§ 20 GWO Änderung in der Zusammensetzung der örtlichen Wahlbehörden, Amtsdauer

GWO - Gemeindewahlordnung 2009

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
  1. (1)Absatz einsÜbt eine Beisitzerin/ein Beisitzer oder Ersatzbeisitzerin/Ersatzbeisitzer ihr/sein Mandat in der Wahlbehörde aus irgendeinem Grund, ausgenommen die vorübergehende Verhinderung, nicht aus, so hat die Partei, die den Vorschlag auf ihre/seine Entsendung erstattet hat, einen neuen Vorschlag für die Besetzung des frei gewordenen Mandates zu erstatten.
  2. (2)Absatz 2Auch steht es den Organen, die Sprengelwahlleiterinnen/Sprengelwahlleiter, ständige Vertreterinnen/Vertreter oder für den Fall der Verhinderung bestimmte Stellvertreterinnen/Stellvertreter in den Wahlbehörden bestellen können, sowie den Parteien, die Vorschläge für die Berufung von Beisitzerinnen/Beisitzern oder Ersatzbeisitzerinnen/Ersatzbeisitzern erstattet haben, jederzeit frei, die Vorgeschlagenen oder Berufenen aus der Wahlbehörde zurückzuziehen und durch andere Personen ersetzen zu lassen.
  3. (2a)Absatz 2 aHat eine Partei, auf deren Antrag Beisitzerinnen/Beisitzer und Ersatzbeisitzerinnen/Ersatzbeisitzer in eine Wahlbehörde berufen wurden, in der Gemeinde keinen Wahlvorschlag eingebracht (§ 42) oder wurde ihr Wahlvorschlag nicht veröffentlicht (§ 49), so verlieren diese Beisitzerinnen/Beisitzer und Ersatzbeisitzerinnen/Ersatzbeisitzer in der betreffenden Gemeindewahlbehörde sowie in allen ihr nachgeordneten Wahlbehörden ihre Mandate. In diesem Fall sind alle Mandate der Beisitzerinnen/Beisitzer und der Ersatzbeisitzerinnen/Ersatzbeisitzer nach den Vorschriften des § 16 Abs. 2 auf die wahlwerbenden Parteien, gleichgültig, ob sie bisher in der Wahlbehörde vertreten waren oder nicht, neu aufzuteilen. In gleicher Weise ist vorzugehen, wenn eine im zuletzt gewählten Landtag vertretene Partei keine Beisitzerinnen/Beisitzer und Ersatzbeisitzerinnen/Ersatzbeisitzer nominiert hat.Hat eine Partei, auf deren Antrag Beisitzerinnen/Beisitzer und Ersatzbeisitzerinnen/Ersatzbeisitzer in eine Wahlbehörde berufen wurden, in der Gemeinde keinen Wahlvorschlag eingebracht (Paragraph 42,) oder wurde ihr Wahlvorschlag nicht veröffentlicht (Paragraph 49,), so verlieren diese Beisitzerinnen/Beisitzer und Ersatzbeisitzerinnen/Ersatzbeisitzer in der betreffenden Gemeindewahlbehörde sowie in allen ihr nachgeordneten Wahlbehörden ihre Mandate. In diesem Fall sind alle Mandate der Beisitzerinnen/Beisitzer und der Ersatzbeisitzerinnen/Ersatzbeisitzer nach den Vorschriften des Paragraph 16, Absatz 2, auf die wahlwerbenden Parteien, gleichgültig, ob sie bisher in der Wahlbehörde vertreten waren oder nicht, neu aufzuteilen. In gleicher Weise ist vorzugehen, wenn eine im zuletzt gewählten Landtag vertretene Partei keine Beisitzerinnen/Beisitzer und Ersatzbeisitzerinnen/Ersatzbeisitzer nominiert hat.
  4. (3)Absatz 3Entspricht die Zusammensetzung einer Wahlbehörde auf Grund des Ergebnisses einer nach deren Bildung durchgeführten Landtagswahl nicht mehr den Vorschriften des § 16 Abs. 3, so sind die der neuen Parteienstärke entsprechenden Änderungen durchzuführen.Entspricht die Zusammensetzung einer Wahlbehörde auf Grund des Ergebnisses einer nach deren Bildung durchgeführten Landtagswahl nicht mehr den Vorschriften des Paragraph 16, Absatz 3,, so sind die der neuen Parteienstärke entsprechenden Änderungen durchzuführen.
  5. (4)Absatz 4Bei den Änderungen nach den Abs. 1 bis 3 sind die Bestimmungen des § 15 Abs. 1, 2, 3 und 5 und der §§ 16 und 17 sinngemäß anzuwenden, bei Änderungen nach Abs. 3 jedoch mit der Maßgabe, dass der vorgesehene Fristenlauf mit dem 30. Tag nach dem Wahltag beginnt. Bei Änderungen nach Abs. 3 können innerhalb des vorgesehenen Fristenlaufes auch Parteien die Berufung von Beisitzerinnen/Beisitzern oder Ersatzbeisitzerinnen/Ersatzbeisitzern beantragen, die innerhalb der Frist gemäß § 15 Abs. 1 von ihrem Vorschlagsrecht nicht oder nicht vollständig Gebrauch gemacht haben.Bei den Änderungen nach den Absatz eins bis 3 sind die Bestimmungen des Paragraph 15, Absatz eins,, 2, 3 und 5 und der Paragraphen 16 und 17 sinngemäß anzuwenden, bei Änderungen nach Absatz 3, jedoch mit der Maßgabe, dass der vorgesehene Fristenlauf mit dem 30. Tag nach dem Wahltag beginnt. Bei Änderungen nach Absatz 3, können innerhalb des vorgesehenen Fristenlaufes auch Parteien die Berufung von Beisitzerinnen/Beisitzern oder Ersatzbeisitzerinnen/Ersatzbeisitzern beantragen, die innerhalb der Frist gemäß Paragraph 15, Absatz eins, von ihrem Vorschlagsrecht nicht oder nicht vollständig Gebrauch gemacht haben.
  6. (5)Absatz 5Die vor jeder Wahl gebildeten und nach Abs. 1 bis 4 allenfalls geänderten Wahlbehörden bleiben bis zur Konstituierung der Wahlbehörden anlässlich der nächsten Wahl im Amt, es sei denn, die nachträgliche Bildung einer Wahlbehörde gemäß § 15 Abs. 4 ist unabweislich geworden. In einem solchen Fall sind die Vorschläge für die Beisitzerinnen/Beisitzer und Ersatzbeisitzerinnen/Ersatzbeisitzer der neu zu bildenden Wahlbehörden spätestens am 20. Tag nach Eintritt der Gebietsänderung einzubringen. Spätestens am 30. Tag nach diesem Zeitpunkt sind Beisitzerinnen/Beisitzer und Ersatzbeisitzerinnen/Ersatzbeisitzer zu berufen. Nach der Berufung haben die von ihren Vorsitzenden unverzüglich einzuberufenden Wahlbehörden ihre konstituierende Sitzung abzuhalten.Die vor jeder Wahl gebildeten und nach Absatz eins, bis 4 allenfalls geänderten Wahlbehörden bleiben bis zur Konstituierung der Wahlbehörden anlässlich der nächsten Wahl im Amt, es sei denn, die nachträgliche Bildung einer Wahlbehörde gemäß Paragraph 15, Absatz 4, ist unabweislich geworden. In einem solchen Fall sind die Vorschläge für die Beisitzerinnen/Beisitzer und Ersatzbeisitzerinnen/Ersatzbeisitzer der neu zu bildenden Wahlbehörden spätestens am 20. Tag nach Eintritt der Gebietsänderung einzubringen. Spätestens am 30. Tag nach diesem Zeitpunkt sind Beisitzerinnen/Beisitzer und Ersatzbeisitzerinnen/Ersatzbeisitzer zu berufen. Nach der Berufung haben die von ihren Vorsitzenden unverzüglich einzuberufenden Wahlbehörden ihre konstituierende Sitzung abzuhalten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 71/2019, LGBl. Nr. 16/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 98 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,

In Kraft seit 30.01.2024 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 20 GWO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 20 GWO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 20 GWO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 20 GWO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 20 GWO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis GWO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 19 GWO
§ 21 GWO