§ 81 T-StG Feststellung der Zugehörigkeit zu einer Straßengruppe

T-StG - Straßengesetz, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Die Behörde entscheidet auf Antrag der Gemeinde oder einer hinsichtlich der betreffenden Straße als Interessent nach § 20 Abs. 5 in Betracht kommenden Person, ob ein beim Inkrafttreten dieses Gesetzes im Grundbuch in der Einlage für das öffentliche Gut enthaltenes, als Straße, Weg oder Platz bezeichnetes Grundstück eine Gemeindestraße oder eine öffentliche Interessentenstraße ist. § 34 Abs. 5 und 6 gilt sinngemäß.

(2) Die Behörde entscheidet auf Antrag des über die betreffende Straße Verfügungsberechtigten oder einer hinsichtlich dieser Straße als Interessent nach § 20 Abs. 5 in Betracht kommenden Person, ob eine beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende öffentliche Straße eine öffentliche Interessentenstraße oder eine öffentliche Privatstraße ist. § 34 Abs. 5 und 6 gilt sinngemäß.

(3) Die Behörde entscheidet auf Antrag des über die betreffende Straße Verfügungsberechtigten oder der Gemeinde, durch deren Gebiet oder zu deren Gebiet diese Straße führt, ob eine beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende Privatstraße ausdrücklich dem Gemeingebrauch gewidmet wurde oder nicht. § 34 Abs. 5 und 6 gilt sinngemäß.

In Kraft seit 01.04.1989 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 81 T-StG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 81 T-StG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 81 T-StG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 81 T-StG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 81 T-StG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 80 T-StG
§ 82 T-StG