Wenn eine wahlwerbende Person verzichtet, stirbt, die Wählbarkeit verliert oder mangels Wählbarkeit oder schriftlicher Erklärung oder Bescheinigung der zuständigen Stelle des Herkunftsmitgliedsstaates (§ 42 Abs. 4) gestrichen wird, so kann die wahlwerbende Partei ihre Parteiliste durch Nennung einer anderen wahlwerbenden Person ergänzen oder die fehlende Erklärung bzw. Bescheinigung nachbringen. Die neu genannte wahlwerbende Person erhält in der Reihenfolge der Parteiliste (§ 42 Abs. 3 Z 2) jenen Rang, den die ersetzte wahlwerbende Person eingenommen hat. Die Ergänzungsvorschläge, die nur der Unterschrift der zustellungsbevollmächtigten Person der Partei bedürfen, sowie die Erklärung müssen jedoch spätestens am 34. Tag vor dem Wahltag bis 13 Uhr bei der Gemeindewahlbehörde einlangen.
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