§ 48 GWO Gemeindewahlvorschläge mit gleichen wahlwerbenden Personen

GWO - Gemeindewahlordnung 2009

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

Weisen mehrere Wahlvorschläge den Namen derselben wahlwerbenden Person auf, so ist diese von der Gemeindewahlbehörde aufzufordern, binnen acht Tagen, jedoch spätestens am 34. Tag vor dem Wahltag bis 13 Uhr zu erklären, für welchen der Wahlvorschläge sie sich entscheidet. Auf allen anderen Wahlvorschlägen wird sie gestrichen. Wenn sie sich in der vorgesehenen Frist nicht erklärt, wird sie auf dem als erstes eingelangten Wahlvorschlag, der ihren Namen trägt, belassen.

In Kraft seit 04.07.2009 bis 31.12.9999
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