(1) Der Rechtsnachfolger eines Interessenten tritt in sämtliche Rechte und Pflichten ein, die sich aus dessen Zugehörigkeit zur Straßeninteressentschaft ergeben.
(2) Für die im Zeitpunkt der Rechtsnachfolge ausstehenden Beitragsleistungen haften der Interessent und sein Rechtsnachfolger zur ungeteilten Hand.
(3) Steht ein Grundstück im Sinne des § 20 Abs. 5 lit. a im Eigentum mehrerer Personen, so gilt die Gesamtheit der Miteigentümer als Interessent. Für die Beitragsleistungen haften die Miteigentümer zur ungeteilten Hand. In die Organe der Straßeninteressentschaft nach § 27 Abs. 1 lit. b bis e ist jeder Miteigentümer wählbar.
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