§ 13 GWO Unvereinbarkeit

GWO - Gemeindewahlordnung 2009

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.11.2024

Sämtliche Mitglieder der Wahlbehörden, ausgenommen solche der besonderen Wahlbehörden, dürfen keiner anderen Wahlbehörde angehören.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2010

In Kraft seit 01.10.2010 bis 31.12.9999
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