(1) Wird ein nach § 40 Abs. 1 bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ausgeführt, ohne daß eine rechtskräftige Straßenbaubewilligung hiefür vorliegt, oder wird bei der Ausführung eines Bauvorhabens von der Straßenbaubewilligung abgewichen und stellt die Abweichung eine Änderung des Bauvorhabens dar, die auch bei einer bestehenden Straße einer Straßenbaubewilligung bedürfte, so hat die Behörde dem Straßenverwalter die Fortsetzung der Arbeiten an diesem Bauvorhaben zu untersagen. Sucht der Straßenverwalter nicht innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Untersagungsbescheides nachträglich um die Straßenbaubewilligung an oder wird diese versagt, so hat die Behörde dem Straßenverwalter die Beseitigung der Straße bzw. der daran vorgenommenen Änderung und die Wiederherstellung des früheren Zustandes aufzutragen.
(2) Wurde ein nach § 40 Abs. 1 bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ausgeführt, ohne daß eine rechtskräftige Straßenbaubewilligung hiefür vorlag, so hat die Behörde dem Straßenverwalter die Beseitigung der Straße bzw. der daran vorgenommenen Änderung und die Wiederherstellung des früheren Zustandes aufzutragen, wenn nicht innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Androhung des Beseitigungsauftrages nachträglich um die Straßenbaubewilligung angesucht wird oder wenn diese versagt wird.
(3) Wurde mit der Ausführung eines nach § 40 Abs. 2 anzeigepflichtigen Bauvorhabens vor dem Ablauf von sechs Wochen ab der Erstattung der Anzeige begonnen, ohne daß die Behörde der Ausführung des Bauvorhabens vor dem Ablauf dieser Frist zugestimmt hat, so hat die Behörde die Fortsetzung der Arbeiten an diesem Bauvorhaben bis zum Ablauf dieser Frist zu untersagen. Wird das angezeigte Bauvorhaben untersagt, weil es einer Straßenbaubewilligung bedarf, so hat der Straßenverwalter innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Untersagungsbescheides um die Straßenbaubewilligung anzusuchen. Abs. 1 zweiter Satz gilt sinngemäß. Wird das angezeigte Bauvorhaben untersagt, weil es nicht den Erfordernissen nach § 37 Abs. 1 entspricht, so hat die Behörde dem Straßenverwalter die Beseitigung der an der Straße vorgenommenen Änderung aufzutragen.
(4) Wurde ein nach § 40 Abs. 2 anzeigepflichtiges Bauvorhaben ohne vorherige Anzeige ausgeführt, so hat die Behörde dem Straßenverwalter die Fortsetzung der Arbeiten an diesem Bauvorhaben zu untersagen. Zeigt der Straßenverwalter nicht innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Untersagungsbescheides das Bauvorhaben nachträglich an oder wird dieses untersagt, weil es nicht den Erfordernissen nach § 37 Abs. 1 entspricht, so hat die Behörde dem Straßenverwalter die Beseitigung der an der Straße vorgenommenen Änderung aufzutragen. Wird das nachträglich angezeigte Bauvorhaben untersagt, weil es einer Straßenbaubewilligung bedarf, so gilt Abs. 3 zweiter Satz sinngemäß.
(5) Kommt ein Straßenverwalter den Verpflichtungen nach § 46 Abs. 1 oder 2 oder nach § 47 nicht nach, so hat ihm die Behörde die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist aufzutragen. Dies gilt sinngemäß für den Fall, daß eine Gemeinde, der die Erhaltung einer Straße oder von Teilen davon ganz oder teilweise übertragen wurde, den ihr demnach obliegenden Verpflichtungen nach § 46 Abs. 1 oder 2 nicht nachkommt.
(6) Wird durch einen Sondergebrauch das Schutzinteresse der Straße nach § 2 Abs. 9 lit. a wesentlich beeinträchtigt, so hat die Behörde - unabhängig davon, ob der Straßenverwalter diesem Sondergebrauch zugestimmt hat oder nicht - die sofortige Unterlassung dieses Sondergebrauches sowie die entsprechende Änderung oder die Beseitigung der im Rahmen dieses Sondergebrauches allenfalls errichteten Anlagen aufzutragen. Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde die Änderung bzw. Beseitigung der Anlagen auf Gefahr und Kosten ihres Eigentümers ohne vorausgegangenes Verfahren veranlassen.
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