§ 74 T-StG Kostenersatz

T-StG - Straßengesetz, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Im Enteignungsverfahren haben der Enteignete und der Nebenberechtigte gegen den Enteigner Anspruch auf Ersatz der zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Kosten ihrer rechtsfreundlichen Vertretung und sachverständigen Beratung. Dem Enteigneten und dem Nebenberechtigten gebührt voller Kostenersatz, soweit der Enteignungsantrag ab- oder zurückgewiesen oder in einem nicht nur geringfügigen Umfang zurückgezogen wird. In allen anderen Fällen gebührt dem Enteigneten und dem Nebenberechtigten eine Pauschalvergütung in Höhe von 1,5 v. H. der festgesetzten Vergütung, mindestens aber von 500,– Euro und höchstens von 7.500,– Euro.

 

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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