Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
(1)Absatz einsDie einzubeziehenden ungeöffneten Wahlkarten sind unter Anschluss einer Kopie der Niederschrift (§ 55 Abs. 6) am Wahltag an die zur Auswertung zuständige Wahlbehörde oder zuständigen Wahlbehörden versiegelt zu übergeben. Eine Versiegelung ist nicht notwendig, soweit die Gemeindewahlbehörde selbst als Sprengelwahlbehörde zur Auswertung zuständig ist.Die einzubeziehenden ungeöffneten Wahlkarten sind unter Anschluss einer Kopie der Niederschrift (Paragraph 55, Absatz 6,) am Wahltag an die zur Auswertung zuständige Wahlbehörde oder zuständigen Wahlbehörden versiegelt zu übergeben. Eine Versiegelung ist nicht notwendig, soweit die Gemeindewahlbehörde selbst als Sprengelwahlbehörde zur Auswertung zuständig ist.
(2)Absatz 2Wahlkarten die erst nach dem Schließen des letzten Wahllokals des Wahlortes am Wahltag bei der Gemeindewahlbehörde einlangen, sind verspätet und nicht zu berücksichtigen. Die Gemeindewahlleiterin/Der Gemeindewahlleiter hat für eine Vernichtung der verspätet eingelangten ungeöffneten Wahlkarten zum Zeitpunkt, zu dem das Ergebnis der Wahl unanfechtbar feststeht, Sorge zu tragen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2010, LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 16/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 98 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,
In Kraft seit 30.01.2024 bis 31.12.9999
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