Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
(1)Absatz einsWird eine mündliche Verhandlung durchgeführt, so sind
a)Litera ader Straßenverwalter,
b)Litera bdie Eigentümer der vom Bauvorhaben betroffenen Grundstücke,
c)Litera cjene Personen, denen an einem Grundstück im Sinn der lit. b jene Personen, denen an einem Grundstück im Sinn der Litera b,
1.Ziffer einsein im Privatrecht begründetes dingliches Recht, das zum Gebrauch oder zur Nutzung des Grundstückes berechtigt, oder
2.Ziffer 2als Teilwaldberechtigten ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrechtzusteht,
d)Litera ddie Gemeinde, durch deren Gebiet oder zu deren Gebiet die Straße führt, und
e)Litera esonstige als Parteien in Betracht kommende Personen
zu laden. Die Anberaumung der mündlichen Verhandlung ist überdies mindestens jeweils während zweier Wochen an der Amtstafel der Gemeinde sowie auf der Internetseite der Behörde kundzumachen. Die dem Ansuchen nach § 41 Abs. 2 lit. a und b anzuschließenden Unterlagen sowie die entsprechenden Grundbuchsauszüge sind während der Dauer des Anschlages im Gemeindeamt zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Auf die Auflegung dieser Unterlagen ist in der Ladung und in den Kundmachungen ausdrücklich hinzuweisen.zu laden. Die Anberaumung der mündlichen Verhandlung ist überdies mindestens jeweils während zweier Wochen an der Amtstafel der Gemeinde sowie auf der Internetseite der Behörde kundzumachen. Die dem Ansuchen nach Paragraph 41, Absatz 2, Litera a und b anzuschließenden Unterlagen sowie die entsprechenden Grundbuchsauszüge sind während der Dauer des Anschlages im Gemeindeamt zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Auf die Auflegung dieser Unterlagen ist in der Ladung und in den Kundmachungen ausdrücklich hinzuweisen.
(2)Absatz 2Der mündlichen Verhandlung sind die für die Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens nach diesem Gesetz erforderlichen Sachverständigen, jedenfalls ein straßenbautechnischer Sachverständiger, beizuziehen.
(3)Absatz 3Werden bei der mündlichen Verhandlung privatrechtliche Einwendungen gegen das Bauvorhaben vorgebracht, so hat der Verhandlungsleiter zunächst eine Einigung zu versuchen. Kommt eine Einigung zustande, so ist sie in der Verhandlungsschrift zu beurkunden. Kommt keine Einigung zustande, so ist der Beteiligte mit seinen privatrechtlichen Einwendungen auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen.
(4)Absatz 4Betrifft ein Bauvorhaben Wald- oder Weidegrundstücke, so ist vor der Anberaumung der mündlichen Verhandlung die Agrarbehörde zur Frage zu hören, ob an diesen Grundstücken Holzbezugs- oder Weiderechte bestehen.
(5)Absatz 5Der Straßenverwalter hat die vom Bauvorhaben betroffenen Grundflächen spätestens am dritten Tag vor der mündlichen Verhandlung in der Natur in geeigneter Weise zu kennzeichnen.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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