Wurde ein nach § 74a Abs. 1 lit. a oder b bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ausgeführt, ohne daß eine rechtskräftige Bewilligung hiefür vorlag, oder wurde eine private Straße für den öffentlichen Verkehr freigegeben, ohne daß eine rechtskräftige Bewilligung hiefür vorlag, oder kommt der über die Straße Verfügungsberechtigte der Verpflichtung nach § 74d nicht nach, so hat die Behörde dem über die Straße Verfügungsberechtigten aufzutragen, die Straße für den öffentlichen Verkehr zu sperren.
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