§ 30 T-StG Obmann

T-StG - Straßengesetz, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Der Obmann ist von der Vollversammlung aus ihrer Mitte auf die Dauer von fünf Jahren zu wählen. In gleicher Weise ist der Obmannstellvertreter zu wählen. Der Obmann wird im Fall seiner Verhinderung durch den Obmannstellvertreter vertreten.

(2) Dem Obmann obliegen:

a)

die Einberufung der Sitzungen der Vollversammlung und des Ausschusses,

b)

die Festlegung der Tagesordnung für die Sitzungen der Vollversammlung und des Ausschusses,

c)

die Leitung der Sitzungen der Vollversammlung und des Ausschusses,

d)

die Vollziehung der Beschlüsse der Vollversammlung und des Ausschusses,

e)

die Vertretung der Straßeninteressentschaft nach außen, in Angelegenheiten, in denen die Beschlußfassung der Vollversammlung oder dem Ausschuß obliegt, jedoch nur im Rahmen der entsprechenden Beschlüsse,

f)

die Besorgung jener Angelegenheiten, die ihm nach der Satzung vorbehalten sind,

g)

die Entgegennahme von Anträgen der Interessenten.

(3) In dringenden Fällen, in denen die rechtzeitige Einberufung der Vollversammlung oder des Ausschusses nicht möglich ist, kann der Obmann in den diesen Organen vorbehaltenen Angelegenheiten die im Interesse der Straßeninteressentschaft erforderlichen unaufschiebbaren Maßnahmen selbst treffen. Der Obmann hat diese Maßnahmen dem zuständigen Organ bei der nächsten Sitzung zur nachträglichen Genehmigung vorzulegen.

In Kraft seit 01.04.1989 bis 31.12.9999
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