Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
(1)Absatz einsJede wahlberechtigte Person ist in das Wählerverzeichnis des Ortes (der Gemeinde, des Wahlsprengels) einzutragen, wo sie am Stichtag, 24 Uhr, ihren Hauptwohnsitz hat.
(2)Absatz 2Jede wahlberechtigte Person darf im Wählerverzeichnis gemäß § 25 Abs. 4 nur einmal eingetragen sein.Jede wahlberechtigte Person darf im Wählerverzeichnis gemäß Paragraph 25, Absatz 4, nur einmal eingetragen sein.
(3)Absatz 3(Anm.: entfallen)Anmerkung, entfallen)
(4)Absatz 4Ist eine wahlberechtigte Person im Wählerverzeichnis mehrerer Orte (Gemeinden, Wahlsprengel) eingetragen, so ist sie unverzüglich aus dem Wählerverzeichnis, in das sie zu Unrecht eingetragen wurde, zu streichen. Hiervon sind die wahlberechtigte Person und die Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis sie zu verbleiben hat, unverzüglich zu verständigen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 71/2019, LGBl. Nr. 16/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,
In Kraft seit 30.01.2024 bis 31.12.9999
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