Verordnungen, die nach § 74f des Tiroler Straßengesetzes in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 26/2017 erlassen wurden, sowie strategische Umgebungslärmkarten und Aktionspläne, die nach den §§ 74g und 74h des Tiroler Straßengesetzes in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 26/2017 ausgearbeitet wurden, gelten als Ausweisung von Hauptverkehrsstraßen und Ballungsräumen, als strategische Umgebungslärmkarten und als Aktionspläne im Sinn der §§ 74f, 74g und 74h des Tiroler Straßengesetzes in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 59/2018.
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