(1) Wenn ungeachtet der ordnungsmäßigen Einberufung eine Wahlbehörde, insbesondere am Wahltag, nicht in beschlussfähiger Anzahl zusammentritt oder während der Amtshandlung beschlussunfähig wird und die Dringlichkeit einen Aufschub nicht zulässt, hat die Wahlleiterin/der Wahlleiter die Amtshandlung selbständig durchzuführen. In diesem Fall hat sie/er nach Möglichkeit unter Berücksichtigung der Parteienverhältnisse Vertrauenspersonen heranzuziehen.
(2) Das Gleiche gilt für alle Amtshandlungen einer Wahlbehörde, die überhaupt nicht zusammentreten kann, weil von keiner Partei Vorschläge gemäß § 15 auf Berufung von Beisitzerinnen/Beisitzern (Ersatzbeisitzerinnen/Ersatzbeisitzern) eingebracht wurden.
(3) Die Wahlleiterin/Der Wahlleiter kann unaufschiebbare Amtshandlungen selbst vornehmen, wenn sie/ihn die Wahlbehörde hiezu ausdrücklich ermächtigt.
0 Kommentare zu § 19 GWO