§ 49 T-StG Bauliche Anlagen an Straßen

T-StG - Straßengesetz, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
  1. (1)Absatz einsFür die Abstände baulicher Anlagen von den Straßen im Bereich des Baulandes, von Sonderflächen und Vorbehaltsflächen sowie für Gebiete und Grundflächen im Freiland, für die ein Bebauungsplan besteht, gilt die Tiroler Bauordnung 2022.
  2. (2)Absatz 2Abweichend vom Abs. 1 müssen – unbeschadet des Abs. 4 – oberirdische bauliche Anlagen von Landesstraßen B auf den als Freilandstraßen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 16 in Verbindung mit Z. 15 der Straßenverkehrsordnung 1960 geltenden Strecken mindestens 10 m entfernt sein. Außerhalb des im Abs. 1 genannten Bereiches müssen - unbeschadet der Abs. 4 und 5 –Abweichend vom Absatz eins, müssen – unbeschadet des Absatz 4, – oberirdische bauliche Anlagen von Landesstraßen B auf den als Freilandstraßen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 16, in Verbindung mit Ziffer 15, der Straßenverkehrsordnung 1960 geltenden Strecken mindestens 10 m entfernt sein. Außerhalb des im Absatz eins, genannten Bereiches müssen - unbeschadet der Absatz 4 und 5 –
    1. a)Litera aoberirdische bauliche Anlagen mit Ausnahme der Einfriedungen von Landesstraßen L mindestens 10 m, von den übrigen Straßen mindestens 5 m, und
    2. b)Litera bunterirdische bauliche Anlagen von allen Landesstraßen mindestens 3 m

    entferntentfernt sein.

  3. (3)Absatz 3Die Abstände nach Abs. 2 sind vom äußeren Rand des Straßengrabens, bei aufgedämmten Straßen vom Böschungsfuß, bei im Gelände eingeschnittenen Straßen von der oberen Kante der Einschnittsböschung, wenn weder ein Graben noch eine Böschung vorhanden ist, von der äußeren Begrenzungslinie des Straßenbanketts zu messen.Die Abstände nach Absatz 2, sind vom äußeren Rand des Straßengrabens, bei aufgedämmten Straßen vom Böschungsfuß, bei im Gelände eingeschnittenen Straßen von der oberen Kante der Einschnittsböschung, wenn weder ein Graben noch eine Böschung vorhanden ist, von der äußeren Begrenzungslinie des Straßenbanketts zu messen.
  4. (4)Absatz 4Der Straßenverwalter kann einem geringeren als dem im Abs. 2 festgelegten Abstand zustimmen, soweit dies mit den Schutzinteressen der Straße vereinbar ist. Bei Landesstraßen darf jedoch für Neu- und Zubauten von Gebäuden der Abstand von 5 m nicht unterschritten werden. Die Zustimmung ist schriftlich zu erteilen. Sie darf nur unter Beschränkungen erteilt werden, soweit die Schutzinteressen der Straße dies erfordern.Der Straßenverwalter kann einem geringeren als dem im Absatz 2, festgelegten Abstand zustimmen, soweit dies mit den Schutzinteressen der Straße vereinbar ist. Bei Landesstraßen darf jedoch für Neu- und Zubauten von Gebäuden der Abstand von 5 m nicht unterschritten werden. Die Zustimmung ist schriftlich zu erteilen. Sie darf nur unter Beschränkungen erteilt werden, soweit die Schutzinteressen der Straße dies erfordern.
  5. (5)Absatz 5Für Einfriedungen hat die Behörde im Einzelfall auf Antrag des Straßenverwalters einen bestimmten Abstand von der Straße festzusetzen, soweit die Schutzinteressen der Straße dies erfordern. Bei Landesstraßen darf der Abstand für Einfriedungen höchstens mit 10 m, bei den übrigen Straßen höchstens mit 5 m festgesetzt werden.
  6. (6)Absatz 6Wird eine bauliche Anlage in einem geringeren als dem im Abs. 2 lit. a oder b oder nach Abs. 4 festgelegten Abstand errichtet oder durch einen Zubau vergrößert, so hat die Behörde auf Antrag des Straßenverwalters dem Eigentümer der baulichen Anlage die sofortige Beseitigung der baulichen Anlage bzw. des Zubaues aufzutragen. Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde die Beseitigung der baulichen Anlage bzw. des Zubaues auf Gefahr und Kosten ihres Eigentümers ohne vorausgegangenes Verfahren veranlassen.Wird eine bauliche Anlage in einem geringeren als dem im Absatz 2, Litera a, oder b oder nach Absatz 4, festgelegten Abstand errichtet oder durch einen Zubau vergrößert, so hat die Behörde auf Antrag des Straßenverwalters dem Eigentümer der baulichen Anlage die sofortige Beseitigung der baulichen Anlage bzw. des Zubaues aufzutragen. Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde die Beseitigung der baulichen Anlage bzw. des Zubaues auf Gefahr und Kosten ihres Eigentümers ohne vorausgegangenes Verfahren veranlassen.
  7. (7)Absatz 7Wird eine Einfriedung in einem geringeren als dem nach Abs. 5 festgesetzten Abstand errichtet, so hat die Behörde auf Antrag des Straßenverwalters dem Eigentümer der Einfriedung deren sofortige Beseitigung aufzutragen. Abs. 6 zweiter Satz gilt sinngemäß.Wird eine Einfriedung in einem geringeren als dem nach Absatz 5, festgesetzten Abstand errichtet, so hat die Behörde auf Antrag des Straßenverwalters dem Eigentümer der Einfriedung deren sofortige Beseitigung aufzutragen. Absatz 6, zweiter Satz gilt sinngemäß.
  8. (8)Absatz 8Die Abs. 2, 3, 4 und 6 gelten sinngemäß für die Errichtung oder Vergrößerung von Stellplätzen, für Aufschüttungen, die geeignet sind, das Schutzinteresse der Straße nach § 2 Abs. 9 lit. a oder den Abfluß der Straßenwässer zu beeinträchtigen, sowie für das Aufstellen von ortsfesten Anlagen, durch die das Schutzinteresse der Straße nach § 2 Abs. 9 lit. a beeinträchtigt wird.Die Absatz 2,, 3, 4 und 6 gelten sinngemäß für die Errichtung oder Vergrößerung von Stellplätzen, für Aufschüttungen, die geeignet sind, das Schutzinteresse der Straße nach Paragraph 2, Absatz 9, Litera a, oder den Abfluß der Straßenwässer zu beeinträchtigen, sowie für das Aufstellen von ortsfesten Anlagen, durch die das Schutzinteresse der Straße nach Paragraph 2, Absatz 9, Litera a, beeinträchtigt wird.
In Kraft seit 26.03.2024 bis 31.12.9999
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