§ 79 GWO

GWO - Gemeindewahlordnung 2009

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
  1. (1)Absatz einsDie Wahlbehörde hat hierauf den Wahlvorgang und das örtliche Wahlergebnis in einer Niederschrift zu beurkunden.
  2. (2)Absatz 2Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:
    1.  1.Ziffer einsDie Bezeichnung der Wahlbehörde, des Wahlortes (Gemeinde, zugehöriger politischer Bezirk, Wahlsprengel, Wahllokal) und des Wahltages;
    2.  2.Ziffer 2die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlbehörde sowie die Vertrauenspersonen gemäß § 16 Abs. 4 und der anwesenden Wahlzeuginnen/Wahlzeugen;die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlbehörde sowie die Vertrauenspersonen gemäß Paragraph 16, Absatz 4 und der anwesenden Wahlzeuginnen/Wahlzeugen;
    3.  3.Ziffer 3Angaben über den Beginn und den Schluss der Wahlhandlung einschließlich allfälliger Unterbrechungen;
    4.  4.Ziffer 4die Anzahl der übernommenen und an die wählenden Personen ausgegebenen amtlichen Stimmzettel;
    5.  5.Ziffer 5die Namen der Wahlkartenwähler;
    6.  6.Ziffer 6die Entscheidung der Wahlbehörde über die Zulassung oder Nichtzulassung von wählenden Personen;
    7.  7.Ziffer 7sonstige Beschlüsse der Wahlbehörde, die während der Wahlhandlung gefasst wurden (zB Unterbrechung der Wahlhandlung, Einlass von Personen gemäß § 60 Abs. 3);sonstige Beschlüsse der Wahlbehörde, die während der Wahlhandlung gefasst wurden (zB Unterbrechung der Wahlhandlung, Einlass von Personen gemäß Paragraph 60, Absatz 3,);
    8.  8.Ziffer 8die Zahl der brieflich eingelangten Wahlkarten;
    9.  9.Ziffer 9die Zahl der gemäß § 55 Abs. 6 Z 4 nicht einzubeziehenden brieflich eingelangten Wahlkarten unter Angabe des Ausscheidungsgrundes;die Zahl der gemäß Paragraph 55, Absatz 6, Ziffer 4, nicht einzubeziehenden brieflich eingelangten Wahlkarten unter Angabe des Ausscheidungsgrundes;
    10. 10.Ziffer 10die Zahl der Wahlkuverts, die den brieflich eingelangten Wahlkarten entnommen und in die Urne gelegt wurden;
    11. 11.Ziffer 11die Zahl der von den wählenden Personen abgegebenen Wahlkuverts;
    12. 12.Ziffer 12die Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen wählenden Personen;
    13. 13.Ziffer 13wenn die gemäß Z 11 zu beurkundende Zahl abzüglich der nach Z 10 zu beurkundeten Zahl nicht mit der gemäß Z 12 anzuwendenden Zahl übereinstimmt, Angaben über den wahrscheinlichen Grund dieser Abweichung;wenn die gemäß Ziffer 11, zu beurkundende Zahl abzüglich der nach Ziffer 10, zu beurkundeten Zahl nicht mit der gemäß Ziffer 12, anzuwendenden Zahl übereinstimmt, Angaben über den wahrscheinlichen Grund dieser Abweichung;
    14. 14.Ziffer 14die Feststellungen der Wahlbehörde nach § 77 Abs. 5 und 6, wobei, wenn ungültige Stimmen festgestellt wurden, auch der Grund der Ungültigkeit anzuführen ist;die Feststellungen der Wahlbehörde nach Paragraph 77, Absatz 5 und 6, wobei, wenn ungültige Stimmen festgestellt wurden, auch der Grund der Ungültigkeit anzuführen ist;
    15. 15.Ziffer 15die von den einzelnen wahlwerbenden Personen erreichte Anzahl an Vorzugsstimmen;
    16. 16.Ziffer 16Angaben über außergewöhnliche Vorkommnisse während der Wahlhandlung.
  3. (3)Absatz 3Der Niederschrift sind anzuschließen:
    1. 1.Ziffer einsdas Wählerverzeichnis;
    2. 2.Ziffer 2das Abstimmungsverzeichnis;
    3. 3.Ziffer 3die Empfangsbestätigung über die Anzahl der übernommenen amtlichen Stimmzettel;
    4. 4.Ziffer 4die nicht benötigten Stimmzettel;
    5. 5.Ziffer 5die Wahlkarten der Wahlkartenwählerinnen/Wahlkartenwähler, gesondert die gemäß § 55 Abs. 6 Z 4 nicht einzubeziehenden und die gemäß § 77 Abs. 4 auszuscheidenden Wahlkarten;die Wahlkarten der Wahlkartenwählerinnen/Wahlkartenwähler, gesondert die gemäß Paragraph 55, Absatz 6, Ziffer 4, nicht einzubeziehenden und die gemäß Paragraph 77, Absatz 4, auszuscheidenden Wahlkarten;
    6. 6.Ziffer 6die ungültigen Stimmzettel, die in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind;
    7. 7.Ziffer 7die gültigen Stimmzettel, die, je nach Listennummern der Parteien und innerhalb dieser Reihenfolge nach Stimmzetteln mit und ohne Vorzugsstimmen (§ 78 Abs. 1), in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind;die gültigen Stimmzettel, die, je nach Listennummern der Parteien und innerhalb dieser Reihenfolge nach Stimmzetteln mit und ohne Vorzugsstimmen (Paragraph 78, Absatz eins,), in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind;
    8. 8.Ziffer 8Vorzugsstimmenprotokolle (§ 78 Abs. 3);Vorzugsstimmenprotokolle (Paragraph 78, Absatz 3,);
    9. 9.Ziffer 9gegebenenfalls Unterlagen gemäß § 39a Abs. 2 und 3.gegebenenfalls Unterlagen gemäß Paragraph 39 a, Absatz 2 und 3.
  4. (4)Absatz 4Die Niederschriften der Wahlbehörden sind hierauf von den Mitgliedern der Wahlbehörde zu unterfertigen. Werden sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hierfür anzugeben. Die Niederschriften samt ihren Beilagen sind von den Sprengelwahlleiterinnen/Sprengelwahlleitern verschlossen und womöglich im versiegelten Umschlag unverzüglich der Gemeindewahlbehörde zu überbringen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2010, LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 71/2019, LGBl. Nr. 16/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 98 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,

In Kraft seit 30.01.2024 bis 31.12.9999
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