(1) Als Gemeindestraßen im Sinne dieses Gesetzes gelten jene Straßen,
a) | die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes durch Verordnung der Gemeinde zu Gemeindestraßen erklärt wurden oder | |||||||||
b) | zu deren Übernahme die Gemeinde nach § 5 Abs. 1 oder 2 des Tiroler Straßengesetzes, LGBl. Nr. 1/1951, verpflichtet wurde. |
(2) Als Gemeindestraßen im Sinne dieses Gesetzes gelten ferner die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes im Grundbuch in der Einlage für das öffentliche Gut enthaltenen, als Straßen, Wege oder Plätze bezeichneten Grundstücke, die nicht zu einer Bundesstraße, einer Landesstraße oder einer öffentlichen Interessentenstraße gehören, sofern ihnen nicht nach § 33 Abs. 2 des Tiroler Straßengesetzes, LGBl. Nr. 1/1951, die Eigenschaft als Gemeindestraße aberkannt wurde.
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