(1) Jene Straßen, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes Landesstraßen waren und die nicht im Landesstraßenverzeichnis enthalten sind, werden mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Gemeindestraßen jener Gemeinden, auf deren Gebiet die betreffende Straße bzw. Teile davon liegen.
(2) Das Land hat jene Straßen, die nach Abs. 1 Gemeindestraßen werden, in einem dem Verkehrsbedürfnis entsprechenden guten Zustand zu versetzen und den Straßengrund, soweit er in seinem Eigentum steht, den betreffenden Gemeinden unentgeltlich ins Eigentum zu übertragen.
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