(1) Straßenverwalter der Gemeindestraßen ist die betreffende Gemeinde.
(2) Die Gemeinde kann die Erhaltung einer Gemeindestraße oder von Teilen davon einer anderen Gemeinde oder dem Land durch schriftlichen Vertrag ganz oder teilweise übertragen.
(3) Die Straßenbaulast für die Gemeindestraßen hat die betreffende Gemeinde zu tragen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
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