Gesamte Rechtsvorschrift T-StG

Straßengesetz, Tiroler

T-StG
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Stand der Gesetzesgebung: 27.01.2023
Gesetz vom 16. November 1988 über die öffentlichen Straßen und Wege (Tiroler Straßengesetz)

StF: LGBl. Nr. 13/1989 - Landtagsmaterialien: 175/88

§ 1 T-StG Geltungsbereich


(1) Dieses Gesetz gilt

a)

für öffentliche Straßen und Wege, soweit im Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist, und

b)

für private Straßen, die dem öffentlichen Verkehr im Sinn der straßenpolizeilichen Vorschriften dienen, mit Ausnahme von Parkplätzen, nach Maßgabe des 13. und des 15. Abschnittes.

(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes über öffentliche Straßen gelten auch für öffentliche Wege, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

(3) Durch dieses Gesetz werden die Zuständigkeit des Bundes sowie sonstige Vorschriften über öffentliche Straßen und Wege nicht berührt. Dieses Gesetz gilt insbesondere nicht für

a)

Bundesstraßen,

b)

Straßen und Wege, die Eisenbahnanlagen, Schiffahrtsanlagen, Bodeneinrichtungen eines Flugplatzes oder Teile davon sind,

c)

Forststraßen im Sinne des § 59 Abs. 2 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440,

d)

Straßen und Wege, die der Instandhaltung öffentlicher Gewässer dienen,

e)

Güterwege im Sinn des § 4 Abs. 1 des Güter- und Seilwege-Landesgesetzes, LGBl. Nr. 40/1970, in der jeweils geltenden Fassung. Für solche Güterwege ist jedoch § 20 Abs. 9 anzuwenden.

§ 2 T-StG Begriffsbestimmungen


(1) Eine Straße ist eine bauliche Anlage, die dazu bestimmt ist, dem Verkehr von Fußgängern, von Fahrzeugen einschließlich Kraftfahrzeugen und von Tieren zu dienen.

(2) Ein Weg ist eine Anlage, die dazu bestimmt ist, dem Verkehr von Fußgängern, von Fahrzeugen mit Ausnahme von Kraftfahrzeugen und von Tieren zu dienen.

(3) Öffentliche Straßen und Wege sind dem Gemeingebrauch gewidmete Straßen und Wege.

(4) Private Straßen und Wege sind nicht dem Gemeingebrauch gewidmete Straßen und Wege.

(5) Der Gemeingebrauch ist die jedermann unter den gleichen Bedingungen ohne besondere Ermächtigung zustehende Benützung einer Straße zu Verkehrszwecken im Rahmen der Widmung.

(6) Ein Sondergebrauch ist jede nicht unter den Gemeingebrauch fallende Benützung einer Straße.

(7) Straßenverwalter ist, wem als Träger von Privatrechten der Bau, die Erhaltung und die Verwaltung einer Straße obliegen.

(8) Die Straßenbaulast umfaßt die Kosten für den Bau (einschließlich der Grunderwerbskosten) und die Erhaltung einer Straße.

(9) Schutzinteressen der Straße sind:

a)

die Sicherung der möglichst gefahrlosen Benützbarkeit der Straße im Rahmen des Gemeingebrauches,

b)

die Sicherung des ordnungsgemäßen Bestandes und Erhaltungszustandes der Straße,

c)

die Sicherung der Möglichkeit der zweckmäßigen und wirtschaftlichen Durchführung der erforderlichen Erhaltungsarbeiten an der Straße,

d)

die Sicherung der Möglichkeit des erforderlichen Ausbaues der Straße,

e)

die Sicherung der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs und die Wahrung des Straßenbildes.

(10) Der Winterdienst umfaßt die Schneeräumung sowie die Maßnahmen zur Herabsetzung der durch Schnee- oder Eisglätte bewirkten Gefahren.

(11) Umgebungslärm sind jene, zu unzumutbaren Belastungen beitragenden Geräusche im Freien, die durch menschliche Aktivitäten verursacht werden und vom Verkehr auf öffentlichen Straßen, die in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fallen, ausgehen. Lärm, der von betroffenen Personen selbst verursacht wird, sowie Lärm innerhalb von Wohnungen, Nachbarschaftslärm, Lärm am Arbeitsplatz, Lärm in Verkehrsmitteln oder Lärm, der auf militärische Tätigkeiten in militärischen Gebieten zurückzuführen ist, ist kein Umgebungslärm.

(12) Die Lärmindizes

a)

„Lden“ (Tag-Abend-Nacht-Lärmindex) für die allgemeine Belastung,

b)

„Lday“ (Taglärmindex) für die Belastung während des Tages,

c)

„Levening“ (Abendlärmindex) für die Belastung während des Abends und

d)

„Lnight“ (Nachtlärmindex) für die Belastung in der Nacht

bezeichnen die gemittelte Lärmbelastung für die genannten Tageszeitabschnitte in Dezibel (dB).

(13) Dosis-Wirkung-Relation ist der Zusammenhang zwischen dem Wert eines Lärmindexes und gesundheitsschädlichen oder belästigenden Auswirkungen.

(14) Ballungsraum ist ein tatsächlich zusammenhängendes, sich gegebenenfalls auch über mehrere Gemeinden erstreckendes, bestimmtes Gebiet mit städtischem Charakter und einer durchschnittlichen Bevölkerungsdichte von 1.000 oder mehr Einwohnern pro Quadratkilometer des Gemeindegebietes oder Gemeindegebietsteiles und mit einer insgesamt jedenfalls 100.000 Einwohner übersteigenden Einwohnerzahl.

(15) Hauptverkehrsstraßen sind öffentliche Straßen, die in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fallen, oder bestimmte Abschnitte solcher Straßen mit einem Verkehrsaufkommen von mehr als drei Millionen Kraftfahrzeugen pro Jahr.

(16) Strategische Umgebungslärmkarte ist eine Karte zur Gesamtbewertung der auf den Umgebungslärm zurückzuführenden Lärmbelastung in einem bestimmten Gebiet oder für die Gesamtprognosen für ein solches Gebiet; unter Ausarbeitung ist die Darstellung von Informationen über die aktuelle oder voraussichtliche Lärmsituation anhand eines Lärmindexes mit der Beschreibung der Überschreitung der Schwellenwerte, der Anzahl der betroffenen Personen in einem bestimmten Gebiet und der Anzahl der Wohnungen, die in einem bestimmten Gebiet bestimmten Werten eines Lärmindexes ausgesetzt sind, zu verstehen.

(17) Schwellenwerte für die Aktionsplanung sind Werte, getrennt nach Schallquelle und Lärmindex, bei deren Überschreitung Lärmschutzmaßnahmen in den Aktionsplänen, insbesondere nach Maßgabe dieses Gesetzes, in Erwägung zu ziehen oder einzuführen sind.

(18) Aktionsplan ist ein Plan zur Regelung von Lärmproblemen und von Lärmauswirkungen, erforderlichenfalls einschließlich der Lärmminderung, gegebenenfalls auch für Maßnahmen zum Schutz ruhiger Gebiete.

(19) Öffentlichkeit sind natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechts. Zur Öffentlichkeit zählen auch der Landesumweltanwalt sowie einschlägige Nichtregierungsorganisationen, wie insbesondere Umweltorganisationen. Umweltorganisation ist ein Verein oder eine Stiftung, dessen (deren) vorrangiger Zweck der Schutz der Umwelt ist und der (die) gemeinnützige Ziele verfolgt.

(20) Bewertung ist jede Methode zur Berechnung, Vorhersage, Einschätzung oder Messung des Wertes des Lärmindexes oder der damit verbundenen gesundheitsschädlichen oder belästigenden Auswirkungen.

(21) Seveso-Betrieb ist ein Betrieb, der dem Geltungsbereich der Richtlinie 2012/18/EU unterliegt.

(22) Schwerer Seveso-Unfall ist ein Ereignis, insbesondere eine Emission, ein Brand oder eine Explosion größeren Ausmaßes, das sich aus unkontrollierten Vorgängen in einem Seveso-Betrieb ergibt, das unmittelbar oder später innerhalb oder außerhalb des Seveso-Betriebes zu einer ernsten Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt führt und bei dem ein oder mehrere gefährliche Stoffe im Sinn von Art. 2 Z 10 der Richtlinie 2012/18/EU beteiligt sind.

(23) Gefährdungsbereich eines Seveso-Betriebes ist jener angemessene Sicherheitsabstand von der Betriebsanlage, der sich aufgrund von mengenschwellenbezogenen Abstandsmodellen oder standardisierten Einzelfallbetrachtungen ergibt.

§ 3 T-StG Bestandteile der Straße


(1) Bestandteile der Straße sind:

a)

die unmittelbar dem Verkehr dienenden Flächen, wie Fahrbahnen, Radwege, Reitwege, Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Schutzinseln, Haltestellenbuchten, Parkflächen sowie der Grenzabfertigung und der Einhebung von Benützungsentgelten dienende Flächen und dergleichen;

b)

die unmittelbar dem Bestand der in der lit. a genannten Verkehrsflächen dienenden Anlagen, wie Dämme, Böschungen, Brücken, Tunnels, Durchlässe, Über- und Unterführungen, Stützmauern, Gräben, Straßenentwässerungsanlagen bis zum Sammelkanal und dergleichen;

c)

die im Zuge der Straße gelegenen, den Schutzinteressen der Straße nach § 2 Abs. 9 lit. a und b dienenden Anlagen sowie die Zufahrtsstraßen zu diesen Anlagen, sofern sie nicht öffentliche Straßen sind;

d)

die in einem räumlichen Naheverhältnis zu zumindest einer der zu erhaltenden Straßen gelegenen und ihrer Erhaltung dienenden Anlagen, wie Straßenmeistereien, Bauhöfe, Gerätehöfe, Lagergebäude, Silos, Lagerplätze und dergleichen, sowie die Zufahrtsstraßen zu diesen Anlagen, sofern sie nicht öffentliche Straßen sind;

e)

die im Zuge der Straße gelegenen, dem Schutz der Nachbarn vor Gefahren oder Beeinträchtigungen durch den Verkehr auf der Straße oder durch Erhaltungsarbeiten an der Straße dienenden Anlagen;

f)

der Luftraum über den in den lit. a und b genannten Verkehrsflächen und Anlagen.

(2) Die Behörde hat auf Antrag

a)

des Straßenverwalters,

b)

des Eigentümers der betreffenden Grundfläche oder Anlage oder

c)

desjenigen, dem ein im Privatrecht begründetes dingliches Recht an der betreffenden Grundfläche oder Anlage zusteht, das zu deren Gebrauch oder Nutzung berechtigt,

mit schriftlichem Bescheid festzustellen, ob eine Grundfläche oder eine Anlage Bestandteil einer öffentlichen Straße ist oder nicht. In einem solchen Verfahren haben die in den lit. a bis c genannten Personen Parteistellung.

§ 4 T-StG Gemeingebrauch


(1) An einer neu gebauten öffentlichen Straße steht der Gemeingebrauch ab ihrer Freigabe für den öffentlichen Verkehr offen.

(2) Die Widmung einer Straße für den Gemeingebrauch kann auf bestimmte Arten des Verkehrs, hinsichtlich bestimmter Arten des Verkehrs auf einen bestimmten Kreis von Benützern oder auf den Verkehr für bestimmte Zwecke oder zu bestimmten Zeiten beschränkt werden. Der Straßenverwalter hat solche Benützungsbeschränkungen unverzüglich der Straßenpolizeibehörde schriftlich mitzuteilen.

(3) Der Straßenverwalter darf den Gemeingebrauch vorübergehend beschränken, soweit dies zur Durchführung von Bau- oder Erhaltungsarbeiten an der Straße oder zur Vermeidung einer Beschädigung der Straße wegen ihres besonderen baulichen Zustandes erforderlich ist. Erfordert eine solche Beschränkung die Erlassung einer straßenpolizeilichen Verordnung, die durch ein Vorschriftszeichen nach § 52 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 68/2017, kundzumachen ist, so hat der Straßenverwalter diese Beschränkung des Gemeingebrauches rechtzeitig der Straßenpolizeibehörde schriftlich mitzuteilen.

(4) Der Gemeingebrauch darf außer in den gesetzlich bestimmten Fällen von niemandem behindert werden. Unbeschadet der straßenpolizeilichen Vorschriften über die Entfernung von Verkehrshindernissen hat die Behörde demjenigen, der den Gemeingebrauch unzulässigerweise behindert, aufzutragen, die Behinderung sofort zu beenden. Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde die Behinderung durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ohne vorausgegangenes Verfahren beenden.

(5) An öffentlichen Straßen können das Eigentum und andere dingliche Rechte nicht ersessen werden.

§ 5 T-StG Sondergebrauch


(1) Ein Sondergebrauch bedarf außer in den gesetzlich bestimmten Fällen - unbeschadet der hiefür allenfalls erforderlichen Bewilligungen - der schriftlichen Zustimmung des Straßenverwalters.

(2) Die Zustimmung darf - unbeschadet des Abs. 6 -

a)

nur erteilt werden, wenn der beabsichtigte Sondergebrauch die Schutzinteressen der Straße nicht beeinträchtigt,

b)

nur unter Beschränkungen erteilt werden, soweit die Schutzinteressen der Straße dies erfordern.

Die Zustimmung darf nur befristet oder unbefristet auf jederzeitigen Widerruf erteilt werden. Erfordert der beabsichtigte Sondergebrauch eine bauliche Änderung der Straße, die nach § 40 Abs. 1 einer Straßenbaubewilligung bedarf, so darf die Zustimmung nur unter der Bedingung erteilt werden, daß die Straßenbaubewilligung für diese Änderung erteilt wird. Erfordert der beabsichtigte Sondergebrauch eine bauliche Änderung der Straße, die nach § 40 Abs. 2 anzeigepflichtig ist, so darf die Zustimmung nur unter der Bedingung erteilt werden, daß die Behörde diese Änderung nicht untersagt.

(3) Der Straßenverwalter darf die Zustimmung zu einem Sondergebrauch unter Setzung einer angemessenen Frist ganz oder teilweise widerrufen, soweit dies

a)

die Schutzinteressen der Straße erfordern oder

b)

wegen einer baulichen Änderung der Straße

erforderlich ist.

Wurde im Rahmen eines Sondergebrauches eine Anlage errichtet, so hat der Straßenverwalter erforderlichenfalls zugleich mit dem Widerruf den Eigentümer der Anlage aufzufordern, diese entsprechend zu ändern oder zu beseitigen. Wird die Anlage nicht innerhalb der für das Wirksamwerden des Widerrufes festgesetzten Frist entsprechend geändert bzw. beseitigt, so hat die Behörde auf Antrag des Straßenverwalters dem Eigentümer der Anlage aufzutragen, diese unverzüglich zu ändern bzw. zu beseitigen. Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde die Änderung bzw. Beseitigung der Anlage auf Gefahr und Kosten ihres Eigentümers ohne vorausgegangenes Verfahren veranlassen.

(4) Anlagen, die im Rahmen eines Sondergebrauches errichtet wurden, dem nur befristet zugestimmt wurde, sind nach dem Ablauf der Frist zu beseitigen. Abs. 3 dritter und vierter Satz gilt sinngemäß.

(5) Die Behörde hat auf Antrag des Straßenverwalters dem Eigentümer einer Anlage, die im Rahmen eines Sondergebrauches errichtet wurde, dem nicht zugestimmt wurde, aufzutragen, diese unverzüglich zu beseitigen. Abs. 3 vierter Satz gilt sinngemäß.

(6) Soweit bei einer Landesstraße, Gemeindestraße oder öffentlichen Interessentenstraße der Straßengrund im Eigentum des Landes, der Gemeinde bzw. der Straßeninteressentschaft steht, haben diese - unbeschadet der Abs. 1 und 2 - die Benützung des Straßengrundes für die Errichtung, die Erhaltung und den Betrieb von

a)

Anlagen, die öffentlichen Zwecken dienen,

b)

Forststraßen, land- und forstwirtschaftlichen Bringungsanlagen sowie Straßen und Wegen, die als gemeinsame Anlage in einem Zusammenlegungsverfahren nach dem Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996, LGBl. Nr. 74, in der jeweils geltenden Fassung errichtet wurden, und

c)

privaten Anlagen, die der Erschließung eines Grundstückes im Sinn des § 3 der Tiroler Bauordnung 2018, LGBl. Nr. 28/2018, in der jeweils geltenden Fassung, dienen, sofern diese Anlagen außerhalb des Straßengrundes nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten errichtet werden könnten,

gegen ein angemessenes Entgelt zu gestatten. Eine solche Gestattung darf nur schriftlich, nur in Übereinstimmung mit der Zustimmung nach Abs. 1 und nur befristet oder unbefristet auf jederzeitigen Widerruf eingeräumt werden. Mit dem Widerruf der Zustimmung nach Abs. 3 gilt auch die Gestattung der Benützung des Straßengrundes als widerrufen.

(7) Die Zustimmung des Straßenverwalters zu einem Sondergebrauch durch den Eigentümer eines bestimmten Grundstückes oder einer bestimmten Anlage wird durch einen Wechsel in der Person des Eigentümers nicht berührt. Ebenso wird die Zustimmung des Straßenverwalters zu einem Sondergebrauch durch einen Wechsel des Straßenverwalters nicht berührt. Dies gilt für die Gestattung der Benützung des Straßengrundes nach Abs. 6 sinngemäß.

§ 6 T-StG Einteilung der öffentlichen Straßen


Die öffentlichen Straßen werden in folgende Straßengruppen gereiht:

1.

Landesstraßen,

2.

Gemeindestraßen,

3.

öffentliche Interessentenstraßen,

4.

öffentliche Privatstraßen.

§ 7 T-StG Straßenkreuzungen


(1) Bei Kreuzungen zwischen einer öffentlichen und einer privaten Straße gilt die öffentliche Straße als nicht unterbrochen.

(2) Bei Kreuzungen zwischen zwei öffentlichen Straßen gilt die nach § 6 höher gereihte Straße als nicht unterbrochen.

(3) Bei Kreuzungen zwischen zwei öffentlichen Interessentenstraßen oder zwischen zwei öffentlichen Privatstraßen gilt die früher gebaute Straße als nicht unterbrochen.

§ 8 T-StG Widmung


(1) Die Erklärung einer Straße zur Landesstraße erfolgt durch ihre Aufnahme in das Landesstraßenverzeichnis (Anlagen 1 und 2). Dieses bildet einen Bestandteil dieses Gesetzes.

(2) Landesstraßen sind jene Straßen,

a)

die für den überörtlichen Verkehr größerer Teile des Landes oder einzelner Täler mit Gemeinden oder größeren Ortschaften von Bedeutung sind oder

b)

durch die einzelne Gemeinden oder einzelne größere Ortschaften an eine Bundes- oder Landesstraße angeschlossen werden.

(3) Eine Gemeinde oder eine Ortschaft gilt als an eine Bundes- oder Landesstraße angeschlossen, wenn eine solche Straße in jenes Gebiet oder durch jenes Gebiet der Gemeinde bzw. Ortschaft führt, in dem sich der überwiegende Teil der zentralen Einrichtungen des Gemeinbedarfes, wie Gemeindeamt, Schule, Kirche und dergleichen, oder das Zentrum des örtlichen Verkehrs befindet, oder in geringer Entfernung an diesem Gebiet vorbeiführt.

(4) Die Landesregierung kann durch Verordnung allfällige Benützungsbeschränkungen nach § 4 Abs. 2 festlegen.

(5) An Landesstraßen B gelten auch die Zu- und Abfahrtsrampen zu kreuzenden Straßen als Bestandteile der Landesstraßen B.

§ 9 T-StG Straßenverwalter, Straßenbaulast


(1) Straßenverwalter der Landesstraßen ist das Land.

(2) Das Land kann die Erhaltung einer Landesstraße oder von Teilen davon einer Gemeinde durch schriftlichen Vertrag ganz oder teilweise übertragen.

(3) Die Straßenbaulast für die Landesstraßen hat das Land zu tragen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

§ 10 T-StG Straßenbaulast im Bauland


(1) Für Landesstraßen L im Bereich des Baulandes hat das Land die Straßenbaulast nur für den Straßenkörper für eine Straße mit höchstens zwei Fahrstreifen einschließlich der Ab- und Einbiegestreifen und der Haltestellenbuchten sowie der Straßenentwässerungsanlagen bis zum Sammelkanal, ferner bei Brücken und Über- und Unterführungen für beidseitige Gehsteige mit einer Breite von höchstens je 1,50 m zu tragen. Für Landesstraßen B im Bereich des Baulandes hat das Land zusätzlich die Straßenbaulast für zwei weitere Fahrstreifen zu tragen.

(2) Die Straßenbaulast des Winterdienstes und der Reinigung für Gehsteige bei Brücken und Über- und Unterführungen hat die Gemeinde zu tragen. Die Straßenbaulast für die im Abs. 1 nicht genannten Teile von Landesstraßen im Bereich des Baulandes, insbesondere für weitere Fahrstreifen, Radwege, Gehwege, Gehsteige mit Ausnahme der im Abs. 1 genannten Fälle, Parkflächen und Straßenbeleuchtungsanlagen, sowie die Kosten für die Beschaffung der zum Bau von Haltestellenbuchten erforderlichen Grundflächen hat die Gemeinde zu tragen.

(3) Das Land kann den Gemeinden für den Bau von Fußgängerüber- oder -unterführungen bei Landesstraßen im Bereich des Baulandes nach Maßgabe der dadurch sich ergebenden Erleichterung des Durchzugsverkehrs auf der Landesstraße sowie allenfalls ersparter anderer Aufwendungen einen Zuschuß bis zu 50 v.H. der Baukosten einer einfachen Bauausführung leisten. Das Land kann den Gemeinden weiters für Maßnahmen zur Gestaltung des Straßenraumes im Bereich des Baulandes, die im Interesse der Straße gelegen sind, einen Zuschuß bis zu 50 v. H. der Baukosten einer einfachen Bauausführung leisten.

(4) Die Behörde hat auf Antrag des Landes oder der betreffenden Gemeinde den nach Abs. 2 von der Gemeinde zu tragenden Teil der Straßenbaulast für eine Landesstraße im Bereich des Baulandes zu bestimmen, sofern hierüber nicht ein Vertrag zwischen dem Land und der betreffenden Gemeinde vorliegt.

§ 11 T-StG Nebenanlagen


(1) Das Land kann neben einer Landesstraße eine Begleitstraße bauen, wenn

a)

die Begleitstraße zur Entlastung des Durchzugsverkehrs auf der Landesstraße erforderlich ist und

b)

rechtlich sichergestellt ist, daß die Begleitstraße nach ihrer Fertigstellung zu einer Gemeindestraße, öffentlichen Interessentenstraße oder öffentlichen Privatstraße erklärt oder von einem Straßenverwalter als private Straße übernommen wird.

(2) Das Land kann einen Sammelanschluß zu einer Landesstraße bauen, wenn

a)

der Sammelanschluß zur Erleichterung des Durchzugsverkehrs auf der Landesstraße erforderlich ist und

b)

rechtlich sichergestellt ist, daß der Sammelanschluß nach seiner Fertigstellung zu einer Gemeindestraße, öffentlichen Interessentenstraße oder öffentlichen Privatstraße erklärt oder von einem Straßenverwalter als private Straße übernommen wird.

(3) Das Land kann außerhalb des Bereiches des Baulandes an Landesstraßen Haltestellenbuchten und Aufstellflächen für Bushaltestellen bauen, wenn die Gemeinden, auf deren Gebiet diese Haltestellenbuchten und Aufstellflächen liegen, die Kosten für die Beschaffung der zum Bau erforderlichen Grundflächen tragen.

§ 12 T-StG Aufhebung der Widmung


(1) Eine Landesstraße wird durch ihr Ausscheiden aus dem Landesstraßenverzeichnis aufgelassen.

(2) Wird durch eine Verlegung oder einen Ausbau einer Landesstraße ein Teil davon für die Zwecke dieser Straße entbehrlich, so hat die Behörde diesen Straßenteil auf Antrag des Straßenverwalters mit Bescheid aufzulassen.

(3) Wird eine aufgelassene Landesstraße oder ein aufgelassener Teil einer Landesstraße innerhalb von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt, in dem die Aufhebung der Widmung rechtswirksam geworden ist, zur Gemeindestraße oder zur öffentlichen Interessentenstraße erklärt, so hat das Land diese Straße bzw. diesen Straßenteil in einen dem Verkehrsbedürfnis entsprechenden guten Zustand zu versetzen und den Straßengrund, soweit er im Eigentum des Landes steht, der Gemeinde bzw. der Straßeninteressentschaft unentgeltlich ins Eigentum zu übertragen.

(4) Kommt das Land seiner Verpflichtung nach Abs. 3 nicht nach, so hat die Behörde auf Antrag der Gemeinde bzw. der Straßeninteressentschaft dem Land aufzutragen, die betreffende Straße bzw. den betreffenden Straßenteil in einen dem Verkehrsbedürfnis entsprechenden guten Zustand zu versetzen.

§ 13 T-StG


(1) Die Erklärung einer Straße zur Gemeindestraße erfolgt durch Verordnung der Gemeinde.

(2) Zu Gemeindestraßen können jene Straßen erklärt werden, die überwiegend

a)

für den örtlichen Verkehr der Gemeinde oder größerer Teile der Gemeinde,

b)

für die Herstellung der Verbindung zwischen benachbarten Gemeinden oder zwischen größeren Teilen der Gemeinde oder

c)

für eine Erschließung, die in einem örtlichen Raumordnungsinteresse der Gemeinde gelegen ist,

von Bedeutung sind.

(3) Eine öffentliche Interessentenstraße, eine öffentliche Privatstraße nach § 34 Abs. 1 lit. b oder eine aufgelassene Bundes- oder Landesstraße im Sinne des § 34 Abs. 2 ist zur Gemeindestraße zu erklären, wenn diese Straße eine Verkehrsbedeutung nach Abs. 2 lit. a oder b hat.

(4) In der Verordnung über die Erklärung einer Straße zur Gemeindestraße sind ihre Bezeichnung und ihr Verlauf sowie allfällige Benützungsbeschränkungen nach § 4 Abs. 2 festzulegen.

(5) Landesstraßen dürfen nicht zu Gemeindestraßen erklärt werden.

(6) Wird eine private Straße zur Gemeindestraße erklärt, so steht der Gemeingebrauch erst ab dem Erwerb des Eigentums oder eines entsprechenden sonstigen Verfügungsrechtes am Straßengrund durch die Gemeinde offen. Der Bürgermeister hat den Zeitpunkt des Beginnes des Gemeingebrauches an der Amtstafel der Gemeinde während zweier Wochen bekanntzumachen.

§ 14 T-StG Straßenverwalter, Straßenbaulast


(1) Straßenverwalter der Gemeindestraßen ist die betreffende Gemeinde.

(2) Die Gemeinde kann die Erhaltung einer Gemeindestraße oder von Teilen davon einer anderen Gemeinde oder dem Land durch schriftlichen Vertrag ganz oder teilweise übertragen.

(3) Die Straßenbaulast für die Gemeindestraßen hat die betreffende Gemeinde zu tragen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

§ 15 T-StG Aufhebung der Widmung


(1) Eine Gemeindestraße kann durch Verordnung der Gemeinde aufgelassen werden, wenn sie keine Verkehrsbedeutung nach § 13 Abs. 2 mehr hat.

(2) Wird durch eine Verlegung oder einen Ausbau einer Gemeindestraße ein Teil davon für die Zwecke dieser Straße entbehrlich, so hat die Behörde diesen Straßenteil auf Antrag des Straßenverwalters mit Bescheid aufzulassen.

(3) Wird eine Gemeindestraße zur Landesstraße erklärt, so tritt mit dem Wirksamwerden dieser Widmung die Auflassung als Gemeindestraße ein.

(4) Wird eine Gemeindestraße zur Landesstraße erklärt, so hat die Gemeinde diese Straße in einen dem Verkehrsbedürfnis entsprechenden guten Zustand zu versetzen und den Straßengrund, soweit er in ihrem Eigentum steht, dem Land unentgeltlich ins Eigentum zu übertragen. Wurde vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Gemeindestraße zur Landesstraße erklärt, so hat die Gemeinde den Straßengrund, soweit er in ihrem Eigentum steht, dem Land unentgeltlich ins Eigentum zu übertragen.

(5) Wird eine aufgelassene Gemeindestraße oder ein aufgelassener Teil einer Gemeindestraße innerhalb von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt, in dem die Aufhebung der Widmung rechtswirksam geworden ist, zur öffentlichen Interessentenstraße erklärt, so hat die Gemeinde diese Straße bzw. diesen Straßenteil in einen dem Verkehrsbedürfnis entsprechenden guten Zustand zu versetzen und den Straßengrund, soweit er in ihrem Eigentum steht, der Straßeninteressentschaft unentgeltlich ins Eigentum zu übertragen.

(6) Kommt eine Gemeinde ihrer Verpflichtung nach Abs. 4 oder 5 nicht nach, so hat die Behörde auf Antrag des Landes bzw. der Straßeninteressentschaft der Gemeinde aufzutragen, die betreffende Straße bzw. den betreffenden Straßenteil in einen dem Verkehrsbedürfnis entsprechenden guten Zustand zu versetzen.

(7) Eine Verordnung über die Auflassung einer Gemeindestraße bedarf der Genehmigung der Landesregierung, wenn die aufzulassende Straße bis zur Gemeindegrenze führt und dort an eine andere öffentliche Straße anschließt. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Auflassung dieser Gemeindestraße eine erhebliche Beeinträchtigung des überörtlichen Verkehrs zur Folge hätte. Eine Verordnung über die Auflassung einer Gemeindestraße ist binnen einer Woche nach dem Einlangen der Genehmigung der Landesregierung durch öffentlichen Anschlag während zweier Wochen und in sonst ortsüblicher Weise kundzumachen. Eine solche Verordnung tritt mit dem Ablauf der Kundmachungsfrist in Kraft.

§ 16 T-StG


(1) Die Erklärung einer Straße zur öffentlichen Interessentenstraße erfolgt

a)

bei einer durch Vertrag gebildeten Straßeninteressentschaft durch Beschluß der Straßeninteressentschaft,

b)

bei einer durch Bescheid gebildeten Straßeninteressentschaft durch Bescheid der Behörde.

(2) Der Obmann (§ 30) hat den Beschluß der Straßeninteressentschaft über die Erklärung einer Straße zur öffentlichen Interessentenstraße unverzüglich der Behörde schriftlich mitzuteilen.

(3) Zu öffentlichen Interessentenstraßen können jene Straßen erklärt werden, die

a)

neben dem örtlichen Verkehr im Sinne des § 13 Abs. 2 überwiegend der Deckung des Verkehrsbedürfnisses eines bestimmten Kreises von Benützern dienen oder

b)

die Verbindung zwischen öffentlichen Verkehrseinrichtungen, wie Bahnhöfen, Seilbahnstationen, Schiffahrtsstationen, Flughäfen und dergleichen, und einer öffentlichen Straße herstellen und zur Deckung dieses Verkehrsbedürfnisses geeignet sind.

(4) Landesstraßen und Gemeindestraßen dürfen nicht zu öffentlichen Interessentenstraßen erklärt werden.

(5) Wird eine private Straße zur öffentlichen Interessentenstraße erklärt, so steht der Gemeingebrauch erst ab dem Erwerb des Eigentums oder eines entsprechenden sonstigen Verfügungsrechtes am Straßengrund durch die Straßeninteressentschaft offen. Der Obmann (§ 30) hat den Zeitpunkt des Beginnes des Gemeingebrauches der nach § 75 zuständigen Behörde mitzuteilen. Diese hat sodann den Zeitpunkt des Beginnes des Gemeingebrauches an der Amtstafel während zweier Wochen bekanntzumachen.

§ 17 T-StG Straßenverwalter, Straßenbaulast


(1) Straßenverwalter einer öffentlichen Interessentenstraße ist die betreffende Straßeninteressentschaft.

(2) Eine Straßeninteressentschaft kann die Erhaltung ihrer öffentlichen Interessentenstraße oder von Teilen davon einer Gemeinde durch schriftlichen Vertrag ganz oder teilweise übertragen.

(3) Die Straßenbaulast für eine öffentliche Interessentenstraße hat die betreffende Straßeninteressentschaft zu tragen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

§ 18 T-StG Beitrag der Gemeinden


(1) Die Gemeinden, durch deren Gebiet oder zu deren Gebiet eine öffentliche Interessentenstraße führt, haben entsprechend der Bedeutung dieser Straße für den örtlichen Verkehr im Sinne des § 13 Abs. 2 einen Beitrag zu der von der Straßeninteressentschaft zu tragenden Straßenbaulast zu leisten. Dieser Beitrag hat bei öffentlichen Interessentenstraßen, die ganzjährig bewohnte Gebäude erschließen, mindestens 50 v.H., sofern die Straße hinsichtlich der Benützung mit Kraftfahrzeugen nur den Interessenten gewidmet ist, mindestens 30 v.H. der von der Straßeninteressentschaft zu tragenden Straßenbaulast zu betragen.

(2) Die Behörde hat auf Antrag der Straßeninteressentschaft oder der Gemeinde den nach Abs. 1 von der Gemeinde zu leistenden Beitrag festzusetzen, sofern hierüber nicht ein Vertrag zwischen der Straßeninteressentschaft und der betreffenden Gemeinde vorliegt. Ändert sich die Bedeutung einer öffentlichen Interessentenstraße für den örtlichen Verkehr im Sinne des § 13 Abs. 2, so ist der Beitrag nach Abs. 1 auf Antrag der Straßeninteressentschaft oder der Gemeinde neu festzusetzen.

(3) Beschlüsse der Vollversammlung und des Ausschusses einer Straßeninteressentschaft, die die Straßenbaulast berühren, bedürfen der Zustimmung der Gemeinden, die einen Beitrag nach Abs. 1 zu leisten haben.

(4) Der Beitrag nach Abs. 1 ist den Gemeinden in sinngemäßer Anwendung des § 23 Abs. 2 bis 4 vorzuschreiben.

§ 19 T-StG Aufhebung der Widmung


(1) Eine öffentliche Interessentenstraße kann durch Beschluß der Straßeninteressentschaft aufgelassen werden. Ein solcher Beschluß bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Behörde. Sie ist zu erteilen, wenn diese Straße keine Verkehrsbedeutung nach § 16 Abs. 3 mehr hat.

(2) Wird durch eine Verlegung oder einen Ausbau einer öffentlichen Interessentenstraße ein Teil davon für die Zwecke dieser Straße entbehrlich, so hat die Behörde diesen Straßenteil auf Antrag des Straßenverwalters mit Bescheid aufzulassen.

(3) Wird eine öffentliche Interessentenstraße zur Landesstraße oder zur Gemeindestraße erklärt, so tritt mit dem Wirksamwerden dieser Widmung die Auflassung als öffentliche Interessentenstraße ein.

(4) Wird eine öffentliche Interessentenstraße, bei der der Straßengrund im Eigentum der Gemeinde steht, zur Landesstraße erklärt, so hat die Gemeinde den Straßengrund dem Land unentgeltlich ins Eigentum zu übertragen.

(5) Wird eine öffentliche Interessentenstraße, bei der der Straßengrund im Eigentum der Straßeninteressentschaft steht, zur Gemeindestraße erklärt, so hat die Straßeninteressentschaft den Straßengrund der Gemeinde unentgeltlich ins Eigentum zu übertragen.

§ 20 T-StG


(1) Eine Straßeninteressentschaft kann gebildet werden

a)

durch schriftlichen Vertrag zwischen allen Interessenten oder

b)

durch Bescheid der Behörde.

(2) Ein Vertrag über die Bildung einer Straßeninteressentschaft bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Behörde. Sie ist zu erteilen, wenn

a)

der Straße eine Verkehrsbedeutung nach § 16 Abs. 3 zukommt und

b)

die einen Bestandteil des Vertrages bildende Satzung dem § 21 entspricht.

(3) Die Behörde hat auf Antrag einer nach Abs. 5 als Interessent in Betracht kommenden Person mit Bescheid eine Straßeninteressentschaft zu bilden, wenn

a)

der Straße eine Verkehrsbedeutung nach § 16 Abs. 3 zukommt,

b)

die Straße für alle in die Straßeninteressentschaft einzubeziehenden Interessenten einen verkehrsmäßigen Vorteil bringt und

c)

die einfache Mehrheit der Interessenten, auf die mindestens 75 v.H. der Beitragsanteile (§ 22) entfallen, der Bildung der Straßeninteressentschaft zustimmt.

(4) Die Behörde kann von Amts wegen mit Bescheid eine Straßeninteressentschaft bilden, wenn die Straße

a)

zur Deckung eines dringenden Verkehrsbedürfnisses eines bestimmten Kreises von Benützern erforderlich ist oder die im dringenden öffentlichen Interesse gelegene Verbindung zwischen einer öffentlichen Verkehrseinrichtung und einer öffentlichen Straße herstellt und

b)

für alle in die Straßeninteressentschaft einzubeziehenden Interessenten einen verkehrsmäßigen Vorteil bringt.

(5) Als Interessenten kommen in Betracht:

a)

die Eigentümer der durch die Straße unmittelbar oder mittelbar erschlossenen Grundstücke,

b)

Personen, denen an einem durch die Straße unmittelbar oder mittelbar erschlossenen Grundstück ein im Privatrecht begründetes dingliches Recht zusteht, das zum Gebrauch oder zur Nutzung des Grundstückes berechtigt,

c)

Personen, denen an einem durch die Straße unmittelbar oder mittelbar erschlossenen Grundstück als Teilwaldberechtigten ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht zusteht,

d)

die nicht unter lit. a, b oder e fallenden Inhaber von Unternehmen auf einem durch die Straße unmittelbar oder mittelbar erschlossenen Grundstück, wenn die Straße für das Unternehmen einen verkehrsmäßigen Vorteil bringt, und

e)

die Träger öffentlicher Verkehrseinrichtungen im Sinne des § 16 Abs. 3 lit. b.

(6) Ein Antrag nach Abs. 3 kann von jedem gestellt werden, der nach Abs. 5 als Interessent in Betracht kommt. Einem solchen Antrag sind ein Plan im Katastermaßstab, aus dem der Verlauf der vorgesehenen öffentlichen Interessentenstraße hervorgeht, und ein Verzeichnis der übrigen als Interessenten in Betracht kommenden Personen anzuschließen.

(7) Die Behörde hat vor der Erlassung eines Bescheides über die Bildung einer Straßeninteressentschaft eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Zu dieser sind die als Interessenten in Betracht kommenden Personen und die Gemeinde, durch deren Gebiet oder zu deren Gebiet die öffentliche Interessentenstraße führt, zu laden. Die Anberaumung der mündlichen Verhandlung ist überdies an der Amtstafel der Gemeinde während zweier Wochen bekanntzumachen. Während der Dauer der Bekanntmachung ist im Gemeindeamt ein Plan im Katastermaßstab, aus dem der Verlauf der vorgesehenen öffentlichen Interessentenstraße hervorgeht, zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Auf die Auflegung dieses Planes ist in der Ladung und in der Bekanntmachung ausdrücklich hinzuweisen.

(8) Ein Bescheid über die Bildung einer Straßeninteressentschaft ist schriftlich zu erlassen. Er hat jedenfalls zu enthalten:

a)

die Erklärung der betreffenden Straße zur öffentlichen Interessentenstraße und

b)

die Satzung (§ 21).

(9) Ein Bescheid über die Bildung einer Straßeninteressentschaft, der sich auf einen derzeitigen Güter- und Seilweg im Sin des § 4 Abs. 1 des Güter- und Seilwege-Landesgesetzes bezieht, ist unter der aufschiebenden Bedingung zu erlassen, dass innerhalb eines Jahres nach der Erlassung des Bescheides die Aufhebung der Bringungsrechte durch die Agrarbehörde erfolgt. In diese Frist sind die Zeiten eines Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht, dem Verwaltungsgerichtshof oder dem Verfassungsgerichtshof nicht einzurechnen. Die Agrarbehörde ist von der Erlassung eines solchen Bescheides zu verständigen.

(10) Eine Straßeninteressentschaft ist eine Körperschaft öffentlichen Rechtes.

§ 21 T-StG Satzung


(1) Die Satzung einer Straßeninteressentschaft hat jedenfalls zu enthalten:

a)

den Namen, den Sitz und den Zweck der Straßeninteressentschaft,

b)

die Bezeichnung der öffentlichen Interessentenstraße und eine Beschreibung ihres Verlaufes sowie die Festlegung allfälliger Benützungsbeschränkungen nach § 4 Abs. 2; solche Benützungsbeschränkungen dürfen nur insoweit festgelegt werden, als hiedurch öffentliche Verkehrsinteressen nicht beeinträchtigt werden,

c)

den Namen und die Adresse der Interessenten sowie die auf sie entfallenden Beitragsanteile,

d)

die Rechte und Pflichten der Interessenten,

e)

die Festlegung der Organe der Straßeninteressentschaft und ihres jeweiligen Aufgabenbereiches.

(2) Eine Änderung der Satzung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Behörde. Sie ist zu erteilen, wenn die vorgesehene Änderung diesem Gesetz nicht widerspricht.

§ 22 T-StG Beitragsanteile


(1) Die Straßenbaulast und die Kosten der Verwaltung für eine öffentliche Interessentenstraße sind von den Interessenten entsprechend den in der Satzung festgelegten Beitragsanteilen zu tragen.

(2) Wird eine Straßeninteressentschaft durch Bescheid gebildet, so sind die Beitragsanteile entsprechend dem verkehrsmäßigen Vorteil der öffentlichen Interessentenstraße für die einzelnen Interessenten festzusetzen. Hiebei ist insbesondere auf das Ausmaß und die Nutzungsmöglichkeit der erschlossenen Grundstücke sowie auf die Art und den Umfang der Benützung der Straße durch die Benützer der öffentlichen Verkehrseinrichtungen im Sinne des § 16 Abs. 3 lit. b entsprechend Bedacht zu nehmen. Die als Interessenten in Betracht kommenden Personen haben den Organen der Behörde die zur Ermittlung der Art und des Umfanges der Benützung der Straße erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ihnen Einsicht in die entsprechenden Geschäftsunterlagen zu gewähren.

(3) Entspricht der aus dem Winterdienst sich ergebende verkehrsmäßige Vorteil für die einzelnen Interessenten nicht dem Verhältnis der nach Abs. 2 festgesetzten Beitragsanteile, so sind für die Kosten des Winterdienstes gesonderte Beitragsanteile festzusetzen.

(4) Entspricht der aus einem Ausbau einer öffentlichen Interessentenstraße sich ergebende verkehrsmäßige Vorteil für die einzelnen Interessenten nicht mehr dem Verhältnis der bisher festgesetzten Beitragsanteile, so sind für die Kosten dieses Ausbaues und der künftigen Erhaltung die Beitragsanteile neu festzusetzen.

(5) Haben sich die Verhältnisse, die für die Festsetzung der Beitragsanteile maßgebend waren, wesentlich geändert, so hat die Behörde auf Antrag der Straßeninteressentschaft oder eines Interessenten die Beitragsanteile neu festzusetzen, sofern sie nicht durch eine entsprechende Änderung der Satzung neu festgelegt wurden. Jene Interessenten, deren Beitragsanteil sich erhöht, haben einen zusätzlichen Beitrag zu den von der Straßeninteressentschaft bisher getragenen Kosten des Baues der öffentlichen Interessentenstraße an die Straßeninteressentschaft zu leisten. Die Höhe dieses zusätzlichen Beitrages ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Beitrag, den der betreffende Interessent zu den von der Straßeninteressentschaft zu tragenden Kosten des Baues der öffentlichen Interessentenstraße im Falle ihres Neubaues im Zeitpunkt der Änderung der für die Festsetzung der Beitragsanteile maßgebenden Verhältnisse nach dem bisherigen Beitragsanteil leisten müßte, und jenem Beitrag zu diesen Kosten, den er nach dem neuen Beitragsanteil leisten müßte.

§ 23 T-StG Beitragsleistungen der Interessenten


(1) Zur Berechnung der jährlichen Beitragsleistungen der Interessenten ist jeweils ein Jahresvoranschlag zu erstellen, der die im betreffenden Jahr voraussichtlich anfallenden Aufwendungen für die Straßenbaulast und die Verwaltung der öffentlichen Interessentenstraße zu enthalten hat.

(2) Die aus dem Jahresvoranschlag sich ergebenden Aufwendungen abzüglich des Beitrages der Gemeinden nach § 18 Abs. 1 sind auf die Interessenten entsprechend ihren Beitragsanteilen umzulegen. Der demnach auf jeden Interessenten entfallende Anteil ist diesem vom Obmann der Straßeninteressentschaft mit Bescheid nach § 57 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 vorzuschreiben. Gegen einen solchen Bescheid kann binnen zwei Wochen bei der Behörde Vorstellung erhoben werden.

(3) Werden auf Grund eines unvorhergesehenen Ereignisses außerordentliche Aufwendungen für den Bau oder die Erhaltung einer öffentlichen Interessentenstraße erforderlich, so sind den Interessenten in sinngemäßer Anwendung des Abs. 2 außerordentliche Beitragsleistungen vorzuschreiben.

(4) Die Jahresrechnung ist bis zum 1. Juni eines jeden Jahres zu erstellen. Sie hat die Einnahmen und die Ausgaben der Straßeninteressentschaft im abgelaufenen Jahr zu enthalten. Die auf Grund der Jahresrechnung gegenüber dem Jahresvoranschlag sich ergebenden Unterschiedsbeträge sind den Interessenten in sinngemäßer Anwendung des Abs. 2 vorzuschreiben bzw. bei der Vorschreibung der Beitragsleistungen für das nächstfolgende Jahr anzurechnen.

(5) Die Behörde hat auf Antrag des Obmannes der Straßeninteressentschaft die zusätzlichen und die nachträglichen Beiträge zu den Kosten des Baues einer öffentlichen Interessentenstraße nach § 22 Abs. 5 bzw. nach § 25 Abs. 4 mit Bescheid vorzuschreiben.

(6) Ausstehende Beitragsleistungen sind im Verwaltungsweg einzubringen.

§ 24 T-StG Rechtsnachfolger von Interessenten, Miteigentümer


(1) Der Rechtsnachfolger eines Interessenten tritt in sämtliche Rechte und Pflichten ein, die sich aus dessen Zugehörigkeit zur Straßeninteressentschaft ergeben.

(2) Für die im Zeitpunkt der Rechtsnachfolge ausstehenden Beitragsleistungen haften der Interessent und sein Rechtsnachfolger zur ungeteilten Hand.

(3) Steht ein Grundstück im Sinne des § 20 Abs. 5 lit. a im Eigentum mehrerer Personen, so gilt die Gesamtheit der Miteigentümer als Interessent. Für die Beitragsleistungen haften die Miteigentümer zur ungeteilten Hand. In die Organe der Straßeninteressentschaft nach § 27 Abs. 1 lit. b bis e ist jeder Miteigentümer wählbar.

§ 25 T-StG Nachträgliche Einbeziehung von Interessenten


(1) In eine Straßeninteressentschaft können Interessenten nachträglich einbezogen werden

a)

durch schriftlichen Vertrag zwischen den bisherigen Interessenten und den neuen Interessenten oder

b)

durch Bescheid der Behörde.

(2) Ein Vertrag über die nachträgliche Einbeziehung von Interessenten bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Behörde. Sie ist zu erteilen, wenn

a)

die neuen Interessenten die Voraussetzungen nach § 20 Abs. 5 erfüllen und

b)

die geänderte Satzung dem § 21 entspricht.

(3) Die Behörde hat Interessenten, bei denen die Voraussetzungen nach § 20 Abs. 5 nachträglich eingetreten sind, auf ihren Antrag oder auf Antrag der Straßeninteressentschaft mit Bescheid in die betreffende Straßeninteressentschaft einzubeziehen. Ein solcher Bescheid hat auch die entsprechende Änderung der Satzung zu enthalten.

(4) Nachträglich einbezogene Interessenten haben an die Straßeninteressentschaft einen nachträglichen Beitrag zu den von ihr getragenen Kosten des Baues der öffentlichen Interessentenstraße zu leisten. Die Höhe des nachträglichen Beitrages ergibt sich aus jenem Beitrag zu den Kosten des Baues der öffentlichen Interessentenstraße, den der nachträglich einbezogene Interessent im Falle ihres Neubaues im Zeitpunkt seiner Einbeziehung leisten müßte.

§ 26 T-StG Ausscheiden von Interessenten


(1) Interessenten können aus einer Straßeninteressentschaft ausscheiden

a)

durch schriftlichen Vertrag zwischen allen Interessenten oder

b)

durch Bescheid der Behörde.

(2) Ein Vertrag über das Ausscheiden von Interessenten bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Behörde. Sie ist zu erteilen, wenn

a)

bei den ausscheidenden Interessenten die Voraussetzungen nach § 20 Abs. 5 nachträglich weggefallen sind und

b)

die geänderte Satzung dem § 21 entspricht.

(3) Die Behörde hat Interessenten, bei denen die Voraussetzungen nach § 20 Abs. 5 nachträglich weggefallen sind, auf ihren Antrag oder auf Antrag der Straßeninteressentschaft mit Bescheid aus der betreffenden Straßeninteressentschaft auszuscheiden. Ein solcher Bescheid hat auch die entsprechende Änderung der Satzung zu enthalten.

(4) Scheidet ein Interessent innerhalb von zehn Jahren nach der Zahlung seines Beitrages zu den Kosten des Baues der betreffenden öffentlichen Interessentenstraße aus, so hat ihm die Straßeninteressentschaft einen angemessenen Teil dieses Beitrages zu erstatten. Die Behörde hat auf Antrag des ausscheidenden Interessenten den Erstattungsbetrag festzusetzen, sofern die Straßeninteressentschaft und der ausscheidende Interessent hierüber keinen Vertrag abgeschlossen haben. Die Höhe des Erstattungsbetrages ist unter Zugrundelegung einer jährlichen Abschreibung des geleisteten Beitrages in der Höhe von 10 v.H. zu ermitteln.

§ 27 T-StG Organe


(1) Organe einer Straßeninteressentschaft sind:

a)

die Vollversammlung,

b)

der Ausschuß,

c)

der Obmann,

d)

der Kassier,

e)

die Rechnungsprüfer.

(2) Die Bestellung eines Ausschusses

a)

hat zu entfallen, wenn die Anzahl der Interessenten fünf nicht übersteigt,

b)

kann entfallen, wenn die Anzahl der Interessenten zehn nicht übersteigt.

(3) Wird kein Ausschuß bestellt, so obliegen dessen Aufgaben der Vollversammlung.

§ 28 T-StG


(1) Die Vollversammlung besteht aus sämtlichen Interessenten.

(2) Die Vollversammlung beschließt über

a)

die Erklärung einer Straße zur öffentlichen Interessentenstraße, sofern es sich um eine durch Vertrag gebildete Straßeninteressentschaft handelt,

b)

eine Änderung der Satzung,

c)

den Bau, eine Verlegung oder eine bauliche Änderung der betreffenden öffentlichen Interessentenstraße,

d)

die Auflassung der betreffenden öffentlichen Interessentenstraße,

e)

die Wahl der im § 27 Abs. 1 lit. b bis e genannten Organe,

f)

den Jahresvoranschlag und die Jahresrechnung,

g)

jene Angelegenheiten, die ihr nach der Satzung vorbehalten sind.

(3) Der Obmann hat die Vollversammlung mindestens einmal jährlich zu einer ordentlichen Sitzung und überdies binnen zwei Wochen zu einer außerordentlichen Sitzung einzuberufen, wenn der Ausschuß dies beantragt. Die Interessenten sind zu den Sitzungen unter Bekanntgabe der vom Obmann festzulegenden Tagesordnung mindestens eine Woche vor der Sitzung schriftlich einzuladen.

(4) Die Vollversammlung ist beschlußfähig, wenn alle Interessenten ordnungsgemäß eingeladen wurden und der Obmann oder der Obmannstellvertreter und so viele weitere Interessenten anwesend sind, daß mehr als 50 v.H. der Beitragsanteile auf sie entfallen. Eine halbe Stunde nach dem in der Ladung festgesetzten Beginn ist die Vollversammlung unabhängig von der Anzahl der anwesenden weiteren Interessenten beschlußfähig.

(5) Die Interessenten können sich in der Vollversammlung durch volljährige und entscheidungsfähige Personen vertreten lassen. Diese haben sich durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen. Von der Vorlage einer schriftlichen Vollmacht kann abgesehen werden, wenn es sich um die Vertretung durch dem Obmann bekannte Familienmitglieder, Haushaltsangehörige, Angestellte oder Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und kein Zweifel über den Bestand und den Umfang der Vertretungsbefugnis besteht. Ein Bevollmächtigter darf höchstens drei Mitglieder vertreten.

(6) Zu einem Beschluß der Vollversammlung ist die Zustimmung so vieler Interessenten erforderlich, daß mehr als 50 v.H. der Beitragsanteile der anwesenden Interessenten auf sie entfallen. Der Beschluß über die Erklärung einer Straße zur öffentlichen Interessentenstraße sowie Beschlüsse über eine Änderung der Beitragsanteile bedürfen der Zustimmung aller Interessenten. Beschlüsse über die Wahl der Organe der Straßeninteressentschaft werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Interessenten gefaßt. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung.

(7) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Sie hat jedenfalls den Ort und den Tag der Sitzung, die Namen der anwesenden Interessenten, die Tagesordnung und die hierüber gefaßten Beschlüsse unter Anführung des Abstimmungsergebnisses zu enthalten. Die Niederschrift ist vom Obmann und, wenn sie von einem Schriftführer abgefaßt wurde, auch von diesem zu unterfertigen.

(8) Wurde eine Straßeninteressentschaft durch Bescheid gebildet, so hat die Behörde die Vollversammlung zu ihrer ersten Sitzung einzuberufen und diese Sitzung bis zur Wahl des Obmannes zu leiten. In diesem Fall ist die Vollversammlung beschlußfähig, wenn alle Interessenten ordnungsgemäß eingeladen wurden und so viele Interessenten anwesend sind, daß mehr als 50 v.H. der Beitragsanteile auf sie entfallen. Abs. 4 zweiter Satz gilt sinngemäß.

§ 29 T-StG Ausschuß


(1) Der Ausschuß besteht aus dem Obmann, dem Obmannstellvertreter sowie mindestens zwei und höchstens neun weiteren Mitgliedern. Die weiteren Mitglieder sind von der Vollversammlung aus ihrer Mitte auf die Dauer von fünf Jahren zu wählen.

(2) Der Ausschuß beschließt über:

a)

die Einberufung der Vollversammlung zu einer außerordentlichen Sitzung,

b)

alle die Straßeninteressentschaft betreffenden Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ vorbehalten sind.

(3) Der Ausschuß ist vor dem Ablauf der fünfjährigen Funktionsperiode neu zu wählen, wenn

a)

mindestens die Hälfte der Ausschußmitglieder dies verlangt oder

b)

mehr als die Hälfte der Ausschußmitglieder vorzeitig ausgeschieden ist.

(4) Der Obmann hat den Ausschuß nach Bedarf und überdies binnen zwei Wochen dann einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Ausschußmitglieder dies verlangt.

(5) Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und der Obmann oder der Obmannstellvertreter und mindestens die Hälfte der weiteren Mitglieder anwesend sind. Der Ausschuß faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Obmannes den Ausschlag.

§ 30 T-StG Obmann


(1) Der Obmann ist von der Vollversammlung aus ihrer Mitte auf die Dauer von fünf Jahren zu wählen. In gleicher Weise ist der Obmannstellvertreter zu wählen. Der Obmann wird im Fall seiner Verhinderung durch den Obmannstellvertreter vertreten.

(2) Dem Obmann obliegen:

a)

die Einberufung der Sitzungen der Vollversammlung und des Ausschusses,

b)

die Festlegung der Tagesordnung für die Sitzungen der Vollversammlung und des Ausschusses,

c)

die Leitung der Sitzungen der Vollversammlung und des Ausschusses,

d)

die Vollziehung der Beschlüsse der Vollversammlung und des Ausschusses,

e)

die Vertretung der Straßeninteressentschaft nach außen, in Angelegenheiten, in denen die Beschlußfassung der Vollversammlung oder dem Ausschuß obliegt, jedoch nur im Rahmen der entsprechenden Beschlüsse,

f)

die Besorgung jener Angelegenheiten, die ihm nach der Satzung vorbehalten sind,

g)

die Entgegennahme von Anträgen der Interessenten.

(3) In dringenden Fällen, in denen die rechtzeitige Einberufung der Vollversammlung oder des Ausschusses nicht möglich ist, kann der Obmann in den diesen Organen vorbehaltenen Angelegenheiten die im Interesse der Straßeninteressentschaft erforderlichen unaufschiebbaren Maßnahmen selbst treffen. Der Obmann hat diese Maßnahmen dem zuständigen Organ bei der nächsten Sitzung zur nachträglichen Genehmigung vorzulegen.

§ 31 T-StG Kassier, Rechnungsprüfer


(1) Der Kassier ist von der Vollversammlung auf die Dauer von fünf Jahren zu wählen. Ihm obliegt die Abwicklung der Kassengeschäfte sowie die ordnungsgemäße Führung der Kassen- und Rechnungsbücher der Straßeninteressentschaft. Er hat den Mitgliedern des Ausschusses jederzeit alle die Kassenführung betreffenden Auskünfte zu erteilen und ihnen Einsicht in die Kassen- und Rechnungsbücher zu gewähren.

(2) Die Vollversammlung hat aus ihrer Mitte auf die Dauer von fünf Jahren zwei Rechnungsprüfer zu wählen. Ihnen obliegt die Prüfung der Kassenbestände, der Buchungen und der Belege sowie die Prüfung der ordnungsgemäßen Führung der Kassen- und Rechnungsbücher. Sie haben das Ergebnis ihrer Prüfung in einem Bericht festzuhalten und diesen der Vollversammlung vorzulegen und auf Verlangen der Interessenten zu erläutern. Stellen die Rechnungsprüfer keine Mängel in der Kassenführung fest, so haben sie in der Vollversammlung den Antrag auf Entlastung des Kassiers zu stellen.

(3) Die Rechnungsprüfer dürfen keinem der im § 27 Abs. 1 lit. b bis d genannten Organe angehören.

§ 32 T-StG Auflösung


(1) Eine Straßeninteressentschaft kann aufgelöst werden

a)

durch Beschluß der Straßeninteressentschaft oder

b)

durch Bescheid der Behörde (Abs. 3).

(2) Der Beschluß über die Auflösung einer Straßeninteressentschaft bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Behörde. Sie ist zu erteilen, wenn

a)

die öffentliche Interessentenstraße aufgelassen wurde,

b)

die Straßeninteressentschaft der ihr nach § 47 allenfalls obliegenden Verpflichtung nachgekommen ist und

c)

die Verbindlichkeiten der Straßeninteressentschaft gegenüber den Interessenten und Dritten erfüllt oder sichergestellt sind.

(3) Die Behörde hat eine Straßeninteressentschaft von Amts wegen mit Bescheid aufzulösen, wenn diese nicht innerhalb eines Jahres nach der Auflassung der öffentlichen Interessentenstraße ihre Auflösung beschlossen hat. In einem solchen Bescheid hat die Behörde der Straßeninteressentschaft die Erfüllung der ihr nach § 47 allenfalls obliegenden Verpflichtung sowie die Erfüllung oder Sicherstellung ihrer Verbindlichkeiten gegenüber den Interessenten und Dritten aufzutragen.

§ 33 T-StG Aufsicht über die Straßeninteressentschaften


(1) Die Straßeninteressentschaften unterliegen der Aufsicht der Behörde. Die Behörde hat die Straßeninteressentschaften daraufhin zu überwachen, ob sie die ihnen nach diesem Gesetz und der Satzung obliegenden Aufgaben erfüllen.

(2) Die Organe einer Straßeninteressentschaft haben den Organen der Behörde sämtliche die Straßeninteressentschaft betreffenden Auskünfte zu erteilen und ihnen Einsicht in die Geschäftsunterlagen der Straßeninteressentschaft zu gewähren.

(3) Die Organe der Behörde sind berechtigt, an den Sitzungen der Vollversammlung und des Ausschusses mit beratender Stimme teilzunehmen sowie die Einberufung dieser Organe zu einer außerordentlichen Sitzung zu verlangen. Die Behörde ist zu den Sitzungen der Vollversammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens eine Woche vor der Sitzung schriftlich einzuladen.

(4) Kommt eine Straßeninteressentschaft den ihr nach diesem Gesetz und der Satzung obliegenden Aufgaben nicht nach, so hat ihr die Behörde die Erfüllung dieser Aufgaben mit Bescheid aufzutragen.

(5) Unterläßt eine Straßeninteressentschaft die Wahl der Organe nach § 27 Abs. 1 lit. b bis e oder vernachlässigen diese Organe wiederholt ihre Aufgaben, so kann die Behörde mit Bescheid einen Sachwalter bestellen, der die Befugnisse sämtlicher bzw. der säumigen Organe auf Kosten der Straßeninteressentschaft auszuüben hat. Die Bestellung eines Sachwalters ist nach dem Wegfall der Voraussetzungen für seine Bestellung sofort zu widerrufen.

(6) Streitigkeiten, die zwischen einer Straßeninteressentschaft und Interessenten oder zwischen Interessenten aus dem Interessentschaftsverhältnis entstehen, entscheidet auf Antrag der Straßeninteressentschaft bzw. eines beteiligten Interessenten die Behörde.

§ 34 T-StG Widmung


(1) Öffentliche Privatstraßen sind jene nicht zu einer anderen Gruppe öffentlicher Straßen gehörenden Straßen, die

a)

von dem über die Straße Verfügungsberechtigten durch Erklärung gegenüber der Behörde dem Gemeingebrauch gewidmet werden oder

b)

unabhängig vom Willen des über die Straße Verfügungsberechtigten seit mindestens 30 Jahren der Deckung eines dringenden öffentlichen Verkehrsbedürfnisses dienen.

(2) Aufgelassene Bundes-, Landes- oder Gemeindestraßen, die nicht zu einer öffentlichen Straße einer anderen Straßengruppe erklärt werden und weiterhin dem öffentlichen Verkehr offenstehen, gelten als öffentliche Privatstraßen des Bundes, des Landes bzw. der Gemeinde.

(3) Die Erklärung, mit der eine private Straße dem Gemeingebrauch gewidmet wird, ist schriftlich gegenüber der Behörde abzugeben. Sie hat die Bezeichnung der Straße und eine Beschreibung ihres Verlaufes sowie die Festlegung allfälliger Benützungsbeschränkungen nach § 4 Abs. 2 zu enthalten.

(4) Die Behörde hat auf Antrag des über die Straße Verfügungsberechtigten oder der Gemeinde, durch deren Gebiet oder zu deren Gebiet die Straße führt, mit Bescheid festzustellen,

a)

ob eine öffentliche Privatstraße nach Abs. 1 lit. b vorliegt oder

b)

welchem Verkehr eine öffentliche Privatstraße nach Abs. 1 lit. b gewidmet ist.

(5) Die Behörde hat vor der Erlassung eines Bescheides nach Abs. 4 eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Zu dieser sind der über die Straße Verfügungsberechtigte und die Gemeinde, durch deren Gebiet oder zu deren Gebiet die Straße führt, zu laden.

(6) Bei einer Entscheidung nach Abs. 4 lit. b hat die Behörde von jenem Verkehr auszugehen, dem die Straße bisher allgemein gedient hat.

(7) Der über eine öffentliche Privatstraße Verfügungsberechtigte kann durch schriftliche Erklärung gegenüber der Behörde die in der Erklärung nach Abs. 3 enthaltenen Benützungsbeschränkungen ändern oder, sofern darin keine Benützungsbeschränkungen festgelegt wurden, nachträglich solche festlegen. Eine solche Erklärung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Behörde. Sie ist zu erteilen, wenn durch die vorgesehenen Benützungsbeschränkungen öffentliche Verkehrsinteressen nicht beeinträchtigt werden.

§ 35 T-StG Straßenverwalter, Straßenbaulast


(1) Straßenverwalter einer öffentlichen Privatstraße ist der über die Straße Verfügungsberechtigte.

(2) Die Straßenbaulast für eine öffentliche Privatstraße hat der über die Straße Verfügungsberechtigte zu tragen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(3) Der über die Straße Verfügungsberechtigte kann die Erhaltung einer öffentlichen Privatstraße oder von Teilen davon einer Gemeinde oder dem Land durch schriftlichen Vertrag ganz oder teilweise übertragen.

§ 36 T-StG Aufhebung der Widmung


(1) Eine öffentliche Privatstraße kann von dem über sie Verfügungsberechtigten durch den Widerruf ihrer Widmung für den Gemeingebrauch aufgelassen werden. Ein solcher Widerruf ist gegenüber der Behörde schriftlich zu erklären. Er bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Behörde. Sie ist zu erteilen, wenn durch den Widerruf öffentliche Verkehrsinteressen nicht beeinträchtigt werden. § 34 Abs. 5 gilt sinngemäß.

(2) Wird durch eine Verlegung oder einen Ausbau einer öffentlichen Privatstraße ein Teil davon für die Zwecke dieser Straße entbehrlich, so hat die Behörde diesen Straßenteil auf Antrag des Straßenverwalters mit Bescheid aufzulassen.

(3) Wird eine öffentliche Privatstraße zur Landesstraße, zur Gemeindestraße oder zur öffentlichen Interessentenstraße erklärt, so tritt mit dem Wirksamwerden dieser Widmung die Auflassung als öffentliche Privatstraße ein.

§ 37 T-StG Allgemeine Erfordernisse


(1) Straßen müssen nach den Erfahrungen der Praxis und den Erkenntnissen der Wissenschaft so geplant und gebaut werden, daß

a)

sie für den Verkehr, dem sie gewidmet sind, bei Beachtung der straßenpolizeilichen und der kraftfahrrechtlichen Vorschriften sowie bei Bedachtnahme auf die durch die Witterung oder durch Elementarereignisse hervorgerufenen Verhältnisse ohne besondere Gefahr benützt werden können,

b)

sie im Hinblick auf die bestehenden und die abschätzbaren künftigen Verkehrsbedürfnisse den Erfordernissen der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs entsprechen,

c)

Beeinträchtigungen der angrenzenden Grundstücke durch den Bestand der Straße sowie Gefährdungen oder Beeinträchtigungen der Nachbarn durch den Verkehr auf der Straße oder durch Erhaltungsarbeiten an der Straße, soweit solche Beeinträchtigungen nicht nach den örtlichen Verhältnissen und der Widmung des betreffenden Grundstückes zumutbar sind, so weit herabgesetzt werden, wie dies mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg wirtschaftlich vertretbaren Aufwand möglich ist und

d)

sie mit den Zielen der überörtlichen und der örtlichen Raumordnung im Einklang stehen.

(2) Durch Abs. 1 lit. c werden subjektive Rechte der Nachbarn nicht begründet.

(3) Bei der Planung von Straßen im Gefährdungsbereich eines Seveso-Betriebes ist darauf Bedacht zu nehmen, dass durch das betreffende Vorhaben weder schwere Seveso-Unfälle bewirkt noch das Risiko oder die Folgen solcher Unfälle vergrößert bzw. verschlimmert werden können.

(4) Die Inhaber von Seveso-Betrieben und die Projektwerber bezüglich solcher Betriebe sind verpflichtet, ausreichende Informationen zu den vom Betrieb ausgehenden Risiken zur Verfügung zu stellen. Bei Betrieben der unteren Klasse im Sinn des Art. 3 Z 2 der Richtlinie 2012/18/EU müssen diese Informationen nur auf Verlangen der Behörde zur Verfügung gestellt werden.

(5) Bei der Planung, dem Bau und der Erhaltung der Bestandteile einer Straße nach § 3 Abs. 1 lit. d, die nicht der Tiroler Bauordnung 2018 unterliegen, ist auf die allgemeinen bautechnischen Erfordernisse im Sinn der baurechtlichen Vorschriften Bedacht zu nehmen.

 

§ 38 T-StG Aufrechterhaltung von Verkehrsverbindungen


(1) Wird durch den Neubau einer Straße oder eine bauliche Änderung an einer Straße eine andere Straße oder ein Weg dauernd unterbrochen oder sonst unbenützbar gemacht, so hat der Straßenverwalter der zu bauenden Straße auf seine Kosten rechtzeitig eine gleichwertige Ersatzverbindung zu schaffen und sie nach ihrer Fertigstellung dem über die betroffene Straße bzw. über den betroffenen Weg Verfügungsberechtigten zu übergeben.

(2) Der Straßenverwalter der zu bauenden Straße hat dem über die betroffene Straße bzw. über den betroffenen Weg Verfügungsberechtigten allfällige Mehrkosten, die diesem durch die Erhaltung der Ersatzverbindung gegenüber den Kosten der Erhaltung der ursprünglichen Verkehrsverbindung erwachsen werden, durch eine einmalige Geldleistung zu vergüten.

(3) Kann eine Ersatzverbindung nicht mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg wirtschaftlich vertretbaren Aufwand geschaffen werden, so hat - unbeschadet des § 63 Abs. 7 - der über die betroffene Straße bzw. über den betroffenen Weg Verfügungsberechtigte gegenüber dem Straßenverwalter der zu bauenden Straße Anspruch auf Vergütung der ihm durch den Wegfall der Verkehrsverbindung verursachten Vermögensnachteile.

(4) Wird eine Straße oder ein Weg nur während der Ausführung eines Bauvorhabens unterbrochen oder sonst unbenützbar gemacht, so hat der Straßenverwalter der zu bauenden Straße auf seine Kosten rechtzeitig eine geeignete Ersatzverbindung zu schaffen und sie für die Dauer der Ausführung des Bauvorhabens zu erhalten. Abs. 3 gilt sinngemäß.

(5) Die Behörde hat auf Antrag des über die betroffene Straße bzw. über den betroffenen Weg Verfügungsberechtigten die Vergütungen nach den Abs. 2, 3 oder 4 in sinngemäßer Anwendung des § 65 festzusetzen.

§ 39 T-StG Neubau einer Straße in Weidegebieten


(1) Werden durch den Neubau einer Straße Weideflächen betroffen, so hat der Straßenverwalter auf seine Kosten geeignete Maßnahmen zur Abhaltung des Viehs von der Straße zu treffen, soweit dies wegen der örtlichen Verhältnisse und des Verkehrs, dem die Straße gewidmet ist, zur Wahrung des Schutzinteresses der Straße nach § 2 Abs. 9 lit. a erforderlich ist.

(2) Weideflächen sind Grundflächen, die vorwiegend zur Ausübung der Weide benützt werden oder mit Weiderechten belastet sind.

§ 40 T-StG Bewilligungspflicht, Anzeigepflicht


(1) Der Neubau einer Straße und jede bauliche Änderung einer Straße, die geeignet ist, die im § 37 Abs. 1 genannten Interessen wesentlich zu beeinträchtigen, bedürfen einer Bewilligung der Behörde (Straßenbaubewilligung).

(2) Der Neubau eines Weges und jede nicht unter Abs. 1 fallende bauliche Änderung einer Straße sind der Behörde schriftlich anzuzeigen.

(3) Weder einer Bewilligung nach Abs. 1 noch einer Anzeige nach Abs. 2 bedarf der Bau einer Straße, deren Verlauf nach der Anlage 3 bestimmt ist. Die Beschreibung des Straßenverlaufes nach der Anlage 3 ersetzt die Straßenbaubewilligung.

(4) Die Behörde hat ein angezeigtes Bauvorhaben zu untersagen, wenn es

a)

einer Straßenbaubewilligung bedarf oder

b)

nicht den Erfordernissen nach § 37 Abs. 1 entspricht.

(5) Mit der Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens darf erst begonnen werden, wenn die Behörde innerhalb von sechs Wochen ab der Erstattung der Anzeige das Bauvorhaben nicht untersagt oder vor dem Ablauf dieser Frist der Ausführung des Bauvorhabens schriftlich zugestimmt hat.

§ 41 T-StG Ansuchen


(1) Um die Erteilung einer Straßenbaubewilligung hat der Straßenverwalter bei der Behörde schriftlich anzusuchen.

(2) Dem Ansuchen sind die zur Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens nach diesem Gesetz erforderlichen Unterlagen in dreifacher Ausfertigung anzuschließen. Jedenfalls anzuschließen sind:

a)

ein Lageplan, aus dem die vom Bauvorhaben betroffenen sowie die an die geplante Straße bzw. an den vom Bauvorhaben betroffenen Teil der Straße angrenzenden Grundstücke hervorgehen,

b)

eine technische Beschreibung des Bauvorhabens,

c)

ein Verzeichnis der Eigentümer der vom Bauvorhaben betroffenen Grundstücke sowie jener Personen, denen an einem solchen Grundstück ein im Privatrecht begründetes dingliches Recht zusteht, das zum Gebrauch oder zur Nutzung des Grundstückes berechtigt,

d)

Grundbuchsauszüge über die vom Bauvorhaben betroffenen Grundstücke.

Die Behörde kann die Vorlage weiterer Ausfertigungen der Planunterlagen verlangen, soweit dies für die Zwecke des Verfahrens erforderlich ist.

(3) Bei einem Ansuchen um die Erteilung der Straßenbaubewilligung für eine bauliche Änderung einer Straße können sich die im Abs. 2 genannten Unterlagen auf die von der Änderung betroffenen Teile der Straße beschränken. Soll zugleich mit dem Neubau einer Landesstraße eine Begleitstraße oder ein Sammelanschluß (§ 11) gebaut oder im Zuge eines Bauvorhabens eine Ersatzverbindung (§ 38) geschaffen werden, so sind die im Abs. 2 genannten Unterlagen auch für die Begleitstraße, den Sammelanschluß bzw. die Ersatzverbindung beizubringen.

(4) Bei einem Ansuchen, das Hauptverkehrsstraßen im Gefährdungsbereich eines Seveso-Betriebes betrifft, ist in den Unterlagen nach Abs. 2 der Gefährdungsbereich auszuweisen.

§ 42 T-StG


(1) Wird eine mündliche Verhandlung durchgeführt, so sind

a)

der Straßenverwalter,

b)

die Eigentümer der vom Bauvorhaben betroffenen Grundstücke,

c)

jene Personen, denen an einem Grundstück im Sinn der lit. b

1.

ein im Privatrecht begründetes dingliches Recht, das zum Gebrauch oder zur Nutzung des Grundstückes berechtigt, oder

2.

als Teilwaldberechtigten ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht

zusteht,

d)

die Gemeinde, durch deren Gebiet oder zu deren Gebiet die Straße führt, und

e)

sonstige als Parteien in Betracht kommende Personen

zu laden. Die Anberaumung der mündlichen Verhandlung ist überdies mindestens jeweils während zweier Wochen an der Amtstafel der Gemeinde sowie auf der Internetseite der Behörde kundzumachen. Die dem Ansuchen nach § 41 Abs. 2 lit. a, b und c anzuschließenden Unterlagen sind während der Dauer des Anschlages im Gemeindeamt zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Auf die Auflegung dieser Unterlagen ist in der Ladung und in den Kundmachungen ausdrücklich hinzuweisen.

(2) Der mündlichen Verhandlung sind die für die Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens nach diesem Gesetz erforderlichen Sachverständigen, jedenfalls ein straßenbautechnischer Sachverständiger, beizuziehen.

(3) Werden bei der mündlichen Verhandlung privatrechtliche Einwendungen gegen das Bauvorhaben vorgebracht, so hat der Verhandlungsleiter zunächst eine Einigung zu versuchen. Kommt eine Einigung zustande, so ist sie in der Verhandlungsschrift zu beurkunden. Kommt keine Einigung zustande, so ist der Beteiligte mit seinen privatrechtlichen Einwendungen auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen.

(4) Betrifft ein Bauvorhaben Wald- oder Weidegrundstücke, so ist vor der Anberaumung der mündlichen Verhandlung die Agrarbehörde zur Frage zu hören, ob an diesen Grundstücken Holzbezugs- oder Weiderechte bestehen.

(5) Der Straßenverwalter hat die vom Bauvorhaben betroffenen Grundflächen spätestens am dritten Tag vor der mündlichen Verhandlung in der Natur in geeigneter Weise zu kennzeichnen.

§ 43 T-StG Rechte der betroffenen Grundeigentümer


(1) Die Eigentümer der von einem Bauvorhaben betroffenen Grundstücke sowie jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein im Privatrecht begründetes dingliches Recht, das zum Gebrauch oder zur Nutzung des Grundstückes berechtigt, oder als Teilwaldberechtigten ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht zusteht, können eine Änderung des Bauvorhabens hinsichtlich der Straßentrasse - unbeschadet des § 44 Abs. 5 - und der technischen Ausgestaltung der Straße beantragen, sofern dadurch die Beanspruchung ihrer Grundstücke vermieden oder verringert werden kann.

(2) Die Behörde hat bei der Erteilung der Straßenbaubewilligung einem Antrag nach Abs. 1 Rechnung zu tragen, soweit die beantragte Änderung

a)

den Erfordernissen nach § 37 Abs. 1 entspricht und

b)

mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg wirtschaftlich vertretbaren Aufwand durchgeführt werden kann.

Die Behörde hat bei der Beurteilung eines Antrages nach Abs. 1 die aus der beantragten Änderung sich ergebende Beanspruchung anderer Grundstücke angemessen zu berücksichtigen.

§ 44 T-StG Straßenbaubewilligung


(1) Die Behörde hat über ein Ansuchen nach § 41 mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.

(2) Das Ansuchen ist abzuweisen, wenn das Bauvorhaben den Erfordernissen nach § 37 Abs. 1 nicht entspricht.

(3) Soll eine Hauptverkehrsstraße im Gefährdungsbereich eines Seveso-Betriebes neu gebaut oder geändert werden, so darf die Straßenbaubewilligung weiters nur erteilt werden, wenn unter Berücksichtigung

a)

einerseits der vom Seveso-Betrieb für das beantragte Vorhaben ausgehenden Gefahren unter Bedachtnahme auch auf die bereits bestehende Gefahrensituation sowie

b)

andererseits der Schutzinteressen der Straße in Verbindung mit den örtlichen Gegebenheiten, dem zu erwartenden Verkehrsaufkommen, den vorgesehenen Infrastrukturmaßnahmen und der vorgesehenen Nutzung der Straße

das öffentliche Interesse an der Ausführung des betreffenden Straßenbauvorhabens jenes an der Einhaltung des angemessenen Sicherheitsabstandes überwiegt.

(4) Liegt kein Grund für eine Zurückweisung oder für eine Abweisung vor, so ist die Straßenbaubewilligung entsprechend dem Ansuchen zu erteilen. Sie ist unter Bedingungen und mit Auflagen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, damit den Erfordernissen nach § 37 Abs. 1 entsprochen wird, oder soweit sich das Erfordernis von Bedingungen oder Auflagen im Rahmen der Interessenabwägung nach Abs. 3 ergibt.. In der Straßenbaubewilligung ist ferner über allfällige Verpflichtungen des Straßenverwalters nach den §§ 38 und 39 abzusprechen.

(5) Soweit die Trasse einer Straße durch die Festlegungen des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes bestimmt ist, ist die Behörde bei der Erteilung der Straßenbaubewilligung daran gebunden.

(6) Die Straßenbaubewilligung erlischt, wenn mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht binnen fünf Jahren nach dem Eintritt der Rechtskraft der Bewilligung begonnen wurde. Diese Frist ist auf Antrag des Straßenverwalters um höchstens drei Jahre zu verlängern, wenn der Baubeginn ohne sein Verschulden verzögert wurde.

(7) Ergibt sich nach der Erteilung der Straßenbaubewilligung, daß trotz Einhaltung der darin enthaltenen Auflagen das Leben oder die Gesundheit von Nachbarn durch den Verkehr auf der Straße oder durch Erhaltungsarbeiten an der Straße gefährdet ist, so hat die Behörde andere oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben.

(8) Der Straßenverwalter hat die Fertigstellung eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens der Behörde schriftlich anzuzeigen.

§ 45 T-StG Bauausführung


(1) Straßenbauarbeiten sind so durchzuführen, daß

a)

das Leben und die Gesundheit von Menschen und die Sicherheit von Sachen nicht gefährdet werden und

b)

unzumutbare Belästigungen der Nachbarn, insbesondere durch Lärm, Staub oder Erschütterungen, vermieden werden, soweit dies mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg wirtschaftlich vertretbaren Aufwand möglich ist.

(2) Die Behörde kann dem Straßenverwalter in der Straßenbaubewilligung oder in einem gesonderten Bescheid Maßnahmen zum Schutz der im Abs. 1 genannten Interessen auftragen.

(3) Die Landesregierung hat in Durchführung des Abs. 1 durch Verordnung zu bestimmen, welche Grenzwerte die von Straßenbauarbeiten ausgehenden Emissionen nicht überschreiten dürfen.

§ 46 T-StG Erhaltung der Straßen


(1) Der Straßenverwalter hat, soweit im Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist, die Straße in einem solchen Zustand zu erhalten, daß sie

a)

für den Verkehr, dem sie gewidmet ist, bei Beachtung der straßenpolizeilichen und der kraftfahrrechtlichen Vorschriften sowie bei Bedachtnahme auf die durch die Witterung oder durch Elementarereignisse hervorgerufenen Verhältnisse ohne besondere Gefahr benützt werden kann und

b)

den Erfordernissen der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs entspricht,

soweit dies im Hinblick auf den Verkehr, dem die Straße allgemein dient, angemessen und zumutbar ist.

(2) Brücken aus Stahl, Stahlbeton, Beton oder Mauerwerk, die keine Holzbauteile enthalten und nicht älter als 50 Jahre sind, müssen mindestens alle sechs Jahre, alle anderen Brücken mindestens alle drei Jahre auf ihre Tragfähigkeit und Standsicherheit geprüft werden. Das Ergebnis der Überprüfung ist in einem Befund festzuhalten. Er ist vom Straßenverwalter aufzubewahren.

(3) Der Straßenverwalter kann von der Durchführung des Winterdienstes auf einer Straße oder auf Teilen davon absehen, wenn

a)

die Straße bzw. der betreffende Straßenteil nicht der Deckung eines dringenden öffentlichen Verkehrsbedürfnisses dient und

b)

die Durchführung des Winterdienstes einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern würde.

Der Straßenverwalter hat dies unverzüglich der Straßenpolizeibehörde schriftlich mitzuteilen.

§ 47 T-StG Auflassung einer Straße


Wird eine Straße oder ein Teil davon aufgelassen und weder zu einer öffentlichen Straße einer anderen Straßengruppe erklärt noch als private Straße weiterverwendet, so hat der Straßenverwalter den Straßengrund in einen solchen Zustand zu versetzen, daß das Leben und die Gesundheit von Menschen und die Sicherheit von Sachen nicht gefährdet sowie das Orts- und das Landschaftsbild nicht beeinträchtigt werden.

§ 48 T-StG Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes


(1) Wird ein nach § 40 Abs. 1 bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ausgeführt, ohne daß eine rechtskräftige Straßenbaubewilligung hiefür vorliegt, oder wird bei der Ausführung eines Bauvorhabens von der Straßenbaubewilligung abgewichen und stellt die Abweichung eine Änderung des Bauvorhabens dar, die auch bei einer bestehenden Straße einer Straßenbaubewilligung bedürfte, so hat die Behörde dem Straßenverwalter die Fortsetzung der Arbeiten an diesem Bauvorhaben zu untersagen. Sucht der Straßenverwalter nicht innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Untersagungsbescheides nachträglich um die Straßenbaubewilligung an oder wird diese versagt, so hat die Behörde dem Straßenverwalter die Beseitigung der Straße bzw. der daran vorgenommenen Änderung und die Wiederherstellung des früheren Zustandes aufzutragen.

(2) Wurde ein nach § 40 Abs. 1 bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ausgeführt, ohne daß eine rechtskräftige Straßenbaubewilligung hiefür vorlag, so hat die Behörde dem Straßenverwalter die Beseitigung der Straße bzw. der daran vorgenommenen Änderung und die Wiederherstellung des früheren Zustandes aufzutragen, wenn nicht innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Androhung des Beseitigungsauftrages nachträglich um die Straßenbaubewilligung angesucht wird oder wenn diese versagt wird.

(3) Wurde mit der Ausführung eines nach § 40 Abs. 2 anzeigepflichtigen Bauvorhabens vor dem Ablauf von sechs Wochen ab der Erstattung der Anzeige begonnen, ohne daß die Behörde der Ausführung des Bauvorhabens vor dem Ablauf dieser Frist zugestimmt hat, so hat die Behörde die Fortsetzung der Arbeiten an diesem Bauvorhaben bis zum Ablauf dieser Frist zu untersagen. Wird das angezeigte Bauvorhaben untersagt, weil es einer Straßenbaubewilligung bedarf, so hat der Straßenverwalter innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Untersagungsbescheides um die Straßenbaubewilligung anzusuchen. Abs. 1 zweiter Satz gilt sinngemäß. Wird das angezeigte Bauvorhaben untersagt, weil es nicht den Erfordernissen nach § 37 Abs. 1 entspricht, so hat die Behörde dem Straßenverwalter die Beseitigung der an der Straße vorgenommenen Änderung aufzutragen.

(4) Wurde ein nach § 40 Abs. 2 anzeigepflichtiges Bauvorhaben ohne vorherige Anzeige ausgeführt, so hat die Behörde dem Straßenverwalter die Fortsetzung der Arbeiten an diesem Bauvorhaben zu untersagen. Zeigt der Straßenverwalter nicht innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Untersagungsbescheides das Bauvorhaben nachträglich an oder wird dieses untersagt, weil es nicht den Erfordernissen nach § 37 Abs. 1 entspricht, so hat die Behörde dem Straßenverwalter die Beseitigung der an der Straße vorgenommenen Änderung aufzutragen. Wird das nachträglich angezeigte Bauvorhaben untersagt, weil es einer Straßenbaubewilligung bedarf, so gilt Abs. 3 zweiter Satz sinngemäß.

(5) Kommt ein Straßenverwalter den Verpflichtungen nach § 46 Abs. 1 oder 2 oder nach § 47 nicht nach, so hat ihm die Behörde die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist aufzutragen. Dies gilt sinngemäß für den Fall, daß eine Gemeinde, der die Erhaltung einer Straße oder von Teilen davon ganz oder teilweise übertragen wurde, den ihr demnach obliegenden Verpflichtungen nach § 46 Abs. 1 oder 2 nicht nachkommt.

(6) Wird durch einen Sondergebrauch das Schutzinteresse der Straße nach § 2 Abs. 9 lit. a wesentlich beeinträchtigt, so hat die Behörde - unabhängig davon, ob der Straßenverwalter diesem Sondergebrauch zugestimmt hat oder nicht - die sofortige Unterlassung dieses Sondergebrauches sowie die entsprechende Änderung oder die Beseitigung der im Rahmen dieses Sondergebrauches allenfalls errichteten Anlagen aufzutragen. Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde die Änderung bzw. Beseitigung der Anlagen auf Gefahr und Kosten ihres Eigentümers ohne vorausgegangenes Verfahren veranlassen.

§ 49 T-StG Bauliche Anlagen an Straßen


(1) Für die Abstände baulicher Anlagen von den Straßen im Bereich des Baulandes, von Sonderflächen und Vorbehaltsflächen sowie für Gebiete und Grundflächen im Freiland, für die ein Bebauungsplan besteht, gilt die Tiroler Bauordnung 2018.

(2) Abweichend vom Abs. 1 müssen – unbeschadet des Abs. 4 – oberirdische bauliche Anlagen von Landesstraßen B auf den als Freilandstraßen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 16 in Verbindung mit Z. 15 der Straßenverkehrsordnung 1960 geltenden Strecken mindestens 10 m entfernt sein. Außerhalb des im Abs. 1 genannten Bereiches müssen - unbeschadet der Abs. 4 und 5 –

a)

oberirdische bauliche Anlagen mit Ausnahme der Einfriedungen von Landesstraßen L mindestens 10 m, von den übrigen Straßen mindestens 5 m, und

b)

unterirdische bauliche Anlagen von allen Landesstraßen mindestens 3 m

entfernt sein.

(3) Die Abstände nach Abs. 2 sind vom äußeren Rand des Straßengrabens, bei aufgedämmten Straßen vom Böschungsfuß, bei im Gelände eingeschnittenen Straßen von der oberen Kante der Einschnittsböschung, wenn weder ein Graben noch eine Böschung vorhanden ist, von der äußeren Begrenzungslinie des Straßenbanketts zu messen.

(4) Der Straßenverwalter kann einem geringeren als dem im Abs. 2 festgelegten Abstand zustimmen, soweit dies mit den Schutzinteressen der Straße vereinbar ist. Bei Landesstraßen darf jedoch für Neu- und Zubauten von Gebäuden der Abstand von 5 m nicht unterschritten werden. Die Zustimmung ist schriftlich zu erteilen. Sie darf nur unter Beschränkungen erteilt werden, soweit die Schutzinteressen der Straße dies erfordern.

(5) Für Einfriedungen hat die Behörde im Einzelfall auf Antrag des Straßenverwalters einen bestimmten Abstand von der Straße festzusetzen, soweit die Schutzinteressen der Straße dies erfordern. Bei Landesstraßen darf der Abstand für Einfriedungen höchstens mit 10 m, bei den übrigen Straßen höchstens mit 5 m festgesetzt werden.

(6) Wird eine bauliche Anlage in einem geringeren als dem im Abs. 2 lit. a oder b oder nach Abs. 4 festgelegten Abstand errichtet oder durch einen Zubau vergrößert, so hat die Behörde auf Antrag des Straßenverwalters dem Eigentümer der baulichen Anlage die sofortige Beseitigung der baulichen Anlage bzw. des Zubaues aufzutragen. Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde die Beseitigung der baulichen Anlage bzw. des Zubaues auf Gefahr und Kosten ihres Eigentümers ohne vorausgegangenes Verfahren veranlassen.

(7) Wird eine Einfriedung in einem geringeren als dem nach Abs. 5 festgesetzten Abstand errichtet, so hat die Behörde auf Antrag des Straßenverwalters dem Eigentümer der Einfriedung deren sofortige Beseitigung aufzutragen. Abs. 6 zweiter Satz gilt sinngemäß.

(8) Die Abs. 2, 3, 4 und 6 gelten sinngemäß für die Errichtung oder Vergrößerung von Stellplätzen, für Aufschüttungen, die geeignet sind, das Schutzinteresse der Straße nach § 2 Abs. 9 lit. a oder den Abfluß der Straßenwässer zu beeinträchtigen, sowie für das Aufstellen von ortsfesten Anlagen, durch die das Schutzinteresse der Straße nach § 2 Abs. 9 lit. a beeinträchtigt wird.

§ 50 T-StG Ablagerungen und Bäume an Straßen


(1) Auf Grundstücken an Straßen dürfen innerhalb von 5 m von der Bezugslinie nach § 49 Abs. 3 Gegenstände und Material nur so gelagert werden, daß hiedurch das Schutzinteresse der Straße nach § 2 Abs. 9 lit. a nicht beeinträchtigt wird.

(2) Die Behörde hat auf Antrag des Straßenverwalters dem Eigentümer eines Grundstückes bzw. dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten, auf dem entgegen der Vorschrift des Abs. 1 Gegenstände oder Material gelagert werden, die entsprechende Änderung oder die Beseitigung der Ablagerung aufzutragen, soweit das Schutzinteresse der Straße nach § 2 Abs. 9 lit. a dies erfordert. Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde die entsprechende Änderung oder die Beseitigung der Ablagerung auf Gefahr und Kosten des Eigentümers des Grundstückes bzw. des sonst hierüber Verfügungsberechtigten ohne vorausgegangenes Verfahren veranlassen.

(3) Die Behörde hat auf Antrag des Straßenverwalters dem Eigentümer eines Grundstückes, auf dem sich innerhalb von 5 m von der Bezugslinie nach § 49 Abs. 3 Bäume, Sträucher und sonstige Pflanzen befinden, aufzutragen, diese zurückzuschneiden oder zu beseitigen, soweit das Schutzinteresse der Straße nach § 2 Abs. 9 lit. a dies erfordert.

§ 51 T-StG Arbeiten neben der Straße


(1) Die beabsichtigte Durchführung von Arbeiten neben einer Straße, die die Schutzinteressen der Straße nach § 2 Abs. 9 lit. a oder b beeinträchtigen können, wie die Fällung und Bringung von Bäumen, Sprengarbeiten, Grabungs- und Bohrarbeiten und dergleichen, und die keiner straßenpolizeilichen Bewilligung bedürfen, ist dem Straßenverwalter mindestens zwei Wochen vorher schriftlich anzuzeigen.

(2) Die Behörde hat auf Antrag des Straßenverwalters

a)

für die Durchführung der beabsichtigten Arbeiten Auflagen vorzuschreiben, soweit die Schutzinteressen der Straße nach § 2 Abs. 9 lit. a und b dies erfordern,

b)

die Durchführung der beabsichtigten Arbeiten zu untersagen, wenn sie mit den Schutzinteressen der Straße nach § 2 Abs. 9 lit. a und b nicht vereinbar sind.

(3) Werden neben einer Straße Arbeiten, die die Schutzinteressen der Straße nach § 2 Abs. 9 lit. a oder b beeinträchtigen können, durchgeführt, ohne daß eine rechtskräftige straßenpolizeiliche Bewilligung hiefür vorliegt oder, sofern die Arbeiten einer solchen Bewilligung nicht bedürfen, ohne daß sie nach Abs. 1 angezeigt wurden, so hat die Behörde auf Antrag des Straßenverwalters die Fortsetzung der Arbeiten zu untersagen. Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde die Arbeiten durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ohne vorausgegangenes Verfahren einstellen.

§ 52 T-StG Wasserableitungen


(1) Wässer, Abwässer und sonstige Flüssigkeiten dürfen nicht auf Straßen abgeleitet werden.

(2) Die Behörde hat auf Antrag des Straßenverwalters dem Eigentümer eines Grundstückes bzw. dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten, von dem Wässer, Abwässer oder sonstige Flüssigkeiten auf eine Straße abgeleitet werden, die sofortige Beendigung der Ableitung aufzutragen. Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde die Beendigung der Ableitung auf Gefahr und Kosten des Eigentümers des betreffenden Grundstückes bzw. des sonst hierüber Verfügungsberechtigten ohne vorausgegangenes Verfahren veranlassen.

§ 53 T-StG Ableitung von Straßenwässern, Abwurf von Schnee


(1) Die Eigentümer von Grundstücken an Straßen bzw. die sonst hierüber Verfügungsberechtigten haben

a)

den freien Abfluß der auf der Straße anfallenden Niederschlags- und Schmelzwässer sowie des bei der Straßenreinigung anfallenden Wassers auf ihre Grundstücke,

b)

die Herstellung von Ableitungs- und Entwässerungsgräben sowie von Sickergruben und dergleichen auf ihren Grundstücken und

c)

die Ablagerung des im Zuge der Schneeräumung von der Straße entlang ihrer Grundstücke entfernten Schnees und Abräummaterials auf ihren Grundstücken

zu dulden.

(2) Der Straßenverwalter hat dafür zu sorgen, daß Beeinträchtigungen von Grundstücken an Straßen durch Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 lit. a oder c so gering wie möglich gehalten werden, soweit dies mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg wirtschaftlich vertretbaren Aufwand möglich ist.

(3) Die Eigentümer von Grundstücken an Straßen haben gegenüber dem Straßenverwalter Anspruch auf Vergütung der ihnen durch Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 lit. b verursachten Vermögensnachteile.

(4) Die Behörde hat auf Antrag des Eigentümers des betroffenen Grundstückes die Vergütung nach Abs. 3 festzusetzen. Dabei gilt § 65 mit der Maßgabe, dass die Vergütung in einer einmaligen Geldleistung zu bestehen hat.

§ 54 T-StG Vorübergehende Aufstellung von Anlagen zum Schutz der Straße


(1) Die Eigentümer von Grundstücken an Straßen bzw. die sonst hierüber Verfügungsberechtigten haben die vorübergehende Aufstellung von Anlagen zum Schutz der Straße vor nachteiligen Einwirkungen der Natur, wie Lawinen, Schneeverwehungen, Steinschlag, Vermurungen, Überschwemmungen und dergleichen, auf ihren Grundstücken zu dulden.

(2) Die Eigentümer von Grundstücken an Straßen bzw. die sonst hierüber Verfügungsberechtigten haben gegenüber dem Straßenverwalter Anspruch auf Vergütung der ihnen durch die Aufstellung von Anlagen im Sinne des Abs. 1 verursachten Vermögensnachteile. Die Behörde hat auf Antrag des Eigentümers des betroffenen Grundstückes bzw. des sonst hierüber Verfügungsberechtigten die Vergütung in sinngemäßer Anwendung des § 65 festzusetzen.

§ 55 T-StG Beiträge auf Grund besonderer Rechtstitel


(1) Durch die Vorschriften dieses Gesetzes über die Tragung der Straßenbaulast werden Verpflichtungen zur Tragung dieser Kosten oder zur Leistung eines Beitrages hiezu, die auf Grund eines anderen öffentlich-rechtlichen oder eines privatrechtlichen Rechtstitels bestehen, nicht berührt.

(2) Wird eine bestehende öffentliche Straße zu einer öffentlichen Straße einer anderen Straßengruppe erklärt, so bleiben bestehende Verpflichtungen im Sinne des Abs. 1 unberührt.

(3) Über das Bestehen und den Inhalt einer Verpflichtung im Sinne des Abs. 1 entscheidet die Behörde nach diesem Gesetz, sofern nicht eine andere Verwaltungsbehörde oder ein ordentliches Gericht zuständig ist.

§ 56 T-StG Beiträge von Unternehmen


(1) Wird eine Straße wegen der besonderen Art oder des besonderen Umfanges der Benützung durch Fahrzeuge eines Unternehmens in einer kostspieligeren Weise gebaut oder ausgebaut, als dies im Hinblick auf den Verkehr, dem die Straße allgemein dient, erforderlich wäre, so hat dieses Unternehmen dem Straßenverwalter einen Beitrag zu den Kosten des Baues der Straße in der Höhe dieser Mehrkosten zu leisten.

(2) Wird eine Straße wegen der besonderen Art oder des besonderen Umfanges der Benützung durch Fahrzeuge eines Unternehmens stärker beansprucht, als dies durch den Verkehr, dem die Straße allgemein dient, der Fall wäre, so hat dieses Unternehmen dem Straßenverwalter einen Beitrag zu den Kosten der Erhaltung der Straße in der Höhe jener Mehrkosten zu leisten, die sich durch die kostspieligere Erhaltung der Straße auf Grund dieser stärkeren Beanspruchung gegenüber den Kosten der Erhaltung der Straße auf Grund der Beanspruchung durch den Verkehr, dem die Straße allgemein dient, ergeben.

(3) Die Behörde hat auf Antrag des Straßenverwalters den nach Abs. 1 oder 2 von einem Unternehmen zu leistenden Beitrag festzusetzen, sofern hierüber nicht ein Vertrag zwischen dem Straßenverwalter und diesem Unternehmen vorliegt.

(4) Die beitragspflichtigen Unternehmen haben den Organen der Behörde die zur Ermittlung der besonderen Art oder des besonderen Umfanges der Benützung der Straße durch die Fahrzeuge des Unternehmens erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ihnen Einsicht in die entsprechenden Geschäftsunterlagen zu gewähren.

(5) Beiträge nach Abs. 1 sind spätestens nach der Freigabe der Straße bzw. des ausgebauten Teiles der Straße für den öffentlichen Verkehr zu leisten. Auf Verlangen des Straßenverwalters ist spätestens bei Baubeginn eine angemessene Vorauszahlung zu leisten. Beiträge nach Abs. 2 sind, wenn die besondere Benützung voraussichtlich nicht länger als ein Jahr dauern wird, spätestens nach ihrer Beendigung, wenn sie voraussichtlich länger als ein Jahr dauern wird, spätestens am Ende eines jeden Jahres der Benützung zu leisten.

(6) Ausstehende Beitragsleistungen sind im Verwaltungsweg einzubringen.

§ 57 T-StG Benützungsentgelt


(1) Der Straßenverwalter kann für die Benützung einer Straße mit Kraftfahrzeugen, sofern dafür nicht eine Mautabgabe zu entrichten ist, ein Benützungsentgelt einheben, wenn die Straße

a)

überwiegend dem Ausflugsverkehr zu Naturschönheiten dient oder

b)

wegen besonderer Kunstbauten, wie Brücken, Tunnels, Stützmauern, Schutzbauten gegen Lawinen oder Steinschlag und dergleichen, einen besonders hohen Bau- und Erhaltungsaufwand erfordert.

(2) Das Benützungsentgelt ist insbesondere unter Bedachtnahme auf die Art und die Größe der Kraftfahrzeuge so festzusetzen, daß die voraussichtlichen Einnahmen daraus die vom Straßenverwalter zu tragenden Aufwendungen für die Straßenbaulast, für die Verwaltung der Straße und für die Bereitstellung von Parkplätzen nicht übersteigen.

(3) Die Festsetzung eines Benützungsentgeltes bedarf der Genehmigung der Behörde. Sie ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für die Einhebung eines Benützungsentgeltes nach Abs. 1 vorliegen und dessen Höhe dem Abs. 2 nicht widerspricht. Stellt sich nach der Erteilung der Genehmigung heraus, daß die Einnahmen die im Abs. 2 genannten Aufwendungen erheblich übersteigen, so ist die Genehmigung zu widerrufen.

(4) Ein Benützungsentgelt darf nicht eingehoben werden für

a)

Kraftfahrzeuge, die von Organen des Bundes, des Landes, einer Gemeinde oder einer gesetzlichen Interessenvertretung oder von Angehörigen der Tiroler Bergwacht, der Wasserwacht oder des Forst- und Jagdschutzpersonals für eine Dienstfahrt verwendet werden,

b)

Kraftfahrzeuge des Feuerwehr- und Rettungsdienstes, der Tiroler Bergwacht und der Wasserwacht, Pannenfahrzeuge der Kraftfahrverbände auf Einsatzfahrten,

c)

Kraftfahrzeuge, die der Bewirtschaftung der durch die Straße erschlossenen land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücke dienen.

(5) Die Verpflichtung zur Entrichtung des Benützungsentgeltes entsteht mit dem Beginn der Benützung der Straße. Gleichzeitig tritt auch dessen Fälligkeit ein. Zur Entrichtung ist der Lenker des Kraftfahrzeuges verpflichtet. Wird das Benützungsentgelt nicht am Beginn der Straße eingehoben, so ist auf seine spätere Einhebung rechtzeitig hinzuweisen.

§ 58 T-StG Benützung fremder Grundstücke für Vorarbeiten


(1) Die Organe und die sonstigen Beauftragten des Straßenverwalters sind berechtigt, zur Durchführung von Vorarbeiten für die Planung einer Straße Grundstücke zu betreten und zu befahren sowie auf diesen die erforderlichen Vermessungen, Geländeaufnahmen, Boden- und Grundwasseruntersuchungen und sonstigen technischen Vorarbeiten durchzuführen, ferner Bäume, Sträucher und sonstige Pflanzen zu beseitigen, soweit dies für die zweckmäßige Durchführung der Vorarbeiten unbedingt erforderlich ist, und die erforderlichen Vermessungszeichen anzubringen.

(2) Die Organe und die sonstigen Beauftragten des Straßenverwalters haben die Vorarbeiten so durchzuführen, daß die Interessen der Eigentümer der betroffenen Grundstücke bzw. der sonst hierüber Verfügungsberechtigten so wenig wie möglich beeinträchtigt werden. Die beabsichtigte Durchführung von Vorarbeiten ist mindestens zwei Wochen vorher durch öffentlichen Anschlag und in sonst ortsüblicher Weise in der Gemeinde bekanntzumachen. Die beabsichtigte Durchführung von Boden- und Grundwasseruntersuchungen ist überdies den Eigentümern der betroffenen Grundstücke bzw. den sonst hierüber Verfügungsberechtigten schriftlich mitzuteilen. Das mit der Leitung der Vorarbeiten betraute Organ des Straßenverwalters hat sich bei der Benützung fremder Grundstücke für Vorarbeiten gegenüber dem Eigentümer des Grundstückes bzw. dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten auf dessen Verlangen auszuweisen.

(3) Die Eigentümer der betroffenen Grundstücke bzw. die sonst hierüber Verfügungsberechtigten haben die Benützung der Grundstücke durch die Organe und die sonstigen Beauftragten des Straßenverwalters zu den im Abs. 1 genannten Zwecken zu dulden. Über die Zulässigkeit einzelner Vorarbeiten entscheidet auf Antrag des Straßenverwalters oder des Eigentümers des betroffenen Grundstückes bzw. des sonst hierüber Verfügungsberechtigten die Behörde.

(4) Werden Grundstücke zu den im Abs. 1 genannten Zwecken benützt, so haben die Eigentümer der betroffenen Grundstücke bzw. die sonst hierüber Verfügungsberechtigten gegenüber dem Straßenverwalter Anspruch auf Vergütung für die ihnen dadurch verursachten Vermögensnachteile. Die Behörde hat auf Antrag des Eigentümers des betroffenen Grundstückes bzw. des sonst hierüber Verfügungsberechtigten die Vergütung in sinngemäßer Anwendung des § 65 festzusetzen.

(5) Besteht bei einer geplanten öffentlichen Interessentenstraße noch keine Straßeninteressentschaft, so kommen die Rechte und Pflichten nach den Abs. 1 bis 4 der Gemeinde zu, auf deren Gebiet die geplante öffentliche Interessentenstraße bzw. der betreffende Teil davon liegt.

§ 59 T-StG Betreten von Grundstücken


(1) Die Eigentümer der von einem Bauvorhaben, für das ein Ansuchen nach § 41 eingebracht wurde, oder von einem Enteignungsantrag betroffenen Grundstücke bzw. die sonst hierüber Verfügungsberechtigten haben

a)

das Betreten dieser Grundstücke durch Organe und sonstige Beauftragte der Behörde zum Zweck der Beweisaufnahme und

b)

das Betreten dieser Grundstücke durch Organe und sonstige Beauftragte des Straßenverwalters zum Zweck der Kennzeichnung der Grundstücke nach § 42 Abs. 6 oder nach § 68 Abs. 3

zu dulden.

(2) § 58 Abs. 2 erster und dritter Satz gilt sinngemäß.

§ 60 T-StG


(1) Zur Sicherung eines geplanten Neu- oder Ausbaues einer Straße hat die Behörde auf Antrag des Straßenverwalters für die vom Bauvorhaben betroffenen Grundflächen durch Verordnung eine Bausperre zu erlassen, wenn

a)

nach dem Stand der Planungs- und Bauvorbereitungsarbeiten in absehbarer Zeit mit dem Baubeginn zu rechnen ist und

b)

die Freihaltung der vom Bauvorhaben betroffenen Grundflächen von neuen baulichen Anlagen nicht durch die Festlegungen des Flächenwidmungsplanes oder eines Bebauungsplanes oder durch eine Bausperre nach § 74 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, LGBl. Nr. 101/2016, in der jeweils geltenden Fassung sichergestellt und anzunehmen ist, daß auf diesen Grundflächen bauliche Anlagen errichtet werden, durch die der geplante Neu- oder Ausbau der Straße erheblich erschwert oder wesentlich verteuert werden würde.

Zur Sicherung des Baues einer Straße, deren Verlauf nach der Anlage 3 bestimmt ist, besteht auf den von der künftigen Straßentrasse betroffenen Grundstücksteilen eine Bausperre.

(2) Besteht bei einem geplanten Neubau einer öffentlichen Interessentenstraße noch keine Straßeninteressentschaft, so kann ein Antrag nach Abs. 1 von der Gemeinde gestellt werden, auf deren Gebiet die geplante öffentliche Interessentenstraße bzw. der betreffende Teil davon liegt.

(3) Vor der Erlassung einer Verordnung nach Abs. 1 für eine Landesstraße hat die Behörde die Gemeinden, auf deren Gebiet die von der Bausperre betroffenen Grundflächen liegen, zu hören. In einer Verordnung nach Abs. 1 sind die von der Bausperre betroffenen Grundflächen in einem Lageplan darzustellen. Eine solche Verordnung ist an der Amtstafel der Gemeinden, auf deren Gebiet die von der Bausperre betroffenen Grundflächen liegen, während zweier Wochen und, sofern sie eine Landesstraße betrifft, überdies im Bote für Tirol kundzumachen.

(4) Auf den von einer Bausperre betroffenen Grundflächen dürfen neue bauliche Anlagen nicht errichtet und bestehende bauliche Anlagen nicht durch einen Zubau vergrößert werden. Die Behörde hat auf Antrag des Bauwerbers eine Ausnahme von diesem Verbot zu bewilligen, wenn

a)

das vorgesehene Bauvorhaben den geplanten Neu- oder Ausbau der Straße nicht erheblich erschwert oder wesentlich verteuert oder

b)

zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen erforderlich ist.

Die Bewilligung ist unter Bedingungen oder mit Auflagen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, damit dem Erfordernis nach lit. a entsprochen wird. In einem solchen Verfahren hat der Straßenverwalter Parteistellung. Bauvorhaben, mit deren Ausführung vor der Erlassung einer Verordnung über eine Bausperre in rechtlich zulässiger Weise bereits begonnen wurde, werden von dieser Bausperre nicht berührt.

(5) Die Eigentümer der von einer Bausperre betroffenen Grundstücke haben keinen Anspruch auf Vergütung für die ihnen dadurch verursachten Vermögensnachteile.

(6) Wurde eine bauliche Anlage entgegen der Vorschrift des Abs. 4 errichtet oder vergrößert, so hat die Behörde auf Antrag des Straßenverwalters dem Eigentümer der Anlage bzw. dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten die Beseitigung der Anlage aufzutragen.

(7) Eine Verordnung nach Abs. 1 tritt mit dem Eintritt der Rechtskraft der Straßenbaubewilligung, spätestens aber nach fünf Jahren außer Kraft.

(8) Nach dem Eintritt der Rechtskraft der Straßenbaubewilligung gelten die Abs. 4 bis 6 sowie § 49 für die vom Bauvorhaben betroffenen Grundflächen während der Wirksamkeit der Straßenbaubewilligung sinngemäß.

(9) Auf eine öffentliche Privatstraße sind die Abs. 1 bis 8 nur anzuwenden, wenn die Behörde auf Antrag des Straßenverwalters mit Bescheid festgestellt hat, daß der geplante Neu- oder Ausbau der Straße im öffentlichen Verkehrsinteresse gelegen ist. Auf öffentliche Wege sind die Abs. 1 bis 8 nicht anzuwenden.

§ 61 T-StG Zweck der Enteignung


(1) Enteignet werden kann

a)

für den Bau einer Straße, deren Verlauf nach der Anlage 3 bestimmt ist,

b)

für den Neubau einer Straße und für bauliche Änderungen einer Straße,

c)

für den Neubau von Begleitstraßen und Sammelanschlüssen (§ 11) und für den Bau von Ersatzverbindungen, zu deren Schaffung der Straßenverwalter nach § 38 verpflichtet ist,

d)

für die Errichtung von Anlagen, die zur Ausführung von Bauvorhaben nach lit. a bis c erforderlich sind, wie Zufahrten, Lagerplätze und dergleichen,

e)

für den Erwerb des Eigentums an einer privaten Straße oder an einer öffentlichen Privatstraße, die zur Landesstraße, Gemeindestraße oder öffentlichen Interessentenstraße erklärt wurde,

f)

für den Erwerb des Eigentums an dem im Eigentum einer Straßeninteressentschaft stehenden Straßengrund einer öffentlichen Interessentenstraße, die zur Landesstraße erklärt wurde,

g)

für Maßnahmen zur Durchsetzung des Schutzinteresses der Straße nach § 2 Abs. 9 lit. a sowie

h)

für die Schaffung von Ablagerungsplätzen für das bei der Ausführung von Bauvorhaben nach lit. a bis d anfallende Material.

(2) Eine Enteignung zugunsten einer öffentlichen Privatstraße ist nur zulässig, wenn die Behörde auf Antrag des Straßenverwalters mit Bescheid festgestellt hat, daß das Vorhaben, dessen Verwirklichung die Enteignung dienen soll, im öffentlichen Verkehrsinteresse gelegen ist.

§ 62 T-StG Notwendigkeit der Enteignung


(1) Eine Enteignung ist nur zulässig, wenn

a)

für das Vorhaben, dessen Verwirklichung die Enteignung dienen soll, ein Bedarf besteht, dessen Deckung im öffentlichen Verkehrsinteresse gelegen ist,

b)

der Gegenstand der Enteignung geeignet ist, der zweckmäßigen und wirtschaftlichen Verwirklichung des Vorhabens zu dienen,

c)

der Gegenstand der Enteignung nicht anders als durch Enteignung beschafft werden kann und

d)

durch die Enteignung ihr Zweck unmittelbar verwirklicht werden kann.

(2) Bei Bauvorhaben, die einer Straßenbaubewilligung bedürfen, gilt der Bedarf hiefür im Sinne des Abs. 1 lit. a mit dem Eintritt der Rechtskraft der Straßenbaubewilligung als nachgewiesen.

(3) Bei Bauvorhaben, die der Verwirklichung einer Straße dienen, deren Verlauf nach der Anlage 3 bestimmt ist, gilt der Bedarf hiefür im Sinne des Abs. 1 lit. a als nachgewiesen.

§ 63 T-StG Gegenstand und Umfang der Enteignung


(1) Durch Enteignung können

a)

an Grundstücken das Eigentum sowie Dienstbarkeiten und andere Rechte, die zum Gebrauch oder zur Nutzung des Grundstückes berechtigen, eingeräumt werden,

b)

unbeschadet des § 71 Abs. 4 Dienstbarkeiten, Reallasten und andere im Privatrecht begründete dingliche und obligatorische Rechte, die zum Gebrauch oder zur Nutzung eines Grundstückes berechtigen, eingeschränkt oder entzogen werden.

(2) Eine Enteignung ist nicht zulässig

a)

an Grundstücken des Bundes und des Landes, die öffentlichen Zwecken dienen, und

b)

an Grundstücken, die Zwecken dienen, für die nach anderen Gesetzen eine Enteignung zulässig ist.

(3) Eine Enteignung durch Einräumung des Eigentums an einem Grundstück ist nur zulässig, wenn der Zweck der Enteignung nicht durch Einräumung eines anderen Rechtes nach Abs. 1 lit. a verwirklicht werden kann.

(4) Eine Enteignung ist nur in dem zur Verwirklichung ihres Zweckes erforderlichen Umfang zulässig.

(5) Würden bei der Enteignung eines Teiles eines Grundstückes Grundstücksreste entstehen, die weder in der bisherigen Weise noch sonst zweckmäßig nutzbar wären, so sind auf Antrag des Enteigneten auch diese Grundstücksreste zu enteignen.

(6) Würde ein Grundstück durch im Wege der Enteignung einzuräumende Rechte derart belastet werden, daß es weder in der bisherigen Weise noch sonst zweckmäßig nutzbar wäre, so ist auf Antrag des Enteigneten das Grundstück durch Einräumung des Eigentums zu enteignen.

(7) Würde die nach § 38 Abs. 3 für den Wegfall einer Verkehrsverbindung zu leistende Vergütung den Verkehrswert des durch diese Verkehrsverbindung erschlossenen Grundstückes übersteigen, so ist das Grundstück auf Antrag des Straßenverwalters zu enteignen.

§ 64 T-StG Enteigner, Enteigneter, Nebenberechtigter


(1) Enteigner ist der Straßenverwalter der Straße, zu deren Gunsten enteignet wird.

(2) Enteigneter ist der Eigentümer des von der Enteignung betroffenen Grundstückes bzw. derjenige, dem das den Gegenstand der Enteignung bildende Recht zusteht.

(3) Nebenberechtigter ist derjenige, dem an einem Grundstück, das durch Einräumung des Eigentums enteignet wird, eine Dienstbarkeit, eine Reallast oder ein anderes im Privatrecht begründetes dingliches oder obligatorisches Recht, das zum Gebrauch oder zur Nutzung des Grundstückes berechtigt, zusteht, sofern dieses Recht nach § 71 Abs. 4 erlischt.

§ 65 T-StG Allgemeine Vergütungsgrundsätze


(1) Enteignete und Nebenberechtigte haben gegen den Enteigner Anspruch auf Vergütung

a)

für den durch die Enteignung bewirkten Rechtsverlust oder für die durch die Enteignung bewirkte Rechtseinschränkung und

b)

für alle anderen unmittelbar durch die Enteignung verursachten Vermögensnachteile.

(2) Vermögensnachteile im Sinne des Abs. 1 lit. b sind insbesondere

a)

Aufwendungen, die einem Enteigneten oder einem Nebenberechtigten durch die Räumung des von der Enteignung betroffenen Gegenstandes erwachsen,

b)

Wertminderungen von Grundstücksresten, die bei der Enteignung eines Teiles eines Grundstückes infolge einer Beeinträchtigung ihrer zweckmäßigen Nutzbarkeit entstehen,

c)

Aufwendungen, die einem Enteigneten oder einem Nebenberechtigten, dem durch die Enteignung seine einzige Wohnmöglichkeit genommen wird, für die Beschaffung einer gleichwertigen Wohnmöglichkeit erwachsen, soweit die nach Abs. 1 lit. a zu leistende Vergütung für die Beschaffung einer gleichwertigen Wohnmöglichkeit nicht ausreicht.

(3) Bei der Ermittlung der Vergütung haben außer Betracht zu bleiben:

a)

der Wert der besonderen Vorliebe,

b)

Aufwendungen, die ein Enteigneter oder ein Nebenberechtigter zur Erhöhung des Wertes des von der Enteignung betroffenen Gegenstandes gemacht hat, obwohl er wußte oder hätte wissen müssen, daß die Enteignung dieses Gegenstandes bereits beantragt wurde,

c)

Wertminderungen oder Werterhöhungen, die der von der Enteignung betroffene Gegenstand durch die Maßnahme erfährt, deren Verwirklichung die Enteignung dient.

(4) Für die Ermittlung der Vergütung sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Erlassung des Enteignungsbescheides (Wertermittlungsstichtag) maßgebend.

(5) Die Vergütung hat zu bestehen:

a)

bei dauernder Inanspruchnahme des Gegenstandes der Enteignung sowie bei einer zu erwartenden dauernden Wertminderung des Gegenstandes der Enteignung infolge seiner vorübergehenden Inanspruchnahme in einer einmaligen Geldleistung,

b)

bei vorübergehender Inanspruchnahme des Gegenstandes der Enteignung in wiederkehrenden Geldleistungen innerhalb angemessener Zeitabstände.

(6) Soweit sich die durch die Enteignung verursachten Vermögensnachteile nicht von vornherein ausreichend bestimmen lassen, können sowohl der Enteigner als auch der Enteignete und der Nebenberechtigte in angemessenen Zeitabständen, die nicht kürzer als ein Jahr sein dürfen, die Festsetzung der Vergütung beantragen, die für die in der Zwischenzeit erkennbar gewordenen Vermögensnachteile gebührt. In einem solchen Fall ist nach dem Ablauf eines Jahres nach der Fertigstellung des Vorhabens, dessen Verwirklichung die Enteignung dient, spätestens jedoch nach dem Ablauf von fünf Jahren nach dem Eintritt der Rechtskraft des Enteignungsbescheides die zu leistende Vergütung endgültig festzusetzen.

§ 66 T-StG Bemessung der Vergütung


(1) Die Vergütung nach § 65 Abs. 1 lit. a ist nach dem Verkehrswert des Gegenstandes der Enteignung am Wertermittlungsstichtag zu bemessen.

(2) Wird der Verkehrswert eines Grundstückes, das durch Einräumung des Eigentums enteignet wird, durch Rechte Nebenberechtigter gemindert, so ist dies bei der Bemessung der Vergütung entsprechend zu berücksichtigen.

(3) Bei der Enteignung von Grundflächen für den Neubau einer Gemeindestraße oder einer öffentlichen Interessentenstraße im Bereich des Baulandes oder für bauliche Änderungen solcher Straßen oder für den Bau jener Bestandteile einer Landesstraße im Bereich des Baulandes, für die nach § 10 Abs. 2 die Gemeinde die Straßenbaulast zu tragen hat, sind diese Grundflächen als nicht bebaubar zu bewerten.

(4) Erstreckt sich die von einem Grundeigentümer bei einer Enteignung im Sinne des Abs. 3 abzutretende Grundfläche über die Achse der zu bauenden Straße hinaus, so ist dieser Teil der abzutretenden Grundfläche als bebaubar zu bewerten, sofern die an der anderen Seite der Straße liegende Grundfläche als Bauland ausgewiesen ist.

(5) Im Falle des Abs. 4 hat der Eigentümer der Grundfläche, die an der anderen Seite der zu bauenden Straße liegt, dem Enteigner eine Geldleistung in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den vom Enteigner nach den Abs. 3 und 4 zu leistenden Vergütungen zu erbringen. Diese Geldleistung ist innerhalb von drei Monaten nach der Leistung der Vergütungen nach den Abs. 3 und 4 durch den Enteigner zu erbringen.

§ 67 T-StG Einleitung des Enteignungsverfahrens


(1) Ein Enteignungsverfahren wird auf schriftlichen Antrag des Enteigners eingeleitet.

(2) Dem Enteignungsantrag sind jene Unterlagen anzuschließen, die zur Beurteilung der Zulässigkeit der Enteignung erforderlich sind. Jedenfalls anzuschließen sind:

a)

ein Enteignungsplan, aus dem die von der Enteignung betroffenen Grundstücke hervorgehen;

b)

ein nach Katastralgemeinden getrenntes Verzeichnis der von der Enteignung betroffenen Grundstücke, das für jedes Grundstück den Namen und die Adresse des Grundeigentümers, die Grundstücksnummer, die Zahl der Grundbuchseinlage, die Benützungsart, das Flächenausmaß und, sofern nur ein Teil eines Grundstückes von der Enteignung betroffen ist, das Flächenausmaß dieses Teiles zu enthalten hat;

c)

Grundbuchsauszüge über die von der Enteignung betroffenen Grundstücke;

d)

bei einer Enteignung für Vorhaben, die einer Straßenbaubewilligung bedürfen, eine mit der Rechtskraftklausel versehene Ausfertigung der Bewilligung;

e)

bei einer Enteignung für Vorhaben, die keiner Straßenbaubewilligung bedürfen, eine genaue Beschreibung des Vorhabens;

f)

bei einer Enteignung zugunsten einer öffentlichen Privatstraße eine mit der Rechtskraftklausel versehene Ausfertigung der Entscheidung nach § 61 Abs. 2.

(3) Parteien des Enteignungsverfahrens sind der Enteigner, die Enteigneten und, soweit es sich um die Festsetzung der Vergütung für Vermögensnachteile im Sinne des § 65 Abs. 1 handelt, die Nebenberechtigten. Bei einem Wechsel in der Person des Enteigneten oder des Nebenberechtigten tritt der Rechtsnachfolger in das Enteignungsverfahren in jenem Stand ein, in dem es sich im Zeitpunkt des Rechtsüberganges befindet.

§ 68 T-StG


(1) Die Behörde hat über jeden Enteignungsantrag, sofern er nicht als unzulässig zurückzuweisen ist, eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Sie ist mit einem Augenschein an Ort und Stelle zu verbinden.

(2) Zur Verhandlung sind der Enteigner sowie die Enteigneten und die Nebenberechtigten zu laden. Die Anberaumung der mündlichen Verhandlung ist überdies mindestens jeweils während zweier Wochen an der Amtstafel der Gemeinde sowie auf der Internetseite des Landes Tirol kundzumachen. Die dem Enteignungsantrag nach § 67 Abs. 2 lit. a und b anzuschließenden Unterlagen sind während der Dauer des Anschlages im Gemeindeamt zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Auf die Auflegung dieser Unterlagen ist in der Ladung und in den Kundmachungen ausdrücklich hinzuweisen.

(3) Der Enteigner hat die von der Enteignung betroffenen Grundflächen spätestens am dritten Tag vor der mündlichen Verhandlung in der Natur in geeigneter Weise zu kennzeichnen.

(4) Der mündlichen Verhandlung sind jedenfalls die Sachverständigen beizuziehen, die für die Beurteilung des für die Bemessung der Vergütung maßgebenden Sachverhaltes erforderlich sind. Die Heranziehung allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger ist auch dann zulässig, wenn die Voraussetzungen nach § 52 Abs. 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 nicht vorliegen.

§ 69 T-StG Übereinkommen über die Vergütung


(1) Der Verhandlungsleiter hat bei der mündlichen Verhandlung auf den Abschluß eines Übereinkommens zwischen dem Enteigner und den Enteigneten bzw. den Nebenberechtigten über die Vergütung hinzuwirken. Kommt ein Übereinkommen zustande, so ist dieses in der Verhandlungsschrift zu beurkunden.

(2) Der Abschluß eines Übereinkommens über die Vergütung ist nicht zulässig

a)

bei einer Enteignung durch Einräumung des Eigentums an einem Grundstück, das durch eine Hypothek belastet ist, sofern der Gläubiger dem Übereinkommen nicht zustimmt;

b)

bei der Enteignung eines Teiles eines Grundstückes, das durch eine Hypothek belastet ist, wenn der Grundstücksrest keine dem § 1374 ABGB entsprechende Sicherstellung der Hypothek mehr bietet, sofern der Gläubiger dem Übereinkommen nicht zustimmt.

(3) Ein zulässiges Übereinkommen ersetzt die Entscheidung der Behörde über die Vergütung.

(4) Nach der Erlassung des Enteignungsbescheides kann ein Übereinkommen über die Vergütung nur mehr bis zur Zahlung des Vergütungsbetrages an den Enteigneten bzw. an den Nebenberechtigten oder bis zur gerichtlichen Hinterlegung des Vergütungsbetrages, spätestens jedoch bis zum Ablauf von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ausspruch über die Enteignung abgeschlossen werden. Ein solches Übereinkommen ist vor der Behörde abzuschließen und in einer Niederschrift zu beurkunden. Es tritt an die Stelle der Entscheidung der Behörde über die Vergütung.

(5) Ein zulässiges Übereinkommen über die Vergütung sowie eine rechtskräftige Enteignungsentscheidung, in dem die Vergütung festgesetzt wurde, sind Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung.

§ 70 T-StG Enteignungsbescheid


(1) Die Behörde hat über einen Enteignungsantrag mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.

(2) Wird dem Enteignungsantrag stattgegeben, so hat der Enteignungsbescheid jedenfalls zu enthalten:

a)

eine genaue Beschreibung des Vorhabens, dessen Verwirklichung die Enteignung dient;

b)

bei einer Enteignung für Vorhaben, die nicht einer Straßenbaubewilligung bedürfen, eine angemessene Frist für die Ausführung des Vorhabens;

c)

die genaue Bezeichnung des Gegenstandes der Enteignung;

d)

die Festsetzung der den Enteigneten bzw. den Nebenberechtigten zustehenden Vergütung, sofern nicht ein zulässiges Übereinkommen zwischen dem Enteigner und den Enteigneten bzw. den Nebenberechtigten über die Vergütung vorliegt;

e)

bei einer Enteignung durch Einräumung des Eigentums an einem Grundstück die Feststellung, welche Rechte nach § 71 Abs. 4 erlöschen.

(3) Die nach Abs. 2 lit. b festzusetzende Frist darf fünf Jahre nicht übersteigen. Sie ist auf Antrag des Straßenverwalters um höchstens drei Jahre zu verlängern, wenn die Ausführung des Vorhabens ohne Verschulden des Straßenverwalters verzögert wurde.

§ 71 T-StG Vollzug der Enteignung


(1) Der Enteigner hat innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ausspruch über die Enteignung,

a)

sofern ein Übereinkommen über die Vergütung abgeschlossen wurde, den darin vereinbarten Vergütungsbetrag,

b)

sofern ein solches Übereinkommen nicht abgeschlossen wurde, den im Enteignungsbescheid festgesetzten Vergütungsbetrag

an die Enteigneten bzw. an die Nebenberechtigten zu zahlen. Bei einer Vergütung nach § 65 Abs. 5 lit. b hat der Enteigner die erste der wiederkehrenden Geldleistungen innerhalb von drei Monaten nach dem Eintritt der Rechtskraft des Enteignungsbescheides, die übrigen Geldleistungen innerhalb der im Enteignungsbescheid festgelegten Zeitabstände zu zahlen.

(2) Der Enteigner hat den Vergütungsbetrag innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ausspruch über die Enteignung beim Bezirksgericht, in dessen Sprengel sich der Gegenstand der Enteignung befindet, zu hinterlegen

a)

in den Fällen des § 1425 ABGB,

b)

wenn der Gegenstand der Enteignung durch eine Hypothek belastet ist, sofern nicht eine Freistellungserklärung des Hypothekargläubigers vorliegt,

c)

wenn die Enteigneten oder die Nebenberechtigten die Annahme des Vergütungsbetrages verweigern.

Im Falle der Hinterlegung nach lit. b ist der Vergütungsbetrag in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften der Exekutionsordnung über die Verteilung des Meistbotes im Versteigerungsverfahren zu verteilen.

(3) Mit dem rechtskräftigen Ausspruch über die Enteignung erwirbt der Enteigner das ihm eingeräumte Recht bzw. tritt die darin ausgesprochene Einschränkung oder Entziehung von Rechten des Enteigneten ein.

(4) Bei einer Enteignung durch Einräumung des Eigentums an einem Grundstück erlöschen zugleich alle im Privatrecht begründeten dinglichen und obligatorischen Rechte an diesem Grundstück, soweit sie dem Zweck der Enteignung entgegenstehen. Der Enteignete hat nach der Zahlung bzw. Hinterlegung des Vergütungsbetrages das enteignete Grundstück dem Enteigner zu überlassen.

(5) Bei einer Enteignung durch Einräumung von Servituten oder anderen Rechten, die zum Gebrauch oder zur Nutzung eines Grundstückes berechtigen, ist der Enteigner berechtigt, nach der Zahlung bzw. Hinterlegung des Vergütungsbetrages das betreffende Recht auszuüben. Der Enteignete hat ab diesem Zeitpunkt die Ausübung dieses Rechtes durch den Enteigner zu dulden.

(6) Bei einer Enteignung durch Einschränkung oder Entziehung von Rechten im Sinne des § 63 Abs. 1 lit. b hat der Enteignete nach der Zahlung bzw. Hinterlegung des Vergütungsbetrages das betreffende Recht nur mehr entsprechend eingeschränkt auszuüben bzw. die Ausübung des betreffenden Rechtes zu unterlassen.

(7) Ab der Erlassung des Enteignungsbescheides hat der Enteignete jede dem Zweck der Enteignung entgegenstehende Veränderung des von der Enteignung betroffenen Gegenstandes zu unterlassen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so hat ihm die Behörde auf Antrag des Enteigners die sofortige Unterlassung der Veränderung des von der Enteignung betroffenen Gegenstandes aufzutragen.

(8) Kommt der Enteignete seinen Verpflichtungen nach Abs. 4 zweiter Satz, Abs. 5 zweiter Satz oder Abs. 6 nicht nach, so ist auf Antrag des Enteigners der dem Enteignungsbescheid entsprechende Zustand im Wege der Verwaltungsvollstreckung herzustellen, sofern der Enteigner seiner Verpflichtung nach Abs. 1 bzw. 2 nachgekommen ist.

(9) Die Abs. 1, 4, 5, 6 und 7 über die Verpflichtungen des Enteigners bzw. des Enteigneten stehen dem Abschluß eines hievon abweichenden Vertrages zwischen dem Enteigner und den Enteigneten nicht entgegen.

§ 72 T-StG Grundbuchsrechtliche Bestimmungen


Ist der von der Enteignung betroffene Gegenstand im Grundbuch eingetragen, so ist dem Grundbuchsgericht unverzüglich eine mit der Rechtskraftklausel versehene Ausfertigung der Enteignungsentscheidung zu übersenden. Das Grundbuchsgericht hat die Enteignung hinsichtlich der davon betroffenen Grundstücke anzumerken. Die Anmerkung hat zur Folge, daß die Enteignung gegen jedermann rechtswirksam wird, zu dessen Gunsten im Range nach der Anmerkung ein bücherliches Recht eingetragen wird.

§ 73 T-StG Rückübereignung


(1) Wird das Vorhaben, dessen Verwirklichung die Enteignung dienen soll, nicht innerhalb der im Ausspruch über die Enteignung nach § 70 Abs. 2 lit. b festgesetzten Frist ausgeführt, erlischt bei einem Bauvorhaben, dessen Verwirklichung die Enteignung dienen soll, nach § 44 Abs. 6 die Straßenbaubewilligung, oder ergibt sich nach der Fertigstellung des Vorhabens, dass der Gegenstand der Enteignung nur in einem geringeren als dem in der Enteignungsentscheidung bestimmten Umfang benötigt wurde, so ist auf Antrag des Enteigneten bzw. seines Rechtsnachfolgers die Enteignungsentscheidung bzw. der betreffende Teil davon aufzuheben und

a)

bei einer Enteignung durch Einräumung des Eigentums dem Enteigneten das Eigentum am enteigneten Gegenstand wieder einzuräumen,

b)

bei einer Enteignung durch Einräumung von Dienstbarkeiten oder anderen Rechten, die zum Gebrauch oder zur Nutzung eines Grundstückes berechtigen, dem Enteigner das eingeräumte Recht wieder zu entziehen,

c)

bei einer Enteignung durch Einschränkung oder Entziehung von Dienstbarkeiten, Reallasten oder anderen im Privatrecht begründeten dinglichen und obligatorischen Rechten, die zum Gebrauch oder zur Nutzung eines Grundstückes berechtigen, dem Enteigneten das von der Enteignung betroffene Recht in vollem Umfang wieder einzuräumen.

Ein Antrag auf Rückübereignung kann innerhalb von zwei Jahren nach dem Ablauf der im Ausspruch über die Enteignung nach § 70 Abs. 2 lit. b festgesetzten Frist bzw. der im § 44 Abs. 6 festgelegten Frist für die Wirksamkeit der Straßenbaubewilligung bzw. nach der Fertigstellung des Vorhabens, längstens jedoch innerhalb von zehn Jahren nach dem rechtskräftigen Ausspruch über die Enteignung gestellt werden.

(2) Rechte, die nach § 71 Abs. 4 erloschen sind, leben im Falle einer Rückübereignung nach Abs. 1 lit. a nicht wieder auf. Wurde der Verkehrswert eines Grundstückes, das durch Einräumung des Eigentums enteignet wurde, durch das Erlöschen solcher Rechte erhöht, so ist dies bei der Bemessung des Rückerstattungsbetrages nach Abs. 3 entsprechend zu berücksichtigen.

(3) Wird dem Antrag auf Rückübereignung stattgegeben und der frühere Rechtszustand im Sinne des Abs. 1 lit. a bis c wiederhergestellt, so hat der Enteigner gegen den Enteigneten Anspruch auf Rückerstattung der Vergütung nach § 65 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. b. Im Fall einer Rückübereignung nach Abs. 1 lit. a sind Werterhöhungen oder Wertminderungen des Gegenstandes der Enteignung, die in der Zwischenzeit eingetreten sind und nicht auf einer Änderung der Flächenwidmung beruhen, zu berücksichtigen. Die Behörde hat den Rückerstattungsbetrag im Rückübereignungsbescheid festzusetzen, sofern nicht der Enteignete und der Enteigner hierüber vor der Behörde ein Übereinkommen abschließen. Ein solches Übereinkommen ist in einer Niederschrift zu beurkunden.

(4) Für den Vollzug des Rückübereignungsbescheides gilt § 71 sinngemäß.

(5) Wird dem Antrag auf Rückübereignung stattgegeben, so hat der Enteigner die Verfahrenskosten zu tragen.

§ 74 T-StG Kostenersatz


Im Enteignungsverfahren haben der Enteignete und der Nebenberechtigte gegen den Enteigner Anspruch auf Ersatz der zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Kosten ihrer rechtsfreundlichen Vertretung und sachverständigen Beratung. Dem Enteigneten und dem Nebenberechtigten gebührt voller Kostenersatz, soweit der Enteignungsantrag ab- oder zurückgewiesen oder in einem nicht nur geringfügigen Umfang zurückgezogen wird. In allen anderen Fällen gebührt dem Enteigneten und dem Nebenberechtigten eine Pauschalvergütung in Höhe von 1,5 v. H. der festgesetzten Vergütung, mindestens aber von 500,– Euro und höchstens von 7.500,– Euro.

 

§ 74a T-StG Bewilligungspflicht


(1) Einer Bewilligung der Behörde bedürfen:

a)

der Neubau einer privaten Straße, die dem öffentlichen Verkehr im Sinne der straßenpolizeilichen Vorschriften dienen soll,

b)

jede wesentliche Änderung einer privaten Straße, die dem öffentlichen Verkehr im Sinne der straßenpolizeilichen Vorschriften dient, und

c)

die Freigabe einer privaten Straße für den öffentlichen Verkehr im Sinne der straßenpolizeilichen Vorschriften.

(2) Um die Erteilung der Bewilligung nach Abs. 1 hat der über die Straße Verfügungsberechtigte bei der Behörde schriftlich anzusuchen.

(3) Dem Ansuchen sind die zur Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens nach diesem Gesetz erforderlichen Unterlagen in dreifacher Ausfertigung anzuschließen. Jedenfalls anzuschließen sind:

a)

ein Lageplan, aus dem die von der Straße betroffenen Grundstücke hervorgehen,

b)

eine technische Beschreibung,

c)

der Nachweis des Eigentums oder eines entsprechenden sonstigen Verfügungsrechtes am Straßengrund.

Die Behörde kann die Vorlage weiterer Ausfertigungen der Planunterlagen verlangen, soweit dies für die Zwecke des Verfahrens erforderlich ist.

(4) Bei einem Vorhaben im Sinne des Abs. 1 lit. b können sich die im Abs. 3 genannten Unterlagen auf die von der Änderung betroffenen Teile der Straße beschränken.

(5) Parteien des Verfahrens sind der Antragsteller und die Eigentümer des Straßengrundes.

§ 74b T-StG Bewilligung


(1) Die Behörde hat über ein Ansuchen um die Erteilung der Bewilligung nach § 74a mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.

(2) Die Bewilligung ist, erforderlichenfalls unter Bedingungen oder mit Auflagen, zu erteilen, wenn die Straße

a)

für den Verkehr, für den sie bestimmt ist, bei Beachtung der straßenpolizeilichen und der kraftfahrrechtlichen Vorschriften sowie bei Bedachtnahme auf die durch die Witterung oder durch Elementarereignisse hervorgerufenen Verhältnisse ohne besondere Gefahr benützt werden kann,

b)

im Hinblick auf die bestehenden und die abschätzbaren künftigen Verkehrsbedürfnisse den Erfordernissen der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs entspricht und

c)

so geplant oder ausgeführt ist, daß unzumutbare Gefährdungen oder Beeinträchtigungen der Nachbarn oder unzumutbare Beeinträchtigungen der angrenzenden Grundstücke vermieden werden.

(3) Die Bewilligung erlischt, wenn mit der Ausführung des Vorhabens nicht binnen drei Jahren nach dem Eintritt der Rechtskraft der Bewilligung begonnen wurde. Diese Frist ist auf Antrag des über die Straße Verfügungsberechtigten um höchstens ein Jahr zu verlängern, wenn der Baubeginn ohne sein Verschulden verzögert wurde.

(4) Ergibt sich nach der Erteilung der Bewilligung, daß trotz Einhaltung der darin enthaltenen Auflagen das Leben oder die Gesundheit von Nachbarn durch den Verkehr auf der Straße oder durch Erhaltungsarbeiten an der Straße gefährdet ist, so hat die Behörde andere oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben.

§ 74c T-StG Bauausführung


(1) Die Arbeiten zur Ausführung eines Vorhabens im Sinne des § 74a Abs. 1 lit. a und b sind so durchzuführen, daß

a)

das Leben und die Gesundheit von Menschen und die Sicherheit von Sachen nicht gefährdet werden und

b)

unzumutbare Belästigungen der Nachbarn, insbesondere durch Lärm, Staub oder Erschütterungen, vermieden werden, soweit dies mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg wirtschaftlich vertretbaren Aufwand möglich ist.

(2) Die Behörde kann dem über die Straße Verfügungsberechtigten im Bescheid nach § 74b Abs. 1 oder in einem gesonderten Bescheid Maßnahmen zum Schutz der im Abs. 1 genannten Interessen auftragen.

§ 74d T-StG Erhaltung der Straßen


Eine private Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne der straßenpolizeilichen Vorschriften ist in einem solchen Zustand zu erhalten, daß sie

a)

bei Beachtung der straßenpolizeilichen und der kraftfahrrechtlichen Vorschriften sowie bei Bedachtnahme auf die durch die Witterung oder durch Elementarereignisse hervorgerufenen Verhältnisse ohne besondere Gefahr benützt werden kann und

b)

den Erfordernissen der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs entspricht,

soweit dies im Hinblick auf den Verkehr, für den die Straße bestimmt ist, angemessen und zumutbar ist.

§ 74e T-StG Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes


Wurde ein nach § 74a Abs. 1 lit. a oder b bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ausgeführt, ohne daß eine rechtskräftige Bewilligung hiefür vorlag, oder wurde eine private Straße für den öffentlichen Verkehr freigegeben, ohne daß eine rechtskräftige Bewilligung hiefür vorlag, oder kommt der über die Straße Verfügungsberechtigte der Verpflichtung nach § 74d nicht nach, so hat die Behörde dem über die Straße Verfügungsberechtigten aufzutragen, die Straße für den öffentlichen Verkehr zu sperren.

§ 74f T-StG Hauptverkehrsstraßen, Ballungsräume


(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung die Hauptverkehrsstraßen mit einem Verkehrsaufkommen von mehr als drei Millionen Kraftfahrzeugen pro Jahr festzustellen und diese der Europäischen Kommission mitzuteilen.

(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung jene Gebiete auszuweisen, die einen Ballungsraum mit mehr als 100.000 Einwohnern bilden, und diese der Europäischen Kommission mitzuteilen.

(3) Die Landesregierung hat die Verordnungen nach den Abs. 1 und 2 alle fünf Jahre nach ihrer Ausarbeitung zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Allfällige Änderungen dieser Verordnungen sind der Europäischen Kommission mitzuteilen.

(4) Straßenverwalter von Hauptverkehrsstraßen und Straßenverwalter von anderen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fallenden öffentlichen Straßen in einem Ballungsraum haben das jeweilige jährliche Verkehrsaufkommen auf der betreffenden öffentlichen Straße der Landesregierung mitzuteilen. Diese Mitteilung ist alle fünf Jahre zu aktualisieren.

§ 74g T-StG Strategische Umgebungslärmkarten


(1) Die Landesregierung hat strategische Umgebungslärmkarten

a)

für Hauptverkehrsstraßen mit einem Verkehrsaufkommen von mehr als drei Millionen Kraftfahrzeugen pro Jahr und

b)

für Ballungsräume mit mehr als 100.000 Einwohnern

auszuarbeiten.

(2) Die Landesregierung hat die strategischen Umgebungslärmkarten alle fünf Jahre nach ihrer Ausarbeitung zu überprüfen und erforderlichenfalls zu überarbeiten.

(3) Bei der Ausarbeitung und bei der Überprüfung von strategischen Umgebungslärmkarten sind die Lärmindizes nach § 2 Abs. 12 heranzuziehen.

(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung das Verfahren für die Berechnung und die Methoden für die Bewertung der Lärmindizes im Sinn der Richtlinie 2015/996/EU zur Festlegung gemeinsamer Lärmbewertungsmethoden gemäß der Richtlinie 2002/49/EG sowie die Mindestanforderungen für die Ausarbeitung von strategischen Umgebungslärmkarten im Sinn des Anhanges IV der der Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm näher zu bestimmen.

(5) Die Landesregierung hat die strategischen Umgebungslärmkarten dem Bund zur Kenntnisnahme zu übermitteln.

 

§ 74h T-StG Aktionspläne


(1) Die Landesregierung hat einen Aktionsplan

a)

für Gebiete an Hauptverkehrsstraßen mit einem Verkehrsaufkommen von mehr als drei Millionen Kraftfahrzeugen pro Jahr und

b)

für Ballungsräume mit mehr als 100.000 Einwohnern

auszuarbeiten.

(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung die Mindestanforderungen für Aktionspläne im Sinn des Anhanges V der Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm sowie die Schwellenwerte für die Aktionsplanung unter Berücksichtigung der Dosis-Wirkung-Relation näher zu bestimmen.

(3) Bei Überschreiten der Schwellenwerte nach Abs. 2 sind in den betreffenden Aktionsplänen geeignete Maßnahmen zur Lärmminderung vorzusehen.

(4) Die Landesregierung hat die Aktionspläne alle fünf Jahre nach ihrer Ausarbeitung zu überprüfen und erforderlichenfalls zu überarbeiten.

(5) Die Landesregierung hat die Aktionspläne dem Bund zur Kenntnisnahme zu übermitteln.

§ 74i T-StG


(1) Die Landesregierung hat den Entwurf einer strategischen Umgebungslärmkarte oder eines Aktionsplanes der Öffentlichkeit durch Auflegung zur Einsichtnahme bei Behörden oder Dienststellen des Landes oder der betroffenen Gemeinden unter Einräumung der Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von mindestens sechs Wochen zugänglich zu machen.

(2) Die Art der Zugänglichkeit der Unterlagen nach Abs. 1 für die Öffentlichkeit ist im Bote für Tirol und erforderlichenfalls zusätzlich auch auf andere geeignete Weise, insbesondere auf der Internetseite des Landes Tirol, kundzumachen. Die Kundmachung hat zu enthalten:

a)

eine Darstellung des wesentlichen Inhalts der strategischen Umgebungslärmkarte oder des Aktionsplanes,

b)

den Ort und die Zeit der Einsichtnahmemöglichkeit sowie

c)

einen Hinweis darauf, während welcher Frist und in welcher Form Stellungnahmen abgegeben werden können und an welche Behörde oder Dienststelle diese zu richten sind.

(3) Die Landesregierung hat die abgegebenen Stellungnahmen zusammenfassend zu würdigen. Zur Berücksichtigung dieser Stellungnahmen ist eine Dokumentation zu erstellen; diese ist der Öffentlichkeit auf geeignete Weise, insbesondere im Internet, zugänglich zu machen.

(4) Die Landesregierung hat strategische Umgebungslärmkarten und Aktionspläne nach deren Ausarbeitung der Öffentlichkeit auf geeignete Weise, insbesondere auf der Internetseite des Landes Tirol, zugänglich zu machen.

§ 74j T-StG Ausschluss subjektiv-öffentlicher Rechte


Weder durch dieses Gesetz noch durch strategische Umgebungslärmkarten oder Aktionspläne werden subjektivöffentliche Rechte begründet.

§ 74k T-StG Bestehende Ausweisungen von Hauptverkehrsstraßen und Ballungsräumen, bestehende Umgebungslärmkarten und Aktionspläne


Verordnungen, die nach § 74f des Tiroler Straßengesetzes in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 26/2017 erlassen wurden, sowie strategische Umgebungslärmkarten und Aktionspläne, die nach den §§ 74g und 74h des Tiroler Straßengesetzes in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 26/2017 ausgearbeitet wurden, gelten als Ausweisung von Hauptverkehrsstraßen und Ballungsräumen, als strategische Umgebungslärmkarten und als Aktionspläne im Sinn der §§ 74f, 74g und 74h des Tiroler Straßengesetzes in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 59/2018.

§ 75 T-StG Behörden, eigener Wirkungsbereich der Gemeinde


(1) Die Landesregierung ist Behörde

a)

in allen Angelegenheiten, die Landesstraßen betreffen, soweit im Abs. 2 lit. a und b nichts anderes bestimmt ist,

b)

in allen Enteignungsangelegenheiten,

c)

in allen Angelegenheiten, die öffentliche Interessentenstraßen, öffentliche Privatstraßen oder private Straßen betreffen, die sich auf das Gebiet zweier oder mehrerer politischer Bezirke oder über die Landes- oder Staatsgrenzen hinaus erstrecken, soweit im Abs. 2 lit. b nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde ist Behörde

a)

in Angelegenheiten nach § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 3 bis 5, § 48 Abs. 6, § 49 Abs. 5 bis 8, § 50 Abs. 2 und 3, § 51 Abs. 2 und 3, § 52 Abs. 2, § 58 Abs. 3 und § 60 Abs. 4, 6 und 8, die Landesstraßen betreffen,

b)

für die Erlassung von Bescheiden, mit denen die Vergütungen nach § 38 Abs. 5, § 53 Abs. 4, § 54 Abs. 2 und § 58 Abs. 4 festgesetzt werden,

c)

in allen Angelegenheiten, die öffentliche Interessentenstraßen, öffentliche Privatstraßen oder private Straßen betreffen, die sich auf das Gebiet zweier oder mehrerer Gemeinden erstrecken,

d)

in Verfahren zur Feststellung der Straßeneigenschaft (§ 3 Abs. 2) und Verfahren zur Genehmigung von Benützungsentgelten (§ 57 Abs. 3), die

1.

Gemeindestraßen oder

2.

öffentliche Interessentenstraßen oder öffentliche Privatstraßen, die sich nur auf das Gebiet einer Gemeinde erstrecken,

betreffen,

e)

für die Feststellung der Zugehörigkeit zu einer Straßengruppe nach § 81.

(3) In allen anderen nicht unter die Abs. 1 und 2 fallenden Angelegenheiten ist Behörde

a)

der Bürgermeister, soweit es sich um die Erlassung von Bescheiden - mit Ausnahme der Erlassung von Bescheiden in Verwaltungsstrafverfahren - handelt,

b)

der Gemeinderat, soweit es sich um die Erlassung von Verordnungen handelt.

(4) Der Obmann einer Straßeninteressentschaft ist Behörde, soweit es sich um die Erlassung von Bescheiden nach § 18 Abs. 4 und § 23 Abs. 2 handelt.

(5) Die Gemeinden haben die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben, mit Ausnahme

a)

der Aufgaben nach § 20 Abs. 7 dritter und vierter Satz und § 42 Abs. 2 zweiter und dritter Satz, sofern diese Aufgaben im Rahmen von Verfahren vor der Landesregierung oder der Bezirksverwaltungsbehörde zu besorgen sind,

b)

der Aufgaben nach § 68 Abs. 2 zweiter und dritter Satz,

im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

§ 75a T-StG Aufschiebende Wirkung


(1) In den Angelegenheiten dieses Landesgesetzes haben Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG keine aufschiebende Wirkung, wenn durch den angefochtenen Bescheid eine Berechtigung eingeräumt wird.

(2) Die Behörde hat jedoch auf Antrag der beschwerdeführenden Partei die aufschiebende Wirkung mit Bescheid zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit der Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

(3) Die Beschwerde gegen einen Bescheid nach Abs. 2 hat keine aufschiebende Wirkung.

§ 75b T-StG Verarbeitung personenbezogener Daten


(1) Die Gemeinden und der Stadtmagistrat Innsbruck sind Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, in den Angelegenheiten des Straßenverwalters einer Gemeindestraße und in den nach § 75 in die Zuständigkeit des Bürgermeisters oder des Stadtmagistrats oder des Gemeinderates fallenden Angelegenheiten.

(2) Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung in den Angelegenheiten des Straßenverwalters einer Landesstraße und in den nach § 75 in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten.

(3) Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind gemeinsam Verantwortliche nach Art. 26 der Datenschutz-Grundverordnung in den nach § 75 in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde fallenden Angelegenheiten.

(4) Die Straßeninteressentschaft ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung in den Angelegenheiten des Straßenverwalters einer öffentlichen Interessentenstraße und in den nach § 75 in die Zuständigkeit des Obmannes der Straßeninteressentschaft fallenden Angelegenheiten.

(5) Der über die Straße Verfügungsberechtigte einer öffentlichen Privatstraße ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung in den Angelegenheiten des Straßenverwalters einer öffentlichen Privatstraße.

(6) Die nach den Abs. 1 bis 5 Verantwortlichen dürfen folgende Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Abwicklung von Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz, jeweils erforderlich sind:

a)

von den Parteien und Beteiligten, von Grundeigentümern und diesen gleichzuhaltenden Personen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Bankverbindungen, grundstücks- und anlagenbezogene Daten, Daten über Rechtstitel,

b)

von Sachverständigen und Projektanten: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Befähigungen und berufsrechtliche Befugnisse.

(7) Die nach den Abs. 1 bis 5 Verantwortlichen dürfen Daten nach Abs. 6 lit. a zum Zweck der öffentlichen Kundmachung, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist, in der jeweils vorgesehenen Kundmachungsform veröffentlichen.

(8) Die nach den Abs. 1 bis 5 Verantwortlichen haben personenbezogene Daten zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.

(9) Als Identifikationsdaten gelten:

a)

bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,

b)

bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach lit. a sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.

(10) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.

 

§ 76 T-StG


Wer

a)

Wässer, Abwässer oder sonstige Flüssigkeiten auf eine öffentliche Straße ableitet,

b)

eine öffentliche Straße ohne Entrichtung des vorgeschriebenen Benützungsentgeltes benützt (§ 57),

c)

die durch Organe und sonstige Beauftragte des Straßenverwalters nach § 42 Abs. 5 oder nach § 68 Abs. 3 angebrachten Kennzeichnungen unbefugt entfernt oder beschädigt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 720,– Euro zu bestrafen.

§ 76a T-StG Umsetzung von Unionsrecht


Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:

1.

Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm, ABl. 2002 Nr. L 189, S. 12,

2.

Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates, ABl. 2012 Nr. L 197, S. 1;

3.

Richtlinie 2015/996/EU der Europäischen Kommission vom 19. Mai 2015 zur Festlegung gemeinsamer Lärmbewertungsmethoden gemäß der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. 2015 Nr. L 168, S. 1 ff.

§ 77 T-StG Bestehende Landesstraßen


(1) Jene Straßen, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes Landesstraßen waren und die nicht im Landesstraßenverzeichnis enthalten sind, werden mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Gemeindestraßen jener Gemeinden, auf deren Gebiet die betreffende Straße bzw. Teile davon liegen.

(2) Das Land hat jene Straßen, die nach Abs. 1 Gemeindestraßen werden, in einem dem Verkehrsbedürfnis entsprechenden guten Zustand zu versetzen und den Straßengrund, soweit er in seinem Eigentum steht, den betreffenden Gemeinden unentgeltlich ins Eigentum zu übertragen.

§ 78 T-StG Bestehende Gemeindestraßen


(1) Als Gemeindestraßen im Sinne dieses Gesetzes gelten jene Straßen,

a)

die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes durch Verordnung der Gemeinde zu Gemeindestraßen erklärt wurden oder

b)

zu deren Übernahme die Gemeinde nach § 5 Abs. 1 oder 2 des Tiroler Straßengesetzes, LGBl. Nr. 1/1951, verpflichtet wurde.

(2) Als Gemeindestraßen im Sinne dieses Gesetzes gelten ferner die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes im Grundbuch in der Einlage für das öffentliche Gut enthaltenen, als Straßen, Wege oder Plätze bezeichneten Grundstücke, die nicht zu einer Bundesstraße, einer Landesstraße oder einer öffentlichen Interessentenstraße gehören, sofern ihnen nicht nach § 33 Abs. 2 des Tiroler Straßengesetzes, LGBl. Nr. 1/1951, die Eigenschaft als Gemeindestraße aberkannt wurde.

§ 79 T-StG Bestehende Eisenbahn-Zufahrtsstraßen und öffentliche Interessentenwege


(1) Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Eisenbahn-Zufahrtsstraßen gelten als öffentliche Interessentenstraßen im Sinne dieses Gesetzes. Die für diese Eisenbahn-Zufahrtsstraßen bestehenden Straßenkonkurrenzen gelten als Straßeninteressentschaften im Sinne dieses Gesetzes.

(2) Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden öffentlichen Interessentenwege gelten als öffentliche Interessentenstraßen im Sinne dieses Gesetzes. Die für diese öffentlichen Interessentenwege bestehenden Weggemeinschaften bzw. Weginteressentschaften gelten als Straßeninteressentschaften im Sinne dieses Gesetzes. Die Tragung der auf die Mitglieder dieser Straßeninteressentschaften entfallenden Straßenbaulast richtet sich bei den früheren Weggemeinschaften nach der Satzung, bei den früheren Weginteressentschaften nach der bisherigen ständigen Übung.

§ 80 T-StG Bestehende Privatstraßen, die dem Gemeingebrauch gewidmet wurden


Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Privatstraßen, die ausdrücklich dem Gemeingebrauch gewidmet wurden, gelten als öffentliche Privatstraßen im Sinne dieses Gesetzes.

§ 81 T-StG Feststellung der Zugehörigkeit zu einer Straßengruppe


(1) Die Behörde entscheidet auf Antrag der Gemeinde oder einer hinsichtlich der betreffenden Straße als Interessent nach § 20 Abs. 5 in Betracht kommenden Person, ob ein beim Inkrafttreten dieses Gesetzes im Grundbuch in der Einlage für das öffentliche Gut enthaltenes, als Straße, Weg oder Platz bezeichnetes Grundstück eine Gemeindestraße oder eine öffentliche Interessentenstraße ist. § 34 Abs. 5 und 6 gilt sinngemäß.

(2) Die Behörde entscheidet auf Antrag des über die betreffende Straße Verfügungsberechtigten oder einer hinsichtlich dieser Straße als Interessent nach § 20 Abs. 5 in Betracht kommenden Person, ob eine beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende öffentliche Straße eine öffentliche Interessentenstraße oder eine öffentliche Privatstraße ist. § 34 Abs. 5 und 6 gilt sinngemäß.

(3) Die Behörde entscheidet auf Antrag des über die betreffende Straße Verfügungsberechtigten oder der Gemeinde, durch deren Gebiet oder zu deren Gebiet diese Straße führt, ob eine beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende Privatstraße ausdrücklich dem Gemeingebrauch gewidmet wurde oder nicht. § 34 Abs. 5 und 6 gilt sinngemäß.

§ 82 T-StG Bestehende Bewilligungen für einen Sondergebrauch


Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Bewilligungen für einen Sondergebrauch an einer öffentlichen Straße bleiben unberührt. Für den Widerruf solcher Bewilligungen gilt, sofern sie auf Widerruf erteilt wurden, § 5 Abs. 3.

§ 83 T-StG Anhängige Verfahren


(1) Straßenbaubewilligungsverfahren sowie Enteignungsverfahren, in denen beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits eine Entscheidung der Behörde erster Instanz erlassen worden ist, sind nach den Vorschriften des Tiroler Straßengesetzes, LGBl. Nr. 1/1951, zu Ende zu führen. Alle anderen Verfahren sind nach diesem Gesetz durchzuführen.

(2) Für das Erlöschen der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden rechtskräftigen Straßenbaubewilligungen gilt § 44 Abs. 6.

(3) § 74 des Tiroler Straßengesetzes in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 101/2006 ist auf Anträge auf Neufestsetzung der Vergütung bzw. des Rückerstattungsbetrages, die

a)

vor dem 1. Jänner 2014 gestellt werden oder

b)

sich auf Bescheide beziehen, deren Rechtskraft vor dem 1. Jänner 2014 eingetreten ist,

weiter anzuwenden. Dies gilt auch in Bezug auf Gesetze, die auf den 12. Abschnitt oder auf § 74 des Tiroler Straßengesetzes in der jeweils geltenden Fassung verweisen, soweit diese nicht die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates zur Entscheidung über solche Anträge vorsehen.

(4) § 75a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 26/2017 ist auf Beschwerden gegen Bescheide, die vor dem 1. Mai 2017 erlassen wurden, nicht anzuwenden.

§ 84 T-StG Inkrafttreten


(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. April 1989 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Tiroler Straßengesetz, LGBl. Nr. 1/1951, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 60/1985, außer Kraft.

(2) Soweit in landesrechtlichen Vorschriften auf Bestimmungen des Tiroler Straßengesetzes, LGBl. Nr. 1/1951, verwiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes.

Anlage

Anl. 2 T-StG


 

Landesstraßenverzeichnis B

 

B 100 Drautalstraße

      Nikolsdorf/Landesgrenze – Lienz – Staatsgrenze bei Sillian

B 107 Großglocknerstraße

      Iselsberg-Stronach/Landesgrenze am Iselsberg – Dölsach

      (B 100 Drautalstraße)

B 107a Großglocknerstraße, Abzweigung Lienz

       Dölsach (B 107 Großglocknerstraße) – Dölsach

      (B 100 Drautalstraße)

B 108 Felbertauernstraße

      Lienz (B 100 Drautalstraße) – Matrei in

      Osttirol/Felbertauern-Mautstraße

B 111 Gailtalstraße

      Untertilliach/Landesgrenze – Strassen (B 100 Drautalstraße)

B 161 Pass-Thurn-Straße

      Jochberg/Landesgrenze am Pass Thurn – Kitzbühel –

      St. Johann in Tirol (B 178 Loferer Straße)

B 164 Hochkönigstraße

      Hochfilzen/Landesgrenze – St. Johann in Tirol

     (B 178 Loferer Straße)

B 165 Gerlosstraße

      Gerlos/Landesgrenze am Gerlospass – Zell am Ziller

      (B 169 Zillertalstraße)

B 169 Zillertalstraße

      Strass im Zillertal (B 171 Tiroler Straße) – Zell am Ziller

      – Mayrhofen – Ginzling – Finkenberg/Dornauberg, bis zur

      Friedhofsmauer

B 170 Brixentalstraße

      Kirchbichl/Luech (B 178 Loferer Straße) – Hopfgarten im

      Brixental – Kitzbühel (B 161 Pass-Thurn-Straße)

B 171 Tiroler Straße

      Staatsgrenze bei Kufstein – Wörgl – Rattenberg – Schwaz –

      Hall in Tirol – Innsbruck – Telfs – Landeck –

      Flirsch/Pardöll (L 68 Stanzertalstraße)

B 171a Tiroler Straße, Abzweigung Hall in Tirol

      Hall in Tirol (B 171 Tiroler Straße) – Ampass

     (A 12 Inntal Autobahn, L 9 Mittelgebirgsstraße und L 38

      Ellbögener Straße)

B 171b Tiroler Straße, Abzweigung Völs

       Innsbruck/Kranebitten (B 171 Tiroler Straße) – Völs (A 12

       Inntal Autobahn, L 306 Kranebitter Straße)

B 172 Walchseestraße

      Kössen/Staatsgrenze bei Kaltenbach – Walchsee –

      Staatsgrenze auf der Niederndorfer Innbrücke

B 173 Eibergstraße

      Söll/Bocking (B 178 Loferer Straße) – Kufstein/Süd (A 12

      Inntal Autobahn) – Kufsteiner Wald ( B 171 Tiroler Straße)

B 174 Innsbrucker Straße

      Innsbruck/Ost (A 12 Inntal Autobahn, L 283 Ampasser Straße)

      – Innsbruck/Höttinger Au (B 171 Tiroler Straße)

B 175 Wildbichler Straße

      Kufstein (B 171 Tiroler Straße) – Niederndorf/Sebi-

      Staatsgrenze bei Wildbichl

B 176 Kössener Straße

      St. Johann in Tirol (B 178 Loferer Straße) – Kössen (B 172

      Walchseestraße) – Staatsgrenze bei Klobenstein

B 177 Seefelder Straße

      Zirl (A 12 Inntal Autobahn, Anschlussstelle Zirl/Ost, B 171

      Tiroler Straße) – Seefeld in Tirol – Staatsgrenze bei

      Scharnitz

B 178 Loferer Straße

      Kirchbichl (A 12 Inntal Autobahn, B 171 Tiroler Straße) –

      St. Johann in Tirol – Waidring/Landesgrenze bei Strub

B 179 Fernpassstraße

      Nassereith (A 12 Inntal Autobahn, Abzweigung

      Tschirganttunnel, B 189 Mieminger Straße) – Fernpass –

      Umfahrung Reutte – Staatsgrenze bei Vils

B 180 Reschenstraße

      Fliess (A 12 Inntal Autobahn, Abzweigung Landecker Tunnel,

      L 76 Landecker Straße) – Nauders/Staatsgrenze am

      Reschenpass

B 181 Achenseestraße

      Strass im Zillertal (B 171 Tiroler Straße) – Achenkirch –

      Staatsgrenze am Achenpass

B 182 Brennerstraße

      Innsbruck (B 174 Innsbrucker Straße) – Steinach am Brenner

      – Gries am Brenner/Staatsgrenze am Brennerpass

B 183 Stubaitalstraße

      Schönberg im Stubaital (B 182 Brennerstraße) – Neustift im

      Stubaital (L 232 Ranalter Straße)

B 184 Engadiner Straße

      Pfunds (B 180 Reschenstraße) – Nauders/Staatsgrenze bei

      Schalkl

B 185 Martinsbrucker Straße

      Nauders (B 180 Reschenstraße) – Staatsgrenze bei

      Martinsbruck

B 186 Ötztalstraße

      Haiming/Ötztaler Höhe (B 171 Tiroler Straße) – Ötz – Sölden

      – Untergurgl (L 15 Gurgler Straße, Timmelsjoch-

      Hochalpenstraße)

B 187 Ehrwalder Straße

      Lermoos (B 179 Fernpassstraße) – Ehrwald –

      Lermoos/Staatsgrenze bei Schanz

B 188 Paznauntalstraße

      Pians (B 171 Tiroler Straße) – Galtür/Mautstraße

B 189 Mieminger Straße

      Telfs (B 171 Tiroler Straße) – Nassereith (A 12 Inntal

      Autobahn, Abzweigung Tschirganttunnel, B 179

      Fernpassstraße) – Imst (B 171 Tiroler Straße)

B 197 Arlbergstraße

      St. Anton am Arlberg (S 16 Arlberg Schnellstraße,L 68

      Stanzertalstraße) – St. Christoph, Landesgrenze am

      Arlbergpass

B 198 Lechtalstraße

      Steeg/Landesgrenze bei Gehren – Lechleiten – Elmen –

      Weißenbach am Lech – Umfahrung Reutte (B 179

      Fernpassstraße, L 255 Planseestraße)

B 199 Tannheimer Straße

      Weißenbach am Lech (B 198 Lechtalstraße) – Tannheim –

      Staatsgrenze bei Schattwald

Anl. 3 T-StG


Straßenverlauf

Die nachstehend angeführten Beschreibungen und Planunterlagen bestimmen den Straßenverlauf der in den lit. a, b und c genannten Straßen und Straßenteile:

a)

Zur B 198 Lechtalstraße: der im BGBl. Nr. 343/1980 näher beschriebene Straßenverlauf und die dort angeführten Planunterlagen;

b)

Zur B 179 Fernpassstraße: der im BGBl. Nr. 3/1983 näher beschriebene Straßenverlauf und die dort angeführten Planunterlagen;

c)

Zur B 182 Brennerstraße: der im BGBl. Nr. 183/1998 näher beschriebene Straßenverlauf und die dort angeführten Planunterlagen;

 

Straßengesetz, Tiroler (T-StG) Fundstelle


Gesetz vom 16. November 1988 über die öffentlichen Straßen und Wege
(Tiroler Straßengesetz)

LGBl. Nr. 13/1989

Änderung

LGBl. Nr. 8/1998 - Landtagsmaterialien: 388/97

LGBl. Nr. 68/2002 - Landtagsmaterialien: 179/02

LGBl. Nr. 89/2002 - Landtagsmaterialien: 245/02

LGBl. Nr. 3/2004 - Landtagsmaterialien: 349/03

LGBl. Nr. 35/2006 - Landtagsmaterialien: 5/06

LGBl. Nr. 101/2006 - Landtagsmaterialien: 300/06

LGBl. Nr. 150/2012 - Landtagsmaterialien: 559/12

LGBl. Nr. 22/2013 - Landtagsmaterialien: 11/13

LGBl. Nr. 37/2013 - Landtagsmaterialien: 125/13

LGBl. Nr. 130/2013 - Landtagsmaterialien: 388/13

LGBl. Nr. 187/2014 - Landtagsmaterialien: 449/14

LGBl. Nr. 26/2017 - Landtagsmaterialien: 624/16

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

Art / Paragraf

Gegenstand / Bezeichnung

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Geltungsbereich

§ 2

Begriffsbestimmungen

§ 3

Bestandteile der Straße

§ 4

Gemeingebrauch

§ 5

Sondergebrauch

§ 6

Einteilung der öffentlichen Straßen

§ 7

Straßenkreuzungen

2. Abschnitt
Landesstraßen

§ 8

Widmung

§ 9

Straßenverwalter, Straßenbaulast

§ 10

Straßenbaulast im Bauland

§ 11

Nebenanlagen

§ 12

Aufhebung der Widmung

3. Abschnitt
Gemeindestraßen

§ 13

Widmung

§ 14

Straßenverwalter, Straßenbaulast

§ 15

Aufhebung der Widmung

4. Abschnitt
Öffentliche Interessentenstraßen

§ 16

Widmung

§ 17

Straßenverwalter, Straßenbaulast

§ 18

Beitrag der Gemeinden

§ 19

Aufhebung der Widmung

5. Abschnitt
Straßeninteressentschaft

§ 20

Bildung

§ 21

Satzung

§ 22

Beitragsanteile

§ 23

Beitragsleistungen der Interessenten

§ 24

Rechtsnachfolger von Interessenten, Miteigentümer

§ 25

Nachträgliche Einbeziehung von Interessenten

§ 26

Ausscheiden von Interessenten

§ 27

Organe

§ 28

Vollversammlung

§ 29

Ausschuß

§ 30

Obmann

§ 31

Kassier, Rechnungsprüfer

§ 32

Auflösung

§ 33

Aufsicht über die Straßeninteressentschaften

6. Abschnitt
Öffentliche Privatstraßen

§ 34

Widmung

§ 35

Straßenverwalter, Straßenbaulast

§ 36

Aufhebung der Widmung

7. Abschnitt
Bau und Erhaltung von Straßen

§ 37

Allgemeine Erfordernisse

§ 38

Aufrechterhaltung von Verkehrsverbindungen

§ 39

Neubau einer Straße in Weidegebieten

§ 40

Bewilligungspflicht, Anzeigepflicht

§ 41

Ansuchen

§ 42

Mündliche Verhandlung

§ 43

Rechte der betroffenen Grundeigentümer

§ 44

Straßenbaubewilligung

§ 45

Bauausführung

§ 46

Erhaltung der Straßen

§ 47

Auflassung einer Straße

§ 48

Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes

8. Abschnitt
Schutz der Straßen

§ 49

Bauliche Anlagen an Straßen

§ 50

Ablagerungen und Bäume an Straßen

§ 51

Arbeiten neben der Straße

§ 52

Wasserableitungen

9. Abschnitt
Anliegerverpflichtungen

§ 53

Ableitung von Straßenwässern, Abwurf von Schnee

§ 54

Vorübergehende Aufstellung von Anlagen zum Schutz der Straße

10. Abschnitt
Beiträge zur Straßenbaulast, Benützungsentgelt

§ 55

Beiträge auf Grund besonderer Rechtstitel

§ 56

Beiträge von Unternehmen

§ 57

Benützungsentgelt

11. Abschnitt
Vorübergehende Zwangsmaßnahmen

§ 58

Benützung fremder Grundstücke für Vorarbeiten

§ 59

Betreten von Grundstücken

§ 60

Bausperre

12. Abschnitt
Enteignung

§ 61

Zweck der Enteignung

§ 62

Notwendigkeit der Enteignung

§ 63

Gegenstand und Umfang der Enteignung

§ 64

Enteigner, Enteigneter, Nebenberechtigter

§ 65

Allgemeine Vergütungsgrundsätze

§ 66

Bemessung der Vergütung

§ 67

Einleitung des Enteignungsverfahrens

§ 68

Mündliche Verhandlung

§ 69

Übereinkommen über die Vergütung

§ 70

Enteignungsbescheid

§ 71

Vollzug der Enteignung

§ 72

Grundbuchsrechtliche Bestimmungen

§ 73

Rückübereignung

§ 74

Kostenersatz

13. Abschnitt
Bau und Erhaltung von privaten Straßen

§ 74a

Bewilligungspflicht

§ 74b

Bewilligung

§ 74c

Bauausführung

§ 74d

Erhaltung der Straßen

§ 74e

Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes

14. Abschnitt
Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm

§ 74f

Hauptverkehrsstraßen, Ballungsräume

§ 74g

Strategische Umgebungslärmkarten

§ 74h

Aktionspläne

§ 74i

Information der Öffentlichkeit

§ 74j

Ausschluss subjektiv-öffentlicher Rechte

15. Abschnitt
Behörden, Straf-, Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 75

Behörden, eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

§ 75a

Aufschiebende Wirkung

§ 76

Strafbestimmungen

§ 76a

Umsetzung von Unionsrecht

§ 77

Bestehende Landesstraßen

§ 78

Bestehende Gemeindestraßen

§ 79

Bestehende Eisenbahn-Zufahrtsstraßen und öffentliche Interessentenwege

§ 80

Bestehende Privatstraßen, die dem Gemeingebrauch gewidmet wurden

§ 81

Feststellung der Zugehörigkeit zu einer Straßengruppe

§ 82

Bestehende Bewilligungen für einen Sondergebrauch

§ 83

Anhängige Verfahren

§ 84

Inkrafttreten

Anlage 1

Landesstraßenverzeichnis L

Anlage 2

Landesstraßenverzeichnis B

Anlage 3

Straßenverlauf

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