§ 67 T-StG Einleitung des Enteignungsverfahrens

T-StG - Straßengesetz, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
  1. (1)Absatz einsEin Enteignungsverfahren wird auf schriftlichen Antrag des Enteigners eingeleitet.
  2. (2)Absatz 2Dem Enteignungsantrag sind jene Unterlagen anzuschließen, die zur Beurteilung der Zulässigkeit der Enteignung erforderlich sind. Für die elektronische Einbringung gilt § 41 Abs. 3, 4 und 5 sinngemäß. Jedenfalls anzuschließen sind:Dem Enteignungsantrag sind jene Unterlagen anzuschließen, die zur Beurteilung der Zulässigkeit der Enteignung erforderlich sind. Für die elektronische Einbringung gilt Paragraph 41, Absatz 3,, 4 und 5 sinngemäß. Jedenfalls anzuschließen sind:
    1. a)Litera aein Enteignungsplan, aus dem die von der Enteignung betroffenen Grundstücke hervorgehen;
    2. b)Litera bein nach Katastralgemeinden getrenntes Verzeichnis der von der Enteignung betroffenen Grundstücke, das für jedes Grundstück den Namen und die Adresse des Grundeigentümers, die Grundstücksnummer, die Zahl der Grundbuchseinlage, die Benützungsart, das Flächenausmaß und, sofern nur ein Teil eines Grundstückes von der Enteignung betroffen ist, das Flächenausmaß dieses Teiles zu enthalten hat;
    3. c)Litera cbei einer Enteignung für Vorhaben, die einer Straßenbaubewilligung bedürfen, eine mit der Rechtskraftklausel versehene Ausfertigung der Bewilligung;
    4. d)Litera dbei einer Enteignung für Vorhaben, die keiner Straßenbaubewilligung bedürfen, eine genaue Beschreibung des Vorhabens;
    5. e)Litera ebei einer Enteignung zugunsten einer öffentlichen Privatstraße eine mit der Rechtskraftklausel versehene Ausfertigung der Entscheidung nach § 61 Abs. 2.bei einer Enteignung zugunsten einer öffentlichen Privatstraße eine mit der Rechtskraftklausel versehene Ausfertigung der Entscheidung nach Paragraph 61, Absatz 2,
  3. (3)Absatz 3Parteien des Enteignungsverfahrens sind der Enteigner, die Enteigneten und, soweit es sich um die Festsetzung der Vergütung für Vermögensnachteile im Sinne des § 65 Abs. 1 handelt, die Nebenberechtigten. Bei einem Wechsel in der Person des Enteigneten oder des Nebenberechtigten tritt der Rechtsnachfolger in das Enteignungsverfahren in jenem Stand ein, in dem es sich im Zeitpunkt des Rechtsüberganges befindet.Parteien des Enteignungsverfahrens sind der Enteigner, die Enteigneten und, soweit es sich um die Festsetzung der Vergütung für Vermögensnachteile im Sinne des Paragraph 65, Absatz eins, handelt, die Nebenberechtigten. Bei einem Wechsel in der Person des Enteigneten oder des Nebenberechtigten tritt der Rechtsnachfolger in das Enteignungsverfahren in jenem Stand ein, in dem es sich im Zeitpunkt des Rechtsüberganges befindet.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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