§ 31 T-StG Kassier, Rechnungsprüfer

T-StG - Straßengesetz, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Der Kassier ist von der Vollversammlung auf die Dauer von fünf Jahren zu wählen. Ihm obliegt die Abwicklung der Kassengeschäfte sowie die ordnungsgemäße Führung der Kassen- und Rechnungsbücher der Straßeninteressentschaft. Er hat den Mitgliedern des Ausschusses jederzeit alle die Kassenführung betreffenden Auskünfte zu erteilen und ihnen Einsicht in die Kassen- und Rechnungsbücher zu gewähren.

(2) Die Vollversammlung hat aus ihrer Mitte auf die Dauer von fünf Jahren zwei Rechnungsprüfer zu wählen. Ihnen obliegt die Prüfung der Kassenbestände, der Buchungen und der Belege sowie die Prüfung der ordnungsgemäßen Führung der Kassen- und Rechnungsbücher. Sie haben das Ergebnis ihrer Prüfung in einem Bericht festzuhalten und diesen der Vollversammlung vorzulegen und auf Verlangen der Interessenten zu erläutern. Stellen die Rechnungsprüfer keine Mängel in der Kassenführung fest, so haben sie in der Vollversammlung den Antrag auf Entlastung des Kassiers zu stellen.

(3) Die Rechnungsprüfer dürfen keinem der im § 27 Abs. 1 lit. b bis d genannten Organe angehören.

In Kraft seit 01.04.1989 bis 31.12.9999
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