Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
(1)Absatz einsWenn die für die Wahlhandlung festgesetzte Zeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokal oder am von der Wahlbehörde bestimmten Warteplatz erschienenen wählenden Personen gestimmt haben, erklärt die Wahlbehörde die Stimmabgabe für geschlossen. Nach Abschluss der Stimmabgabe ist das Wahllokal, in welchem nur die Mitglieder der Wahlbehörde und deren Hilfskräfte, die Vertrauenspersonen sowie die Wahlzeuginnen/Wahlzeugen verbleiben dürfen, zu schließen.
(2)Absatz 2Die Wahlbehörde entfernt zunächst alle nicht benützten Kuverts und Stimmzettel von den Tischen, an denen das Wahlergebnis ermittelt werden soll.
(3)Absatz 3Die Wahlbehörde stellt unter Berücksichtigung der im Abstimmungsverzeichnis vermerkten allfälligen zusätzlichen Angaben zuerst fest, wie viele amtliche Stimmzettel insgesamt ausgegeben wurden, und überprüft, ob diese Anzahl zusammen mit dem noch verbleibenden, nicht ausgegebenen Rest die Zahl der vor der Wahlhandlung übernommenen amtlichen Stimmzettel ergibt.
(4)Absatz 4Die für die Auswertung der brieflich eingelangten Wahlkarten zuständige Wahlbehörde (§ 55 Abs. 8) darf mit der Stimmenzählung erst beginnen, wenn die Übergabe der ungeöffneten Wahlkarten nach § 76 Abs. 1 erfolgt ist oder feststeht, dass eine solche nicht stattfindet. Die Wahlbehörde hat zunächst die brieflich eingelangten Wahlkarten zu öffnen und anschließend die darin enthaltenen Wahlkuverts zu entnehmen. Enthält eine Wahlkarte mehr als ein, kein oder ein nicht amtliches Wahlkuvert oder ist das Wahlkuvert beschriftet, ist sie auszuscheiden. Im Übrigen sind die entnommenen Wahlkuverts zu zählen und allenfalls gemeinsam mit den von den besonderen Wahlbehörden gemäß § 68 Abs. 3 und § 70 Abs. 5 übergebenen verschlossenen Wahlkuverts in die Wahlurne zu legen.Die für die Auswertung der brieflich eingelangten Wahlkarten zuständige Wahlbehörde (Paragraph 55, Absatz 8,) darf mit der Stimmenzählung erst beginnen, wenn die Übergabe der ungeöffneten Wahlkarten nach Paragraph 76, Absatz eins, erfolgt ist oder feststeht, dass eine solche nicht stattfindet. Die Wahlbehörde hat zunächst die brieflich eingelangten Wahlkarten zu öffnen und anschließend die darin enthaltenen Wahlkuverts zu entnehmen. Enthält eine Wahlkarte mehr als ein, kein oder ein nicht amtliches Wahlkuvert oder ist das Wahlkuvert beschriftet, ist sie auszuscheiden. Im Übrigen sind die entnommenen Wahlkuverts zu zählen und allenfalls gemeinsam mit den von den besonderen Wahlbehörden gemäß Paragraph 68, Absatz 3 und Paragraph 70, Absatz 5, übergebenen verschlossenen Wahlkuverts in die Wahlurne zu legen.
(5)Absatz 5Die Wahlbehörde mischt sodann gründlich die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts, entleert die Wahlurne und stellt fest:
1.Ziffer einsdie Zahl der von den wählenden Personen abgegebenen Wahlkuverts;
2.Ziffer 2die Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen wählenden Personen;
3.Ziffer 3den mutmaßlichen Grund, wenn die Zahl zu Z 1 mit der Zahl zu Z 2 nicht übereinstimmt.den mutmaßlichen Grund, wenn die Zahl zu Ziffer eins, mit der Zahl zu Ziffer 2, nicht übereinstimmt.
(6)Absatz 6Die Wahlbehörde öffnet hierauf die von den wählenden Personen abgegebenen Wahlkuverts, entnimmt die Stimmzettel, überprüft deren Gültigkeit, versieht die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern und stellt fest:
1.Ziffer einsdie Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;
2.Ziffer 2die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen;
3.Ziffer 3die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen;
4.Ziffer 4die auf die einzelnen Parteien entfallenden, abgegebenen gültigen Stimmen (Parteisummen).
(7)Absatz 7Die nach den Abs. 3, 5 und 6 getroffenen Feststellungen sind unverzüglich in der Niederschrift (§ 79) zu beurkunden.Die nach den Absatz 3,, 5 und 6 getroffenen Feststellungen sind unverzüglich in der Niederschrift (Paragraph 79,) zu beurkunden.
(8)Absatz 8Die nach Abs. 6 getroffenen Feststellungen sind in Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, der Gemeindewahlbehörde, in den übrigen Gemeinden der Bezirkswahlbehörde auf die schnellste Art (Sofortmeldung) bekannt zu geben.Die nach Absatz 6, getroffenen Feststellungen sind in Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, der Gemeindewahlbehörde, in den übrigen Gemeinden der Bezirkswahlbehörde auf die schnellste Art (Sofortmeldung) bekannt zu geben.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 71/2019, LGBl. Nr. 16/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 98 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,
In Kraft seit 30.01.2024 bis 31.12.9999
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