(1) Die Landesregierung hat strategische Umgebungslärmkarten
a) | für Hauptverkehrsstraßen mit einem Verkehrsaufkommen von mehr als drei Millionen Kraftfahrzeugen pro Jahr und | |||||||||
b) | für Ballungsräume mit mehr als 100.000 Einwohnern | |||||||||
auszuarbeiten. |
(2) Die Landesregierung hat die strategischen Umgebungslärmkarten alle fünf Jahre nach ihrer Ausarbeitung zu überprüfen und erforderlichenfalls zu überarbeiten.
(3) Bei der Ausarbeitung und bei der Überprüfung von strategischen Umgebungslärmkarten sind die Lärmindizes nach § 2 Abs. 12 heranzuziehen.
(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung das Verfahren für die Berechnung und die Methoden für die Bewertung der Lärmindizes im Sinn der Richtlinie 2015/996/EU zur Festlegung gemeinsamer Lärmbewertungsmethoden gemäß der Richtlinie 2002/49/EG sowie die Mindestanforderungen für die Ausarbeitung von strategischen Umgebungslärmkarten im Sinn des Anhanges IV der der Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm näher zu bestimmen.
(5) Die Landesregierung hat die strategischen Umgebungslärmkarten dem Bund zur Kenntnisnahme zu übermitteln.
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