(1) Die Behörde entscheidet auf Antrag der Gemeinde oder einer hinsichtlich der betreffenden Straße als Interessent nach § 20 Abs. 5 in Betracht kommenden Person, ob ein beim Inkrafttreten dieses Gesetzes im Grundbuch in der Einlage für das öffentliche Gut enthaltenes, als Straße, Weg oder Platz bezeichnetes Grundstück eine Gemeindestraße oder eine öffentliche Interessentenstraße ist. § 34 Abs. 5 und 6 gilt sinngemäß.
(2) Die Behörde entscheidet auf Antrag des über die betreffende Straße Verfügungsberechtigten oder einer hinsichtlich dieser Straße als Interessent nach § 20 Abs. 5 in Betracht kommenden Person, ob eine beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende öffentliche Straße eine öffentliche Interessentenstraße oder eine öffentliche Privatstraße ist. § 34 Abs. 5 und 6 gilt sinngemäß.
(3) Die Behörde entscheidet auf Antrag des über die betreffende Straße Verfügungsberechtigten oder der Gemeinde, durch deren Gebiet oder zu deren Gebiet diese Straße führt, ob eine beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende Privatstraße ausdrücklich dem Gemeingebrauch gewidmet wurde oder nicht. § 34 Abs. 5 und 6 gilt sinngemäß.
0 Kommentare zu § 81 T-StG