(1) Eine Straßeninteressentschaft kann aufgelöst werden
a) | durch Beschluß der Straßeninteressentschaft oder | |||||||||
b) | durch Bescheid der Behörde (Abs. 3). |
(2) Der Beschluß über die Auflösung einer Straßeninteressentschaft bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Behörde. Sie ist zu erteilen, wenn
a) | die öffentliche Interessentenstraße aufgelassen wurde, | |||||||||
b) | die Straßeninteressentschaft der ihr nach § 47 allenfalls obliegenden Verpflichtung nachgekommen ist und | |||||||||
c) | die Verbindlichkeiten der Straßeninteressentschaft gegenüber den Interessenten und Dritten erfüllt oder sichergestellt sind. |
(3) Die Behörde hat eine Straßeninteressentschaft von Amts wegen mit Bescheid aufzulösen, wenn diese nicht innerhalb eines Jahres nach der Auflassung der öffentlichen Interessentenstraße ihre Auflösung beschlossen hat. In einem solchen Bescheid hat die Behörde der Straßeninteressentschaft die Erfüllung der ihr nach § 47 allenfalls obliegenden Verpflichtung sowie die Erfüllung oder Sicherstellung ihrer Verbindlichkeiten gegenüber den Interessenten und Dritten aufzutragen.
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