Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024
(1)Absatz einsWahlberechtigte Personen, die voraussichtlich am Wahltag verhindert sein werden, ihre Stimme vor der zuständigen Wahlbehörde abzugeben, etwa wegen Ortsabwesenheit (Gemeinde, Wahlsprengel), aus gesundheitlichen Gründen oder wegen Aufenthalts im Ausland, haben Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte.
(2)Absatz 2Der Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte steht ferner wahlberechtigten Personen zu, denen der Besuch des zuständigen Wahllokals am Wahltag infolge einer Einschränkung ihrer Mobilität, sei es aus Krankheits-, Alters- oder sonstigen Gründen, oder wegen ihrer Unterbringung in gerichtlichen Gefangenenhäusern, Strafvollzugsanstalten, im Maßnahmenvollzug oder in Hafträumen unmöglich ist, und die die Möglichkeit der Stimmabgabe vor einer besonderen Wahlbehörde (§ 68) in Anspruch nehmen wollen, sofern nicht die Ausübung des Wahlrechts gemäß § 67 oder § 69 in Betracht kommt.Der Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte steht ferner wahlberechtigten Personen zu, denen der Besuch des zuständigen Wahllokals am Wahltag infolge einer Einschränkung ihrer Mobilität, sei es aus Krankheits-, Alters- oder sonstigen Gründen, oder wegen ihrer Unterbringung in gerichtlichen Gefangenenhäusern, Strafvollzugsanstalten, im Maßnahmenvollzug oder in Hafträumen unmöglich ist, und die die Möglichkeit der Stimmabgabe vor einer besonderen Wahlbehörde (Paragraph 68,) in Anspruch nehmen wollen, sofern nicht die Ausübung des Wahlrechts gemäß Paragraph 67, oder Paragraph 69, in Betracht kommt.
(3)Absatz 3Fallen bei einer wahlberechtigten Person nachträglich die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer Wahlkarte aus Gründen des Abs. 2 weg, so hat sie die Gemeinde rechtzeitig vor dem Wahltag zu verständigen, dass sie auf einen Besuch durch eine gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 eingerichtete besondere Wahlbehörde verzichtet.Fallen bei einer wahlberechtigten Person nachträglich die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer Wahlkarte aus Gründen des Absatz 2, weg, so hat sie die Gemeinde rechtzeitig vor dem Wahltag zu verständigen, dass sie auf einen Besuch durch eine gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, eingerichtete besondere Wahlbehörde verzichtet.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 71/2019, LGBl. Nr. 16/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,
In Kraft seit 30.01.2024 bis 31.12.9999
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