Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.04.2025
Sämtliche Mitglieder der Wahlbehörden, ausgenommen solche der besonderen Wahlbehörden, dürfen keiner anderen Wahlbehörde angehören.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2010Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2010,
In Kraft seit 01.10.2010 bis 31.12.9999
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