(1) Die Eigentümer der von einem Bauvorhaben, für das ein Ansuchen nach § 41 eingebracht wurde, oder von einem Enteignungsantrag betroffenen Grundstücke bzw. die sonst hierüber Verfügungsberechtigten haben
a) | das Betreten dieser Grundstücke durch Organe und sonstige Beauftragte der Behörde zum Zweck der Beweisaufnahme und | |||||||||
b) | das Betreten dieser Grundstücke durch Organe und sonstige Beauftragte des Straßenverwalters zum Zweck der Kennzeichnung der Grundstücke nach § 42 Abs. 6 oder nach § 68 Abs. 3 | |||||||||
zu dulden. |
(2) § 58 Abs. 2 erster und dritter Satz gilt sinngemäß.
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