Wird eine Straße oder ein Teil davon aufgelassen und weder zu einer öffentlichen Straße einer anderen Straßengruppe erklärt noch als private Straße weiterverwendet, so hat der Straßenverwalter den Straßengrund in einen solchen Zustand zu versetzen, daß das Leben und die Gesundheit von Menschen und die Sicherheit von Sachen nicht gefährdet sowie das Orts- und das Landschaftsbild nicht beeinträchtigt werden.
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