Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
(1)Absatz einsDer/Dem Vorsitzenden der besonderen Wahlbehörden ist am Wahltag ein Verzeichnis der wählenden Personen, die von der besonderen Wahlbehörde aufzusuchen sind, auszufolgen. Aus diesem Verzeichnis hat die Nummer des Wählerverzeichnisses, der Familienname und Vorname sowie das Geburtsjahr und die Angabe jenes Ortes, an dem die Ausübung des Wahlrechts gewünscht wird, hervorzugehen. Bei Ausübung des Wahlrechts vor den besonderen Wahlbehörden sind die Vorschriften des § 67 Abs. 3 und 4 sinngemäß anzuwenden. Die Entgegennahme von Stimmen, die im Zuge der Stimmabgabe durch in ihrer Mobilität eingeschränkte oder in ihrer Freiheit beschränkte Personen von anderen anwesenden Wahlkartenwählerinnen/Wahlkartenwählern des Wahlortes abgegeben werden, ist zulässig.Der/Dem Vorsitzenden der besonderen Wahlbehörden ist am Wahltag ein Verzeichnis der wählenden Personen, die von der besonderen Wahlbehörde aufzusuchen sind, auszufolgen. Aus diesem Verzeichnis hat die Nummer des Wählerverzeichnisses, der Familienname und Vorname sowie das Geburtsjahr und die Angabe jenes Ortes, an dem die Ausübung des Wahlrechts gewünscht wird, hervorzugehen. Bei Ausübung des Wahlrechts vor den besonderen Wahlbehörden sind die Vorschriften des Paragraph 67, Absatz 3 und 4 sinngemäß anzuwenden. Die Entgegennahme von Stimmen, die im Zuge der Stimmabgabe durch in ihrer Mobilität eingeschränkte oder in ihrer Freiheit beschränkte Personen von anderen anwesenden Wahlkartenwählerinnen/Wahlkartenwählern des Wahlortes abgegeben werden, ist zulässig.
(2)Absatz 2Die Stimmzettelprüfung durch die besonderen Wahlbehörden umfasst nur die im § 77 Abs. 3 bestimmte Feststellung. Hinsichtlich der Niederschrift der besonderen Wahlbehörden ist § 79 Abs. 2 Z 1 bis 7, Abs. 3 Z 1 bis 5 erster Fall sowie Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.Die Stimmzettelprüfung durch die besonderen Wahlbehörden umfasst nur die im Paragraph 77, Absatz 3, bestimmte Feststellung. Hinsichtlich der Niederschrift der besonderen Wahlbehörden ist Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer eins bis 7, Absatz 3, Ziffer eins bis 5 erster Fall sowie Absatz 4, sinngemäß anzuwenden.
(3)Absatz 3Die Gemeindewahlbehörden haben unter Bedachtnahme auf die Wahrung des Wahlgeheimnisses jene Wahlbehörde zu bestimmen, welche das Wahlergebnis der besonderen Wahlbehörden festzustellen hat. Diese Wahlbehörde hat sodann die ungeöffnet übernommenen Wahlkuverts der in ihrer Mobilität eingeschränkten oder in ihrer Freiheit beschränkten wählenden Personen in die Feststellung ihres eigenen Wahlergebnisses ununterscheidbar einzubeziehen. Die Wahlakten einschließlich der Niederschriften der besonderen Wahlbehörden sind von diesen der feststellenden Wahlbehörde unverzüglich zu überbringen und bilden einen Teil deren Wahlaktes.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2010, LGBl. Nr. 71/2019, LGBl. Nr. 16/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,
In Kraft seit 30.01.2024 bis 31.12.9999
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