§ 81 GWO

GWO - Gemeindewahlordnung 2009

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
  1. (1)Absatz einsTreten Umstände ein, welche den Anfang, die Fortsetzung oder Beendigung der Wahlhandlung verhindern, so kann die Gemeindewahlbehörde (in dringenden Fällen auch die Sprengelwahlbehörde unter gleichzeitiger Mitteilung an die Gemeindewahlbehörde) die Wahlhandlung verlängern oder auf den nächsten Tag verschieben.
  2. (2)Absatz 2Jede Verlängerung oder Verschiebung ist von der Gemeindewahlbehörde sofort auf ortsübliche Weise zu verlautbaren und sogleich der Bezirkswahlbehörde bekanntzugeben.
  3. (3)Absatz 3Hat die Abgabe der Stimmen bereits begonnen, so sind die Wahlakten und die Wahlurne mit den darin enthaltenen Wahlkuverts und Stimmzetteln von der Wahlbehörde bis zur Fortsetzung der Wahlhandlung unter Verschluss zu legen und sicher zu verwahren.
  4. (4)Absatz 4Ist aufgrund eines Ausfalls der Datenverarbeitung ZeWaeR oder aufgrund sonstiger außergewöhnlicher Ereignisse eine Zuhilfenahme der Datenverarbeitung ZeWaeR nicht möglich, so haben bei Unaufschiebbarkeit alle erforderlichen Schritte nach Möglichkeit auf alternativem Weg, insbesondere in Papierform, zu erfolgen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 16/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,

In Kraft seit 30.01.2024 bis 31.12.9999
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