§ 32 T-StG Auflösung

T-StG - Straßengesetz, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Eine Straßeninteressentschaft kann aufgelöst werden

a)

durch Beschluß der Straßeninteressentschaft oder

b)

durch Bescheid der Behörde (Abs. 3).

(2) Der Beschluß über die Auflösung einer Straßeninteressentschaft bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Behörde. Sie ist zu erteilen, wenn

a)

die öffentliche Interessentenstraße aufgelassen wurde,

b)

die Straßeninteressentschaft der ihr nach § 47 allenfalls obliegenden Verpflichtung nachgekommen ist und

c)

die Verbindlichkeiten der Straßeninteressentschaft gegenüber den Interessenten und Dritten erfüllt oder sichergestellt sind.

(3) Die Behörde hat eine Straßeninteressentschaft von Amts wegen mit Bescheid aufzulösen, wenn diese nicht innerhalb eines Jahres nach der Auflassung der öffentlichen Interessentenstraße ihre Auflösung beschlossen hat. In einem solchen Bescheid hat die Behörde der Straßeninteressentschaft die Erfüllung der ihr nach § 47 allenfalls obliegenden Verpflichtung sowie die Erfüllung oder Sicherstellung ihrer Verbindlichkeiten gegenüber den Interessenten und Dritten aufzutragen.

In Kraft seit 01.04.1989 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 32 T-StG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 32 T-StG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 32 T-StG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 32 T-StG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 32 T-StG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 31 T-StG
§ 33 T-StG