht rechtzeitig die Berufung der auf sie entfallenden Beisitzerinnen/Beisitzer beantragt hat, hat keine Berufung stattzufinden.Die Beisitzerinnen/Beisitzer und Ersatzbeisitzerinnen/Ersatzbeisitzer werden aufgrund der Vorschläge der Parteien unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 82, nach ihrer nach der letzten Landtagswahl im Bereich der Gemeinde festgestellten Stärke (Parteisummen) berufen. In den Fällen, in denen eine Partei nicht oder nicht rechtzeitig die Berufung der auf sie entfallenden Beisitzerinnen/Beisitzer beantragt hat, hat keine Berufung stattzufinden.
(2a)Absatz 2 aHätten auf die Berufung einer Beisitzerin/eines Beisitzers oder einer Ersatzbeisitzerin/eines Ersatzbeisitzers zwei oder mehrere Parteien den gleichen Anspruch, so entscheidet über die Frage, welche Partei eine Beisitzerin/einen Beisitzer oder eine Ersatzbeisitzerin/einen Ersatzbeisitzer nominieren darf, das Los, das nach Ladung von Vertrauensleuten der betroffenen Parteien und gegebenenfalls in deren Anwesenheit von der Wahlleiterin/vom Wahlleiter zu ziehen ist.
(3)Absatz 3Hat eine Partei gemäß Abs. 2 keinen Anspruch auf Berufung einer Beisitzerin/eines Beisitzers, so ist sie, falls sie sich an der Wahlbewerbung (§ 42) beteiligen will, berechtigt, in jede Wahlbehörde höchstens zwei Vertreter als ihre Vertrauenspersonen zu entsenden. Die solcher Art entsandten Vertrauenspersonen verlieren ihr Recht auf Teilnahme an den Sitzungen, wenn ihre Partei keinen Wahlvorschlag einbringt (§ 42) oder der eingebrachte Wahlvorschlag nicht veröffentlicht wird (§ 49). Die Vertrauenspersonen sind zu den Sitzungen der Wahlbehörde einzuladen; sie nehmen an den Verhandlungen ohne Stimmrecht teil. Im Übrigen finden die Bestimmungen des Abs. 1 und 4 sowie des § 6 Abs. 3, § 13, § 15, § 17 Abs. 2 und der §§ 20 und 21 sinngemäß Anwendung.Hat eine Partei gemäß Absatz 2, keinen Anspruch auf Berufung einer Beisitzerin/eines Beisitzers, so ist sie, falls sie sich an der Wahlbewerbung (Paragraph 42,) beteiligen will, berechtigt, in jede Wahlbehörde höchstens zwei Vertreter als ihre Vertrauenspersonen zu entsenden. Die solcher Art entsandten Vertrauenspersonen verlieren ihr Recht auf Teilnahme an den Sitzungen, wenn ihre Partei keinen Wahlvorschlag einbringt (Paragraph 42,) oder der eingebrachte Wahlvorschlag nicht veröffentlicht wird (Paragraph 49,). Die Vertrauenspersonen sind zu den Sitzungen der Wahlbehörde einzuladen; sie nehmen an den Verhandlungen ohne Stimmrecht teil. Im Übrigen finden die Bestimmungen des Absatz eins und 4 sowie des Paragraph 6, Absatz 3,, Paragraph 13,, Paragraph 15,, Paragraph 17, Absatz 2 und der Paragraphen 20, und 21 sinngemäß Anwendung.
(4)Absatz 4Die Namen sämtlicher Mitglieder und der Vertrauenspersonen der örtlichen Wahlbehörden sind an der Amtstafel des Gemeindeamtes kundzumachen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2010, LGBl. Nr. 71/2019, LGBl. Nr. 16/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,
In Kraft seit 30.01.2024 bis 31.12.9999
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