(1) Straßenbaubewilligungsverfahren sowie Enteignungsverfahren, in denen beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits eine Entscheidung der Behörde erster Instanz erlassen worden ist, sind nach den Vorschriften des Tiroler Straßengesetzes, LGBl. Nr. 1/1951, zu Ende zu führen. Alle anderen Verfahren sind nach diesem Gesetz durchzuführen.
(2) Für das Erlöschen der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden rechtskräftigen Straßenbaubewilligungen gilt § 44 Abs. 6.
(3) § 74 des Tiroler Straßengesetzes in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 101/2006 ist auf Anträge auf Neufestsetzung der Vergütung bzw. des Rückerstattungsbetrages, die
a) | vor dem 1. Jänner 2014 gestellt werden oder | |||||||||
b) | sich auf Bescheide beziehen, deren Rechtskraft vor dem 1. Jänner 2014 eingetreten ist, | |||||||||
weiter anzuwenden. Dies gilt auch in Bezug auf Gesetze, die auf den 12. Abschnitt oder auf § 74 des Tiroler Straßengesetzes in der jeweils geltenden Fassung verweisen, soweit diese nicht die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates zur Entscheidung über solche Anträge vorsehen. |
(4) § 75a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 26/2017 ist auf Beschwerden gegen Bescheide, die vor dem 1. Mai 2017 erlassen wurden, nicht anzuwenden.
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