Eine private Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne der straßenpolizeilichen Vorschriften ist in einem solchen Zustand zu erhalten, daß sie
a) | bei Beachtung der straßenpolizeilichen und der kraftfahrrechtlichen Vorschriften sowie bei Bedachtnahme auf die durch die Witterung oder durch Elementarereignisse hervorgerufenen Verhältnisse ohne besondere Gefahr benützt werden kann und | |||||||||
b) | den Erfordernissen der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs entspricht, | |||||||||
soweit dies im Hinblick auf den Verkehr, für den die Straße bestimmt ist, angemessen und zumutbar ist. |
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